Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 24.02.1999; Aktenzeichen 40 Ca 17273/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 1999 – 40 Ca 17273/98 – wird unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigungsschreibens der Beklagten vom 18. Mai 1998 mit dem 31. Mai oder 30. Juni 1998 beendet worden ist, über Arbeitsentgeltsansprüche der Klägerin für Mai und Juni 1998 sowie einen Urlaubsabgeltungsanspruch für acht Tage. Die Klägerin war in der Zeit vom 16. Mai bis zum 30. Juni 1998 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie erhielt von der Krankenkasse einen Bruttokrankengeldbetrag von 2.070,– DM, den sie sich auf die geltend gemachte Vergütung anrechnen läßt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die Kündigung vom 18.05.1998 nicht zum 31. Mai 1998 aufgelöst wurde und bis zum 30. Juni 1998 fortbestanden hat,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.688,91 DM brutto abzüglich 2.389,– DM netto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich aus 3.619,05 DM brutto ergebenden Nettobetrag für die Zeit vom 30.06.1998 bis 28.07.1998,
weitere 4 % Zinsen auf den sich aus 3.619,05 DM brutto abzüglich 2.200,– DM netto ergebenden Differenzbetrag seit dem 29.07.1998,
weitere 4 % Zinsen auf den sich aus 839,09 DM brutto ergebenden Nettobetrag für die Zeit vom 03.07.1998 bis 09.09.1998,
weitere 4 % Zinsen auf den sich aus 839,09 DM brutto abzüglich 189,– DM netto ergebenden Differenzbetrag seit dem 10.09.1998 sowie
weitere 4 % Zinsen auf den sich aus 1.230,77 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 03.07.1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Klage für unbegründet gehalten.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Anträgen der Klägerin durch Urteil vom 24. Februar 1999 – 40 Ca 17273/98 – stattgegeben und den Wert des Streitgegenstandes auf 7.299,91 DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Beklagte hat gegen das am 30. April 1999 zugestellte Urteil am 31. Mai 1999 Berufung eingelegt und mit am 30. Juni 1999 um 17.27 Uhr beim Landesarbeitsgericht Berlin per Telefaxschreiben eingegangenem Schriftsatz beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. Juli 1999 zu verlängern, und ausgeführt, wegen urlaubsbedingter Arbeitsüberlastung sei es der Unterzeichnerin, die den Sachverhalt ausschließlich in der ersten Instanz bearbeitet habe, nicht möglich, die Berufungsbegründung fristgerecht zu fertigen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat durch Beschluß vom 2. Juli 1998 den am 30. Juni 1999, 17.27 Uhr, dem letzten Tag der Begründungsfrist, eingegangenen Antrag auf Verlängerung der Frist bis zum 30. Juli 1999 mangels näherer Begründung zurückgewiesen und ausführt, die allgemein gehaltene, kurze Begründung, „wegen urlaubsbedingter Arbeitsüberlastung ist es der Unterzeichnerin, die den Sachverhalt ausschließlich in der ersten Instanz bearbeitet hat, nicht möglich, die Berufungsbegründung rechtzeitig zu fertigen”, vermöge in dieser Form den Antrag nicht zu rechtfertigen. Aus ihm lasse sich nicht entnehmen, wann die Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers festgestellt habe, daß sie nicht in der Lage sei, die Berufung in dieser Sache zu begründen, und warum sie den Fristverlängerungsantrag erst in den späten Nachmittagsstunden des letzten Tages der Frist gestellt habe. Durch die Fristverlängerung würde der
Rechtsstreit weiter verzögert werden.
Der Beklagte hat mit am 16. Juli 1999 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenem Schreiben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt mit der Begründung, die Begründung des Landesarbeitsgerichts vermöge die Ablehnung des Verlängerungsantrages nicht zu rechtfertigen. Die Arbeitsüberlastung sei ein erheblicher Grund, der eine Fristverlängerung rechtfertige. Seine Prozeßbevollmächtigte dürfe regelmäßig erwarten, daß ihrem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen werde, wenn sie einen der Gründe des § 519 ZPO angebe. Die restriktive Handhabung der Verlängerungsvorschrift durch einen bestimmten Vorsitzenden sei nicht vorhersehbar und rechtfertige die Wiedereinsetzung. Die Verlängerung der Begründungsfrist hätte den Rechtsstreit nicht verzögert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten zu dem Wiedereinsetzungsbegehren wird auf dessen Schriftsatz vom 16. Juli 1999 verwiesen.
Die nach den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung des Beklagten war als unzulässig zu ver...