Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer früheren Fachhochschule. Eingruppierung. Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fachhochschule
Leitsatz (amtlich)
1. Der wissenschaftliche Mitarbeiter eienr Hochschule des Landes Baden-Württemberg (frühere Fachhochschule). der überwiegend vorlesungsbegleitende technische Laborversuche betreut, war bis zum Außerkrafttreten der Allgemeinen Vergütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarifvertrag als technischer Angestellter in die Vergütungsgruppe BAT III einzugruppieren. Im Hinblick auf die erforderlichen didaktischen Fachkenntnisse nahm er Spezialaufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 2 wahr (im Anschluss an BAG, Urteil vom 11.11.1992, 4 AZR 83/92, AP Nr. 166 zu § 22, 23 BAT 1975).
2. Die weitergehende hochschulrechtliche Annäherung der ehemaligen Fachhochschulen an die Universitäten durch das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg vom 01.01.2005 rechtfertigt keine weitergehende Eingruppierung des wissenschaftlichen Mitarbeiters, der überwiegend Laborversuche betreut.
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 08.07.2010; Aktenzeichen 8 Ca 661/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 08.07.2010 (8 Ca 661/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2008 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L zu zahlen und die rückständigen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12 jeweils ab dem ersten Kalendertag nach dem Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 14 der Anlage zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) höhergruppiert zu werden.
Der Kläger wurde am 06.08.1956 geboren. Er schloss im März 1985 sein Studium der Elektrotechnik an der Universität K. erfolgreich als Diplom-Ingenieur ab.
Im November 1989 veröffentlichte die damalige Fachhochschule (heute: Hochschule) K. die folgende Stellenanzeige (Anlage K 5 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Anlagenband I):
„An der FACHHOCHSCHULE K. ist beim Fachbereich elektr. Energietechnik zum 01. Januar 1990 oder später die Stelle eines
Laboringenieurs
Dipl.-Ing. (FH)
zu besetzen.
Das Arbeitsgebiet umfaßt insbesondere die Versuchsdurchführung und -auswertung zusammen mit Studierenden des Fachbereichs elektr. Energietechnik; Mithilfe bei der Betreuung von Diplomarbeiten, Instandhaltung und Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der verschiedenen Labors des Fachbereichs elektr. Energietechnik…
Zusätzlich sind von dem/der Stelleninhaber/in nach entsprechender Schulung die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. dem ASiG zu übernehmen.
Die Stelle ist nach Verg. Gr. IV a BAT bewertet.
…”
Der Kläger bewarb sich um die Stelle und wurde mit Wirkung ab dem 01.04.1990 eingestellt. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 02.04.1990 (Anlage K 2 zur Klagschrift, Arb Anlagenband I) lautet:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich – unbeschadet von § 3 – nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für Angestellte des Landes geltenden Fassung. Außerdem finden die für Angestellte des Landes jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”
Der Kläger wurde in die Vergütungsgruppe BAT IV b eingruppiert. In den Folgejahren entwickelte sich sein Entgelt wie folgt:
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01.01.1991 |
Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV a |
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01.01.1999 |
Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT III (beklagtes Land: BAT III, Fallgruppe 2 c nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe BAT IV a) |
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01.11.2006 |
mit Inkrafttreten des TV-L: Überleitung in die Entgeltgruppe 11. |
Der Kläger nahm für die Fachhochschule/Hochschule K. folgende Aufgaben wahr:
Labor- und Versuchsbetreuung (70 % der Arbeitszeit des Klägers)
Die vom Kläger betreuten Laborversuche werden im Rahmen bestimmter Vorlesungen der Professoren angeboten. Sie sollen den in der jeweiligen Vorlesung erworbenen Kenntnisstand der Studenten überprüfen und bei Geeignetheit der Studenten das erworbene Wissen, insbesondere die vermittelten Zusammenhänge, festigen und vertiefen. Vor Beginn jedes Laborversuchs prüft der Kläger eigenständig den Kenntnisstand der teilnahmewilligen Studenten. Er stellt jedem Studenten Fragen aus dem Bereich der Vorlesung, in deren Rahmen der Laborversuch angeboten wird. Hinzu kommen Verständnisfragen aus Vorlesungen zurückliegender Semester. Stellt der Kläger dabei fest, dass ein Student nicht über hinreichende Kenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet ...