Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine Restitutionsklage
Leitsatz (redaktionell)
Die Restitutionsklage ist zwar auch gegen Beschlüsse statthaft, soweit diese Wirkungen wie ein Endurteil gleichen Inhalts entfalten – und dies gilt nicht nur für Sachentscheidungen, sondern auch für die Revision verwerfende Entscheidungen – wenn mit der Restitutionsklage tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts angegriffen werden oder die Entscheidung des Revisionsgerichts von dem geltend gemachten Restitutionsgrund mittelbar dadurch betroffen wird, dass sie auf den Feststellungen des Berufungsgerichts beruht. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn ein die Zulassung der Revision versagender Beschluss des Bundesarbeitsgerichts sich allein mit der Frage befasst, ob ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt.
Normenkette
ZPO § 578
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Aktenzeichen 4 Ca 367/04) |
Tenor
1. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.
2. Der Restitutionskläger trägt die Kosten des Restitutionsrechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger greift mit seiner Restitutionsklage einen rechtskräftigen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts und ein rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg an und begehrt die Bestätigung eines Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe, mit welchem festgestellt wurde, dass ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e BAT (VKA) zusteht und die Beklagte zu einer entsprechenden Nachzahlung verurteilt wurde, da eine von ihr vorgenommene korrigierende Rückgruppierung unwirksam sei.
Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Eingruppierung des Klägers nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geschlossenen Fassung. Der Kläger nimmt an, in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 e eingruppiert zu sein, während die Beklagte von einer korrigierenden Rückgruppierung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a mit gleichzeitigem Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e ausgeht. Neben einem Feststellungsantrag macht der Kläger Vergütungsrückstände für April 2003 bis Februar 2005 geltend.
Der Kläger ist ausgebildeter Reprograph und aufgrund eines Fachhochschulstudiums Diplom-Designer (FH). Diesen Abschluss erwarb er durch ein Studium an der Fachhochschule K. im Studiengang „Design und visuelle Kommunikation”. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Bei dem beklagten Forschungszentrum ist er seit 01.01.1987 als Leiter der Abteilung Reprographie tätig. Die Abteilung besteht aus den sieben Gruppen Auftragsannahme, Typographie, Bildstelle mit Archiv und Labor, Digigraphie und Reprokopie, Druckerei, Buchbinderei und zentrale Ausbildung. Ihr gehören 26 Arbeitnehmer an, deren Vorgesetzter der Kläger ist. Sie ist der früheren Hauptabteilung Bibliotheks- und Kommunikationsdienste – heute dem Institut für Wissenschaftliches Rechnen – untergeordnet. Neben der Leitung seiner Abteilung sind Schwerpunkte der Tätigkeit des Klägers die Abwicklung aller wissenschaftlichen und sonstigen Druck-, Reproduktions- und Fotoaufträge der verschiedenen Organisationseinheiten der Beklagten sowie die damit zusammenhängende qualitäts- und kostenorientierte Beratung. Die Leitung der Abteilung Reprographie macht etwa 55 %, die Beratung von Instituten und Abteilungen weitere 40 % und die Durchführung von Sonderprojekten ungefähr 5 % der Arbeitszeit des Klägers aus (vgl. im Einzelnen die von der Beklagten erstellte Tätigkeitsdarstellung vom 19.09.2000, Blatt 32 ff. der Akte des ersten Rechtszugs). Unmittelbar vor der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten war der Kläger seit April 1985 als selbständiger Graphik-Designer tätig. Zuvor war er von Juli 1979 bis März 1985 Leiter der Werbeabteilung eines Unternehmens für Präzisionsmesstechnik gewesen.
Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene gemeinnützige Forschungseinrichtung. Sie ist seit dem Jahr 2001 Mitglied des Vereins Hermann-von-Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. Ihre Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland mit einem Anteil von 90 % und das Land Baden-Württemberg mit einem Anteil von 10 %. Die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg, der seinerseits der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört (VKA). Die Gesellschafter der Beklagten banden sich 1972 an ein so genanntes Finanzstatut, das es der Beklagten verbietet, ihre Beschäftigten besser zu stellen als vergleichbare Bundesbedienstete im Angestelltenverhältnis (vgl. zu Geltung und Überarbeitung des Finanzstatuts näher Ziffer 2 auf S. 3 bis 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.03.2005, Blatt 149 ff. der Vorakte, und Ziffer I 3 auf S. 8 f. der Berufungsbegründung vom 29.06.2005, Blatt 45 f. der Berufungsakte).
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 10.10.1986 verweist auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und die ...