Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L bei mehrjähriger zwischenzeitlicher Tätigkeit bei anderem Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
§ 16 Abs. 2 TV-L enthält keine Regelungslücke für die Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber aus dem Bereich des TV-L mit einer mehrjährigen, einschlägigen Berufstätigkeit zu einem anderen Arbeitgeber unterbrechen.
Normenkette
TV-L § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen 8 Ca 96/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2010 (8 Ca 96/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin nach § 16 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und wendet auf die bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse den TV-L an. Die Klägerin absolvierte im Rahmen eines Ausbildungsplanes vom 01.07.2000 bis 30.04.2002 beim damaligen Landesdenkmalamt Baden-Württemberg zunächst ein wissenschaftliches Volontariat in der Bau- und Kunstdenkmalpflege.
Vom 01.05.2002 bis 15.08.2003 (15,5 Monate) bestand zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin bei der Außenstelle K. des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg im Referat Inventarisation beschäftigt wurde.
Ab 16.08.2003 vereinbarten die Parteien ein neues befristetes Arbeitsverhältnis, welches im Ergebnis bis 14.09.2005 (25 Monate) bestand. Dabei wurde die Klägerin vom beklagten Land bis 31.12.2004 in der Außenstelle F. des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg im Referat Inventarisation und anschließend – im Rahmen der Verwaltungsreform – beim Regierungspräsidium F. mit denselben Tätigkeiten beschäftigt.
Danach schied die Klägerin aus dem öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg aus. Sie arbeitete vom 15.09.2005 bis 31.12.2007 (27,5 Monate) beim Institut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. insbesondere mit der Aufgabe, herausragende Denkmäler des Regierungsbezirks D. zu erfassen. Gesellschafter des Instituts für vergleichende Städtegeschichte gGmbH sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (die für Westfalen zuständige Behörde der Denkmalpflege), die Universität M., die Stadt M. und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften. Im Rahmen dieses befristeten Arbeitsverhältnisses war die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. Die Klägerin erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT.
Seit dem 01.01.2008 steht die Klägerin, mit der sich 157 andere Bewerber um die Stelle bemüht hatten, wieder in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land, bezüglich dessen die Parteien die Anwendung des TV-L vereinbart haben. Die Klägerin wird vom beklagten Land beim Regierungspräsidium K. im Referat für Denkmalpflege, Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege mit Aufgaben der Inventarisation beschäftigt und ist in Entgeltgruppe 13 eingruppiert. Sie wurde vom beklagten Land der Stufe 2 zugeordnet.
Bereits mit Schreiben vom 22.10.2007 machte die Klägerin geltend, aufgrund ihrer vorangegangenen Beschäftigung Anspruch auf eine Zuordnung zu einer höheren Stufe zu haben. Das beklagte Land beschied dieses Begehren nach erneuter Prüfung mit Schreiben vom 17.06.2009 und 20.11.2009 abschlägig. Mit ihrer am 01.03.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 09.03.2010 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.
Ab 01.01.2010 hat das beklagte Land die Klägerin der Stufe 3 zugeordnet.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, § 16 Abs. 2 TV-L enthalte eine Regelungslücke und berücksichtige bei der Stufenzuordnung nicht Fälle, in denen der Arbeitnehmer über Berufserfahrung sowohl aus einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber als auch aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber verfüge. Dies werde an Folgendem deutlich. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L regele nur den Fall, dass der Arbeitnehmer seine einschlägige Berufserfahrung ausschließlich bei einem anderen Arbeitgeber erworben habe, und sehe dann eine Zuordnung zwingend zu Stufe 2 vor. Wenn der Arbeitnehmer auch noch über einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber verfüge, bestehe ein Konflikt mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, der eine Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung vorsehe. Die Tarifvertragsparteien hätten auch weitere Konstellationen übersehen, wie etwa Nr. 16.2.3 und Nr. 16.2.2 der TdL-Durchführungshinweise vom 20.11.2006 zeigten. Die Regelungslücke sei im seltenen Ausnahmefall der Klägerin nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung – ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem zu schaffen – so auszufüllen, dass sowohl die einschlägige Berufserfahrung beim Institut für vergleichende Rechtsgeschichte gGmbH...