Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 27.09.1996; Aktenzeichen 9 Ca 258/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 27.09.1996 – 9 Ca 258/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Lohnanspruch der Klägerin während eines bestehenden Beschäftigungsverbots.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Angestellte in deren Filiale in … beschäftigt. Sie arbeitete dort im Jahr 1995 an der Kasse und verdiente monatlich DM 2.500,– brutto. Zu ihren Aufgaben gehörte auch der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln.
Am 26.06.1995 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt. Nach Wiederantritt der Arbeit nach einer Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 30.06. bis 15.07.1995 unterrichtete die Klägerin den Filialleiter der Beklagten über ihre Schwangerschaft. Die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Schwangerschaft vom 10.07.1995 ist bei der Personalabteilung der Beklagten am 26.07.1995 eingegangen. Mit Schreiben vom 07.08.1995 unterrichtete die Beklagte das … über das Bestehen der Schwangerschaft.
Die Beklagte vertreibt in ihrer Filiale in … landwirtschaftliche Erzeugnisse und Waren für den Haus- und Gartenbedarf, z. B. Samen, Pflanzen, Düngemittel, Hornspäne, Tierfutter und auch Pflanzenschutzmittel. Die grundsätzlich ordnungsgemäß verpackten Pflanzenschutzmittel werden in Schränken im Verkaufsraum sowie in Schränken und Regalen im Büro und Aufenthaltsraum, der zugleich als Lager dient, gelagert. Im Verkaufsraum wurden sie zunächst in Schränken, die nicht rundum geschlossen waren, in der Nähe der Kasse, an der die Klägerin beschäftigt war, aufbewahrt, da Pflanzenschutzmittel dem Selbstbedienungsverbot unterliegen und unter Bewachung zu halten sind und beim Verkauf eine Beratung zu erfolgen hat. Es handelte sich um giftige, aber nicht um hochgiftige Pflanzenschutzmittel.
Der Arbeitsplatz der Klägerin oder ein vergleichbarer Arbeitsplatz in einer anderen Filiale wurde durch das … oder eine dritte kompetente Stelle noch nie im Hinblick auf die Beschäftigung Schwangerer überprüft.
Im Zusammenhang mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft äußerte die Klägerin gegenüber dem Filialleiter die Befürchtung, daß von den Pflanzenschutzmitteln ausgehende Ausdünstungen und Gerüche eine Gefährdung für ihre Gesundheit sowie die Gesundheit ihres ungeborenen Kindes darstellen könnten und rührte deshalb mehrere Gespräche. Nachdem diese Gespräche ohne Folgen blieben, wandte sie sich wegen ihrer Bedenken mehrmals an den Leiter der Vertriebsgruppe … Herrn …, und bat sie von der Filiale … nach … zu versetzen. Der Filialleiter sowie Herr … versicherten der Klägerin immer wieder, daß von den gelagerten Pflanzenschutzmitteln für sie und ihr Kind keine Gefahr ausgehe. In der Zeit vom 18.07.1995 bis 30.07.1995 arbeitete die Klägerin, ohne daß an ihrem Arbeitsplatz etwas geändert wurde. Ab 31.07. bis 25.08.1995 war sie in Urlaub. In dieser Zeit wurden die im Kassenbereich befindlichen Schränke von Pflanzenschutzmitteln geräumt. Diese wurden in einen mindestens 6 und höchstens 10 Meter vom Arbeitsplatz der Klägerin entfernten verschließbaren Schrank umgeräumt. Überschüssige Ware ging zurück ins Hauptlager … Am 28.08.1995 wurde die neue Situation mit der Klägerin besprochen und von ihr akzeptiert. Sie arbeitete am 28. und 29.08.1995. In der Zeit vom 30.08. bis 17.09.1995 war die Klägerin erneut arbeitsunfähig erkrankt. Danach übergab die Klägerin eine zur Vorlage beim Arbeitgeber erstellte ärztliche Bescheinigung vom 18.09.1995 (vgl. ABl. 4) in der es unter anderem wie folgt heißt:
„Bei oben genannter Patientin besteht Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG bis zur Vorlage einer Bescheinigung des … über die Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes.
Begründung: Es besteht der Verdacht, daß die Patientin während ihrer Arbeitszeit den Ausdünstungen von Pflanzenschutzmitteln ausgesetzt ist. Eine Gefährdung der Gesundheit von Mutter und Kind sind nicht auszuschließen.”
Die Beklagte setzte sich deshalb am 28.09.1995 mit der zuständigen Mitarbeiterin beim … in Verbindung, die sodann am 06.10.1995 den Arbeitsplatz in Augenschein nahm. Sie vereinbarte mit dem Filialleiter, daß die Klägerin bei ihrem zukünftigen Arbeitseinsatz die Toilette der benachbarten Firma … benutzt, damit sie nicht mehr an dem Lager, in dem Pflanzenschutzmittel aufbewahrt werden, vorbeigehen muß und außerdem, daß die Klägerin in Zukunft keinerlei Umgang mit Pflanzenschutzmitteln hat. Am 17.10.1995 hat der die Klägerin behandelnde Arzt nach Rückkehr aus seinem Urlaub das Beschäftigungsverbot aufgehoben. Danach war die Klägerin wieder tätig.
Die Klägerin ist der Auffassung ihr stehe für die Zeit vom 18.09. bis 17.10.1995 der Gehaltsanspruch in unstreitiger Höhe von DM 2.500,– brutto zu. Sie hat vorgetragen, im Kassenbereich seien deutlich Ausdünstungen von den Pflanzenschutzmitteln wahrne...