Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 19.08.1999; Aktenzeichen 28 Ca 2626/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.08.2000; Aktenzeichen 1 BvR 1032/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.08.1999 – 28 Ca 2626/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung wegen Benachteiligung bei einer Einstellungsentscheidung.

Die Beklagte ist eine Holding AG, sie gehört zu einer Unternehmensgruppe, in der insgesamt 18 Gesellschaften verbunden sind, die sich mit Herstellung, Vertrieb und Verarbeitung von Fußbodenbelägen befassen.

Am 01.08.1998 erschien in der Stuttgarter Zeitung folgende Anzeige:

„Wir sind eine schnellwachsende Unternehmensgruppe in Württemberg mit mehr als einer halben Milliarde DM Umsatz. Im Rahmen der Umstrukturierung suchen wir:

Für eine einheitliche Ausrichtung des gesamten Personalwesens die Leiterin Personalwesen.”

Mit Schreiben vom 04.08.1998 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle.

Die Wirtschaftsprüfer der Beklagten teilten mit Schreiben vom 13.08.1998 mit, dass der Kläger bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht habe berücksichtigt werden können.

Der Kläger begehrte daraufhin am 18.08.1998 Auskunft über die Auftraggeberin für die Stellenausschreibung. Auf die Klage vom 13.11.1998 beim Landgericht Stuttgart (Az. 19 O 314/98) wurde am 14.01.1999 die Beklagte als Auftraggeberin mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 27.01.1999 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von DM 315.155,00 auf.

Mit der am 31.03.1999 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den Entschädigungsanspruch weiter.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei bei der Bewerbung um die Personalleiterstelle auf Grund seines Geschlechtes als Mann benachteiligt worden. Das ergebe sich schon aus der Formulierung der Anzeige, mit der ausdrücklich eine Personalleiterin gesucht werde. Für die Benachteiligung spreche auch die kurzfristige Absage. Die Kürze der Zeitspanne lasse vermuten, dass eine inhaltliche Prüfung der Bewerbung nicht stattgefunden habe.

Zwischenzeitlich sei eine Frau Werner als Personalleiterin der Beklagten tätig. Aus seinen Bewerbungsunterlagen ergebe sich auch, dass der Kläger der am besten qualifizierte Bewerber sei. Bei benachteiligungsfreier Auswahl wäre er eingestellt worden. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte sich entschlossen habe, die Personalleiterstelle nicht zu besetzen, er hält im Übrigen eine solche Entscheidung für unerheblich.

Bei der Berechnung der Entschädigung geht der Kläger davon aus, dass er im angestrebten Arbeitsverhältnis einschließlich Kfz-Nutzung monatlich DM 17.421,00 brutto verdient hätte, somit begehrt er als Diskriminierungsentschädigung den vierfachen Betrag in Höhe von 69.684,00 DM. Er legt weiter zu Grunde, dass im angestrebten Arbeitsverhältnis eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende üblich gewesen sei, die sich im konkreten Fall dann auf 9 Monate belaufen habe. Er begehrt somit Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 9 Brutto-Monatsgehältern abzüglich des tatsächlichen anderweitigen Verdienstes, die Differenz belaufe sich auf 78.438,00 DM. Des Weiteren begehrt der Kläger ein Jahresgehalt in Höhe von DM 209.052,00 als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes, auf welchen er sich beworben habe. Dazu käme noch der Ersatz von Kosten in Höhe von 50,00 DM, die ihm durch die Bewerbung und die Geltendmachung seiner Ansprüche entstanden seien.

Der Kläger hat in erster Instanz daher folgende Anträge gestellt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Gesamtentschädigung in Höhe von DM 315.149,00 zu bezahlen nebst

    1. 6,25 % Zinsen aus 19.300,00 DM für die Zeit vom 21.08.1998 bis 22.09.1998,
    2. 6,25 % Zinsen aus 23.807,00 DM für die Zeit vom 23.09.1998 bis 04.11.1998,
    3. 6,25 % Zinsen aus 24.807,00 DM für die Zeit vom 05.11.1998 bis 26.05.1999,
    4. 5,75 % Zinsen aus 24.807,00 DM für die Zeit ab dem 27.05.1999,
    5. 7,60 % Zinsen aus 27.955,95 für die Zeit vom 01.08.1998 bis 31.08.1998,
    6. 7,60 % Zinsen aus 27.559,29 DM für die Zeit vom 01.09.1998 bis 30.09.1998,
    7. 7,60 % Zinsen aus 27.159,88 DM für die Zeit vom 01.10.1998 bis 31.10.1998,
    8. 7,60 % Zinsen aus 26.757,82 DM für die Zeit vom 01.11.1998 bis 30.11.1998,
    9. 7,60 % Zinsen aus 26.353,21 DM für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.12.1998,
    10. 7,60 % Zinsen aus 25.943,46 DM für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.01.1999,
    11. 7,60 % Zinsen aus 25.531,12 DM für die Zeit vom 01.02.1999 bis 28.02.1999,
    12. 7,60 % Zinsen aus 25.116,17 DM für die Zeit vom 01.03.1999 bis 31.03.1999,
    13. 7,60 % Zinsen aus 24.698,59 DM für die Zeit vom 01.04.1999 bis 30.04.1999,
    14. 7,60 % Zinsen aus 24.278,36 DM für die Zeit vom 01.05.1999 bis 31.05.1999,
    15. 7,60 % Zinsen aus 26.860,12 DM für die Zeit ab dem 01.05.1999,
    16. 4,00 % Zinsen aus dem die Ziffern 1 bis 15 jeweils übersteigenden Rest der Hauptforderung ab dem 21.08.1998.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Schadensersatz von DM 50,00 nebst 4 v. H. Zinsen hieraus seit dem 21.0...

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