Entscheidungsstichwort (Thema)
Rationalisierungsschutz. Entschädigungsanspruch nach Rationalisierungsschutzabkommen. Ausgleichsquittung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kündigung eines Arbeitnehmers beruht auch auf einer Rationalisierungsmaßnahme i.S.v. § 3 des Tarifvertrags zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen in der Druckindustrie v. 06.07.1984, wenn der Arbeitnehmer bei an sich bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit die fachlichen Anforderungen der geänderten Arbeitstechniken nicht erfüllt.
2. Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausgleichsklausel kann eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB sein.
Normenkette
TVG § 1; Tarifvertrag zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen in der Druckindustrie v. 06.07.1984 §§ 3, 8; BGB § 305
Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen 6 Ca 341/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom10.10.2002 – 6 Ca 341/02 – abgeändert und erkannt wie folgt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.535,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2002 zu bezahlen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge haben die Beklagte zu 95 %, der Kläger zu 5 % zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem Tarifvertrag zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungsschutzvertrag – im Folgenden: Ratio-TV) in der Druckindustrie vom 06.07.1984 (ABl. 44).
Der am … geborene Kläger war bei der Beklagten zunächst vom 06.03.1989 bis zum 31.01.2001 und sodann wieder aufgrund Arbeitsvertrags vom 09.04.2001 (ABl. 30–35) unter Anrechnung der Jahre der früheren Betriebszugehörigkeit (Ziffer 4 a des Arbeitsvertrages v. 09.04.2001) seit dem 17.04.2001 als Offsetmontierer und Druckformhersteller zu einem Stundenlohn von 28,66 DM beschäftigt. Gemäß Ziffer 7 des Arbeitsvertrags vom 09.04.2001 unterlag das Arbeitsverhältnis den Tarifverträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie.
Mit Schreiben vom 30.11.2001 (Bl. 8 der beigezogenen Akte 3 Ca 553/01 – Arbeitsgericht Heilbronn) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.03.2002. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner am 07.12.2001 eingereichten Kündigungsschutzklage (3 Ca 553/01), mit der er die im Kündigungsschreiben ohne Erläuterungen behauptete Betriebsbedingtheit der Kündigung bestritt. In der Klageerwiderung vom 10.01.2002 (Bl. 19–26 d. Akte 3 Ca 553/01) führte die Beklagte zur Betriebsbedingtheit im Wesentlichen aus, dass sie in der von ihr ohne eigentliche Druckvorstufe betriebenen Offset-Druckerei die bisherige rein manuelle Filmmontage entsprechend der technischen Entwicklung weitestgehend durch eine digitale Montage ersetzt habe, indem sie eine CreoScitex-Anlage erworben und mittels dieser im Juni 2001 die CtF-Technologie (Computer to Film) eingeführt habe. Hierdurch habe sich das Arbeitsvolumen im Bereich der Montage und Druckformherstellung (Plattenkopie) um etwa zwei Drittel reduziert, weshalb dort zwei von drei Arbeitsplätzen weggefallen seien. Die CtF-Anlage werde von ihrem Geschäftsführer selbst bedient. Der im Bereich der Vorstufe neu geschaffene Arbeitsplatz „digitaler Satz” (DTP) stelle Anforderungen, denen die Qualifikation des Klägers nicht genüge, so dass sie diesem und einem weiteren Mitarbeiter habe kündigen müssen. Im Gütetermin am 22.01.2002 (Bl. 35, 36 d. Akten 3 Ca 553/01) schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, der – soweit vorliegend von Bedeutung – folgende Regelungen enthält:
- „Die Parteien stellen außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter fristgerechter Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30.04.2002 enden wird.
- Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Sozialabfindung i.S.d. §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 4.601,63 EUR brutto = netto, die mit der Abrechnung für den Monat April 2002 zur Auszahlung kommt.”
Den im Prozessvergleich vereinbarten Abfindungsbetrag zahlte die Beklagte mit der Lohnabrechnung für den Monat April 2002 aus.
Mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2002 (ABl. 22) machte der Kläger den Differenzbetrag „zwischen dem Rationalisierungsschutzvertrag und der vereinbarten Abfindung” in Höhe von 6.902,44 EUR geltend. Mit beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.03.2002 eingegangenem Schreiben vom 05.03.2002 (Bl. 52 d. Akte 1. Instanz) lehnte die Beklagte die Zahlung des geforderten Betrages unter Hinweis auf § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV ab, nach dem der Anspruch auf die Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV entfällt, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt.
Nachdem der Kläger zuvor telefonisch von der...