Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 21.05.1997; Aktenzeichen 8 Ca 615/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 21.05.97 – AZ.: 8 Ca 615/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger stand seit dem 01.09.84 in einem Arbeitsverhaltnis mit der Beklagten als LKW-Fahrer. Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Haustarifvertrag Anwendung, den die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall abgeschlossen hatte. Im Frühjahr 1996 waren im Betrieb der Beklagten mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter 13 Arbeitnehmer des Fuhrparks der Beklagten
Am 20.07.96 schloß die Beklagte im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens, in welchem jede Seite unter anderem durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, eine Betriebsvereinbarung mit folgendem Wortlaut:
I. Interessenausgleich
1. Die Unternehmensleitung sieht eine Überlebenchance für den Betrieb nur, wenn unter anderem die Belegschaft reduziert wird
Der Betriebsrat nimmt dies zur Kenntnis.
2. Am 28.03.96 belief sich der Personalstand auf 404 Mitarbeiter Aufgrund Absprache zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat gemäß Aushang vom 28.03.1996 sind 71 Aufhebungsverträge abgeschlossen worden.
Darüberhinaus sind weitere personelle Maßnahmen notwendig, um nach Darstellung der Unternehmensleitung die Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Der Betriebsrat nimmt dies zur Kenntnis
Die Unternehmensleitung sichert jedoch zu, die Anzahl der Beschäftigten bis mindestens 3112.1998 nicht unter den Stand von 260 Mitarbeitern zu senken.
Die Unternehmensleitung beabsichtigt, die weiteren Personalmaßnahmen vorrangig durch den Abschluß von Aufhebungsverträgen durchzufuhren.
3. Die Unternehmensleitung beabsichtigt, den Fuhrpark (derzeit 13 gewerbliche Arbeitnehmer + 3 Angestellte) bis spätestens Jahresende 1996 zu veräußern.
Die Arbeitsverhältnisse gehen in diesem Fall gemäß § 613a Abs. 1 auf den Erwerber über.
Die Unternehmensleitung sichert zu, daß den betroffenen Mitarbeitern, die bereit sind, das Übernahmeangebot anzunehmen,
a) für die Dauer von 15 Monaten das bisherige Einkommen garantiert wird,
b) sie unter den Geltungsbereich des Sozialplanes fallen, wenn innerhalb von 15 Monaten nach Übernahme eine betriebsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen sollte.
II. Sozialplan
1. Geltungsbereich
Der vorliegende Sozialplan gilt für alle Angestellten und gewerblichen Mitarbeiter, sofern sie nicht leitende Angestellte … sind.
Ferner findet dieser Sozialplan keine Anwendung auf Mitareiter, denen aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird …
2. Bereits abgeschlossene Aufhebungsverträge
Die Unternehmensleitung stellt für die 71 Mitarbeiter, die bereits Aufhebungsverträge abgeschlossen haben, zusätzlich … einen Betrag in Hohe von insgesamt
120.000,– DM
zur Verfügung…
3. Weitere Personalmaßnahmen
Für die weiteren Personalmaßnahmen wird folgende Abfindungsregelung vereinbart
a) Aufhebungsverträge:
Mitarbeiter, die einen Aufhebungsvertrag abschließen, erhalten eine Abfindung nach folgender Formel
Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsverdienst × 0,51
Der durchschnittliche Monatsverdienst errechnet sich aus dem Arbeitsentgelt in den letzten drei Monaten
b) Betriebsbedingte Kündigungen
Mitarbeiter, denen betriebsbedingt gekündigt wird, erhalten eine Abfindung gemäß a) mit der Maßgabe, daß anstelle des Faktors 0,51 der Faktor 0,46 tritt… – vgl. Abl. 25, 26 –.
Im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung stand der Erwerber des Fuhrparkes noch nicht fest.
Die Beklagte teilte dem Kläger am 24.09.96 schriftlich mit, daß die Firma K. Lagerhaus- und Speditionsgesellschaft mbH, welche eine Niederlassung in M R. hat, mit Wirkung ab dem 01.11.96 den Frachtdienst der Beklagten übernehme und in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eintrete. Am 27.09. und 02.10.96 wurden der Kläger und seine 12 Arbeitskollegen des Fuhrparkes über die Arbeitsbedingungen bei der KALAG informiert. Die Einzelheiten sind streitig.
Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10.10.96 mit:
„… die Arbeitsbedingungen dort sind erheblich schlechter. Ich werde deswegen das neue Vertragsangebot nicht annehmen und nicht zur Firma K. wechseln Ich widerspreche dem Betriebsübergang zur Firma K.”
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.10.96 zum 31.03.97 mit dem Hinweis, der Fuhrpark sei insgesamt auf die Firma K. übergangen, so daß der Kläger nicht mehr beschäftigt werden könne.
Der Kläger trägt vor, das Übernahmeangebot der Firma K. sei aus folgenden Gründen für ihn unzumutbar gewesen.
Die Niederlassung der Firma befinde sich in einer Entfernung von 43 Kilometer vom Betriebssitz der Beklagten Die Firma sei nicht bereit, die Fahrtmehrkosten zu erstatten und die zusätzliche Fahrtzeit zu vergüten Der von der Firma vorgesehene Schichtbetrieb weiche zu Ungunsten von der Regelung der Beklagten ab und führe zu gese...