Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzern. herrschendes Unternehmen. natürliche Persosnen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bereits die Möglichkeit der Beherrschung der abhängigen Unternehmen durch das herrschende Unternehmen genügt für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses i.S.v. § 17 Abs. 1 AktG. Ein Unternehmen kann auch von mehreren, paritätisch an ihm beteiligten Unternehmen abhängig sein. Bei den herrschenden Unternehmen kann es sich auch um eine oder mehrere natürliche Personen handeln.
2. Bei mehreren, an sich gleichgeordneten beherrschenden Unternehmen kommt es entscheidend darauf an, ob für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft eine ausreichend sichere Grundlage besteht, die nicht nur vertragliche oder organisatorische Bedingungen bilden können, sondern auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art.
Normenkette
BetrVG § 54 Abs. 1; AktG §§ 17-18
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 19.02.2003; Aktenzeichen 16 BV 19946/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Februar 2003 – 16 BV 19946/02 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 1) und 3) gemeinsam die beteiligten Unternehmen zu 4) bis 15) im Sinne des § 18 Abs. 1 Aktiengesetz beherrschen und somit einen Konzern im Sinne des § 54 Abs. 1 BetrVG bilden, für den ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann.
Die Beteiligte zu 4) mit Sitz in Berlin, C.straße 6, beschäftigt 1.679 Arbeitnehmer und betreibt mehrere Kliniken im ganzen Bundesgebiet. Am Kapital der KG halten der Beteiligte zu 1) 45,05% und der Beteiligte zu 3) 50%. Das Stammkapital der persönlich haftenden GmbH, deren alleinvertretungsberechtigte von § 181 BGB befreite Geschäftsführer die Beteiligten zu 1) und 3) sind, halten diese zu je 50%. Auf die Gesellschaftsverträge der persönlich haftenden GmbH vom 10. Juli 1996 (Bl. 190-194 d.A. Bl. 426-431 d.A.) sowie den Handelsregisterauszug der KG (Bl. 184-189 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 5) mit Sitz in Berlin, C.straße 6, beschäftigt 1.017 Arbeitnehmer und betreibt Kliniken in Bad O. und Bad S.. Am Kapital der KG halten der Beteiligte zu 19 3,24% und der Beteiligte zu 3) 12,61%. Das Stammkapital der persönlich haftenden GmbH, deren alleinvertretungsberechtigte und von § 181 BGB befreite Geschäftsführer die Beteiligten zu 1) und 3) sind, halten diese zu je 50%. Auf die Handelsregisterauszüge der KG und der persönlich haftenden GmbH (Bl. 98-100 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 6) mit Sitz in B.-K. (Zustellanschrift Berlin, C.straße 6) beschäftigt 365 Arbeitnehmer und betreibt Kliniken in B.-K.. Am Kapital der KG halten der Beteiligte zu 1) 0,41% und der Beteiligte zu 3) 11,13%. Das Stammkapital der persönlich haftenden GmbH deren alleinvertretungsberechtigte und von § 181 BGB befreite Geschäftsführer die Beteiligten zu 1) und 3) sind, halten diese zu je 50%. Auf die Handelsregisterauszüge der KG und persönlich haftenden GmbH (Bl. 115-118 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 7) mit Sitz in Bad K. beschäftigt 281 Arbeitnehmer und betreibt Kliniken in Bad K.. Am Kapital der KG halten der Beteiligte zu 1) 16,62% und der Beteiligte zu 3) 27,42%. Das Stammkapital der persönlich haftenden GmbH, deren alleinvertretungsberechtigte und von § 181 BGB befreite Geschäftsführer die Beteiligten zu 1) und 3) sind, halten diese zu je 50%. Auf den Handelsregisterauszug der KG (Bl. 135-149 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 8) mit Sitz in Berlin, C.straße 6, beschäftigt 210 Arbeitnehmer und betreibt eine Klinik in Berlin. Am Kapital der KG halten der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 3) jeweils 50%. Das Stammkapital der persönlich haftenden GmbH, deren alleinvertretungsberechtigte und von § 181 BGB befreite Geschäftsführer die Beteiligten zu 1) und 3) sind, halten diese zu je 50%. Auf den Handelsregisterauszug der KG (Bl. 350 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 9) mit Sitz in Berlin, C.straße 6, beschäftigt 426 Arbeitnehmer und betreibt eine Klinik in Freiburg. Am Kapital der KG halten der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 3) jeweils 50%. Das Stammkapital der persönlich haftenden GmbH, deren alleinvertretungsberechtigte und von § 181 BGB befreite Geschäftsführer die Beteiligten zu 1) und 3) sind, halten diese zu je 50%. Auf den Gesellschaftsvertrag der persönlich haftenden GmbH (Bl. 337-349 d.A.) und den Anteilskaufvertrag vom 1. Oktober 1993 (Bl. 432-437 d.A.) sowie die Handelsregisterauszüge der KG und persönlich haftenden GmbH (Bl. 167 und 168 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 10) C.straße 6, beschäftigt 566 Arbeitnehmer und betreibt eine Klinik in Bad K.. Am Kapital der KG halten der Beteiligte zu 1) 45,71 % und der Beteiligte zu 3) 50%. Das Stammkapital der persönlich haftenden GmbH, deren alleinvertretungsberechtigte und von § 181 BGB befre...