Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Zustimmung des Betriebsrats. Eingruppierung eines Wagenmeisters im Hammerdienst
Leitsatz (redaktionell)
Ein Wagenmeister WTS im mobilen wagentechnischen Service der Deutschen Bahn ist in die Entgeltgruppe E 8 des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns einzugruppieren.
Normenkette
TVG § 1; BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 25.06.2001; Aktenzeichen 42 BV 5769/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Bet. zu 1) wird der am 25.06.2001 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin – 42 BV 5769/01 – abgeändert.
Die vom Bet. zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers T. in die Entgeltgruppe E 8 wird ersetzt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) und Antragstellerin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) und Antragsgegners, des für ihren Betrieb gewählten Betriebsrates, zur Eingruppierung des Arbeitnehmers T. in die tarifliche Entgeltgruppe E 8 des Konzern ETV.
Im Betrieb der Beteiligten zu 1) galt bis zum 31.05.1999 der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (im folgenden: ETV), der ein Entgeltgruppenverzeichnis mit Richtbeispielen (Bl. 60–63 d. A.) enthielt. Der ETV wurde zum 01.09.1999 durch den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (Konzern ETV) ersetzt (Bl. 7–21 d. A.). Zum Inkrafttreten des Konzern ETV gaben die Tarifvertragsparteien am 18.03.1999 eine Einvernehmliche Erklärung zu Eingruppierungsfragen ab (Bl. 22/23 d. A).
Die Beteiligte zu 1) beantragte mit Schreiben vom 07.12.2000 die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Versetzung und Eingruppierung des bisher als Wagenmeister im Hammerdienst mit Vergütung nach Entgeltgruppe 8 tätigen Arbeitnehmers T. auf den Arbeitsplatz eines Wagenmeisters WTS MWS/WTS IW am Bahnhof Berlin Nordost mit Arbeitsort Angermünde mit Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 entsprechend der niederlassungsinternen Ausschreibung. Den am 18.12.2000 bei dem Beteiligten zu 2) eingegangenen Antrag lehnte dieser mit Schreiben vom 21.12.2000 ab. Mit Schreiben vom 11.01.2001 teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass er die Zustimmung zur Versetzung nunmehr erteile, aber erneut die Zustimmung zur Eingruppierung unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG und auf die seiner Ansicht nach zutreffende Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 verweigere. Mit dem am 22. Februar 2001 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Beteiligte zu 1) die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Beteiligten zu 2) begehrt.
Der Wagenmeister im Hammerdienst untersucht im Rahmen von allgemeinen Anweisungen Wagen und Ladungen auf Betriebssicherheit und Verkehrstauglichkeit. Er behebt selbständig Kleinschäden der Kategorie 1. Sofern er einen entsprechenden Auftrag seines Vorgesetzten erhält, behebt er auch Kleinschäden der Kategorie 2, nicht jedoch komplizierte Schäden der Kategorie 3 und 4. Voraussetzung für den Einsatz als Wagenmeister im Hammerdienst ist eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, z.B. als Schlosser, einer mindestens zwölfmonatigen Tätigkeit in der Güterwageninstandhaltung und einer betriebsinternen Ausbildung zum Wagenmeister im Umfang von 132 Arbeitstagen. Die Wagenmeisterausbildung kann zusätzlich durch zwei Fortbildungen in den Lehrgängen Z 6 und Z 7 ergänzt werden.
Demgegenüber ist der Wagenmeister WTS im mobilen wagentechnischen Service (MWS) mit ca. 30 % seiner Arbeitszeit tätig. Er fährt gemeinsam mit einem Schlosser nach einem entsprechenden Auftrag des Dispatchers zum beschädigten Wagen und behebt Kleinschäden bis zur Kategorie 4 an Ort und Stelle, die mit der relativ einfachen Werkzeugausstattung des MWS-Teams behoben werden können. Zu ca. 40 % seiner Arbeitszeit erstellt der Wagenmeister WTS (IW) einen genauen Reparaturauftrag für die Servicestelle bzw. das Werk. Dabei wird der genaue Instandhaltungsumfang festgelegt und der Auftrag in die entsprechenden EDV-Systeme eingegeben. Nach der Instandhaltung nimmt er den reparierten Wagen ab, prüft, ob der Schaden auch auftragsgemäß behoben worden ist und gibt die Kostenverrechnung „Rechnung” frei. Zu weiteren ca. 30 % seiner Tätigkeit verrichtet der Wagenmeister WTS die Tätigkeiten eines „einfachen” Wagenmeisters im Hammerdienst, um die mit den WTS-Tätigkeiten verzahnten sonstigen Tätigkeiten aus wirtschaftlichen Gründen gleich mit zu erledigen.
Die Beteiligte zu 1) hat ausgeführt, während der Geltung des ETV seien die Tätigkeiten der Wagenmeister unter das Richtbeispiel „Werkmeister” der Entgeltgruppe 8 subsumiert, die Wagenmeister WTS MWS/WTS IW deshalb in die Entgeltgruppe E 9 eingruppiert worden. Nachdem die Richtbeispiele in Fortfall gekommen seien, richte sich die Eingruppierung allein nach den Tätigkeits...