Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung. Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber und bei fremden Arbeitgebern nach § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Bei vorbehaltlosem Abschluss eines Arbeitsvertrages ergibt sich kein Anspruch aus § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L, weil in diesem Fall der Personalbedarf ohne Berücksichtigung vorheriger Tätigkeitszeiten gedeckt werden konnte.

 

Normenkette

TV-L § 16 Abs. 2-3; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 22.10.2008; Aktenzeichen 14 Ca 2955/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 – 14 Ca 2955/08 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und damit über die Höhe des Arbeitsentgeltes des Klägers.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.

Mit Urteil vom 22.10.2008 hat das Arbeitsgericht den auf Feststellung der Vergütungspflicht des beklagten Landes ab 07.09.2007 nach Stufe 4, hilfsweise Stufe 3 der unstreitigen Entgeltgruppe 13 gerichteten Antrag des Klägers abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L. Die Tarifregelung des § 16 Abs. 2 TV-L verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn sie sei durch die typisierende Annahme eines Erfahrungsvorsprungs der Beschäftigten mit Vordienstzeiten beim Land als bisherigen Arbeitgeber sachlich gerechtfertigt. Auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L seien nicht gegeben, da sich auf die dem Kläger übertragene Stelle weder zuwenig noch keine anderen qualifizierten Bewerber beworben hätten.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 28.11.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts legte der Kläger mit beim Berufungsgericht am 18.12.2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und führte sie mit am 12.01.2009 eingegangenem Schriftsatz aus.

Der Kläger rügt insbesondere eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts. Er meint, die förderlichen Vordienstzeiten des Klägers hätten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L berücksichtigt werden müssen, denn der Kläger sei zur Deckung des Personalbedarfs eingestellt worden. Darüber hinaus lägen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L vor, die auch insoweit zu berücksichtigen seien, als sie bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurden. Für eine Differenzierung zwischen Angestellten, die ihre einschlägigen Berufserfahrungen bei demselben und solche die diese bei anderen Arbeitgebern erworben haben, bestehe kein sachlicher Grund.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 – 14 Ca 2955/08 – zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 07.09.2007 der Stufe 4, hilfsweise 3, der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen und dem Kläger entsprechend höhere Vergütung und höhere Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 zu bezahlen.

Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Rechtsansicht.

Wegen des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien in seinen Einzelheiten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze (Kläger vom 12.01.2009, beklagtes Land vom 10.03.2009) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist jedoch unbegründet, da eine Anspruchsgrundlage für eine höhere Stufenzuordnung nicht gegeben ist.

1. Der eventual-kumulierte Klageantrag ist als so genannter Eingruppierungsfeststellungsantrag im öffentlichen Dienst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (z. B. 06.06.2007 – 4 AZR 456/06 – ZTR 2008, 156 ff. m. w. Nw.). Gegen seine Zulässigkeit bestehen auch insoweit keine Bedenken, als er eine Stufenzuordnung zum Gegenstand hat (BAG 26.06.2008 – 6 AZR 498/07 – ZTR 2008, 547 f.).

2. Der Kläger kann vom beklagten Land ab 07.09.2007 auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 TV-L keine höhere Vergütung als nach Stufe 2 beanspruchen. Dafür liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 und § 16 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 TV-L nicht vor. Eine Anspruchsgrundlage für eine Stufenzuordnung höher als Stufe 2 besteht nicht. Das hat das Arbeitsgeri...

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