Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkdienstwohnung
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wird Wohnraum nur dann überlassen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Arbeitsleistung erforderlich ist, weshalb der Arbeitnehmer i.d.R. verpflichtet wird, diesen auch tatsächlich zu beziehen.
Normenkette
GVG § 17 Abs. 2 S. 1, § 23 Nr. 2 Lit. a
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 02.05.2007; Aktenzeichen 60 Ca 16241/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 02. Mai 2007 – 60 Ca 16241/06 – insoweit aufgehoben, wie darin der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung des Beklagten für zulässig erklärt worden ist.
2. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig und wird der Rechtsstreit ans Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1. Der Kläger, der Mitglied der IG BAU ist, steht seit 01. April 1963, zuletzt als Forstwirtschaftsmeister, in den Diensten des beklagten Landes.
Auf seine Bewerbung vom 22. September 1975 (Abl. Bl. 97 d.A.) wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 1975 (Abl. Bl. 98 d.A.) eine Dienstwohnung für Waldarbeiter zugewiesen. Im Übergabeprotokoll vom 26. April 1976 (Abl. Bl. 100 d.A.) wurde auf die Dienstwohnungsvorschriften des Beklagten hingewiesen. Diese werden in § 8b des Manteltarifvertrags für die Arbeiter der Berliner Forsten vom 14. Oktober 1985 (Abl. Bl. 66 bis 78 R d.A.) als maßgebend für die Zuweisung von Dienstwohnungen und die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung erklärt. Sie sind im Dienstblatt des Senats von Berlin vom 24. Oktober 1973 (Teil I Nr. 54 S. 187 ff.) veröffentlicht, zuletzt geändert durch die Dritten Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Dienstwohnungsvorschriften vom 09. April 1985 (DBl. vom 18.04.1985 Teil I S. 102 ff.). Im Jahre 1987 wechselte der Kläger in eine größere Wohnung im selben Haus. Dieses lag ca. 1 km von der Revierförsterei S. entfernt, wo der Kläger seinerzeit als Ausbilder tätig war.
Auf Rüge des Rechnungshofs wird die Wohnung des Klägers seit 2004 nicht mehr im Haushaltsplan als Dienstwohnung aufgeführt. Im Hinblick darauf hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27. November 2003 (Abl. Bl. 89 und 89 R d.A.) die Umwandlung seiner Dienstwohnung in eine Werkmietwohnung mitgeteilt und wegen Fehlens der Voraussetzungen für die Zuweisung einer Dienstwohnung die fristgemäße Kündigung zum 31. August 2004 erklärt. Das damit verbundene Angebot eines Werkmietvertrags wurde vom Kläger nicht angenommen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Auszahlung von Lohneinbehalten, die vom Beklagten unter Hinweis auf die ortsübliche Miete und die sich daraus ergebenden Mietrückstände vorgenommen wurden.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitsachen auch hinsichtlich der Gegenforderung des Beklagten mit der Begründung für zulässig erklärt, dass es sich dabei um eine Forderung aus einem abzuwickelnden Dienstwohnungsverhältnis handele, dass seinen Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis habe. Es sei nicht zum Abschluss eines Mietvertrags gekommen, sondern die Wohnräume seien dem Kläger aufgrund der dabei in Bezug genommenen Dienstwohnungsvorschriften zugewiesen worden. Auch habe sich der Rechtscharakter der Wohnungsnutzung mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht durch einen späteren Wegfall der Dienstwohnungsberechtigung und auch nicht dadurch geändert, dass die Wohnung im Haushaltsplan nicht mehr als Dienstwohnung vorgesehen sei.
Gegen den ihm am 11. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat der Beklagte noch am selben Tag beim Arbeitsgericht Berlin sofortige Beschwerde eingelegt, der dieses nicht abgeholfen hat.
2. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist fristgemäß und formgerecht beim Arbeitsgericht Berlin eingelegt worden (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG). Sie ist auch begründet.
2.1 Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht etwa deshalb zuständig, weil der vom Kläger erhobene Zahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit.a ArbGG in ihre ausschließliche Zuständigkeit fällt und gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist kein bloßer rechtlicher Gesichtspunkt, sondern ein selbständiges Gegenrecht, mit dessen Ausübung dem Streitgegenstand der Klage ein weiterer, selbständiger Gegenstand hinzugefügt wird (BAG, Beschluss vom 23.08.2001 – 5 AZB 3/01 – BAGE 98, 384 = AP GVG § 17 Nr. 2 zu II 2 der Gründe).
2.2 Soweit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG auch mit der Klageforderung im rechtlichen oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Forderungen vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden können, scheiterte dies vorliegend daran, dass für die Geltendmachung der vom Beklagten zur Aufr...