Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung der Bemessung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L
2. Die Höhe der Jahressonderzahlung bemisst sich ausschließlich nach dem am Stichtag 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis. Ein zuvor im Kalenderjahr beendetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ist bei der Bemessung der Höhe der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen (so auch LAG Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2011 – 15 Sa 483/11 – juris; a. A. LAG Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2010 – 8 Sa 579/09 – juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide Arbeitsverhältnisse nicht nahtlos aneinander anschließen.
Normenkette
TV-L § 20
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 27.07.2011; Aktenzeichen 22 Ca 2022/11) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.07.2011 – 22 Ca 2022/11 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2010 eine um EUR 1 300,08 brutto erhöhte Sonderzahlung zusteht.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land, bei dem er bereits mehrfach befristet beschäftigt war, erneut befristet seit dem 15.11.2010 als Lehrkraft im Schuldienst tätig. Zuvor war er im Jahr 2010 in der Zeit vom 01.01.2010 bis 28.07.2010 beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit als auch kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV-L Anwendung. § 20 TV-L lautet auszugsweise:
„Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
…
E 9 bis E 11 80 v. H. (Tarifgebiet West)
…
der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 …
(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzliche für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. …
(4) Der Anspruch nach den Abs. 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
- Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
- Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz,
- Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist…”
Der Kläger ist in Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Die Vergütung im Sinne des § 20 Abs. 3 TV-L betrug für den Monat Dezember 2010 EUR 2 785,88 brutto. Das beklagte Land zahlte an den Kläger für das Jahr 2010 eine Jahressonderzahlung in Höhe von EUR 371,45 brutto. Dieser Betrag entspricht 2/12 der nach § 20 Abs. 2 und 3 TV-L zu berechnenden vollen Jahressonderzahlung.
Der Kläger beansprucht für das Jahr 2010 die Zahlung weiterer 7/12 der tariflichen Jahressonderzahlung in Höhe von EUR 1 300,08 brutto, die er mit Schreiben vom 25.12.2010 erfolglos geltend gemacht hat.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, nach § 20 Abs. 4 TV-L sei die ihm für das Jahr 2010 zustehende Jahressonderzahlung lediglich um 3/12 für die Monate August, September und Oktober 2010, in denen er nicht in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden habe, zu kürzen. Dementsprechend sei das beklagte Land zur Nachzahlung von 7/12, mithin EUR 1 300,08 brutto, verpflichtet.
Zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit ...