Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung für Betriebsräteschulung zur Schlichtung von Auseinandersetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Betriebsräteschulung zum Umgang mit Konflikten, insbesondere den rechtlichen Rahmenbedingungen ("Bordmittel", Mediation, Einigungsstelle, Arbeitsgericht, Einbeziehnung von Rechtsbeitänden, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht).
2. Jedenfalls bei der Vielzahl der Konflikte unter den Beteiligten, die offenbar auch in den gerichtlichen Verfahren nicht geschlichtet werden konnten, war es erkennbar notwendig, dass hier Grundlagen zum kommunikationspsychologisch wie rechtlich richtigen Umgang mit Konfliktsituationen und zu Bewältigungsmöglichkeiten bei den im Betriebsrat insoweit besonders Verantwortlichen gelegt und auch weiter ausgebaut wurden.
3. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 3) Student der Rechtswissenschaften war, stand der Erforderlichkeit hier nicht entgegen. Daraus ergibt sich weder eine Verpflichtung, sich in das kollektive Arbeitsrecht einzuarbeiten, noch, sich selbst die durch das Seminar vermittelten Kenntnisse zu verschaffen,
zumal das Arbeitsrecht im Rahmen des Studiums des Beteiligten zu 3) keinen Ausbildungsschwerpunkt darstellte und das kollektive Arbeitsrecht - und damit wohl auch das insoweit einschlägige Verfahrensrecht - nicht einmal angeboten wurden.
4. Erstattung von Verpflegungs- und Reisekosten.
Normenkette
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 22.07.2015; Aktenzeichen 12 BV 10503/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juli 2015 - 12 BV 10503/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Schulungs-, Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme der zu 3) und zu 4) beteiligten Betriebsratsmitglieder an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind.
Die Arbeitgeberin betreibt Lichtspielhäuser in Berlin. Antragsteller ist der aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat mit dem Beteiligten zu 3) als Vorsitzenden und dem Beteiligten zu 4) als dessen Stellvertreter. Die Beteiligten zu 3) und zu 4) sind seit Mai bzw. Juli 2012 im Amt.
In der Vergangenheit hatte es zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen unter den Beteiligten zu 1) und 2). Am 19. Mai 2014 fasste der Betriebsrat daraufhin den Beschluss zur Entsendung der Beteiligten zu 3) und zu 4) zu dem Seminar "Betriebsverfassungsrecht 6" für den Zeitraum vom 23. bis zum 27. Juni 2014 in Travemünde mit folgenden Inhalten:
* Betrieblich mit eigenen Mitteln Betriebsratsrechte sichern und durchsetzen
- Typische Konfliktsituationen durch effektive Kommunikation vermeiden oder überwinden, kreative Durchsetzungsstrategien
- Systematische Arbeitsschritte für die zielgerechte und effektive betriebliche Durchsetzung von Betriebsratsrechten vom ersten Gespräch mit dem Arbeitgeber bis zur Gerichtsverhandlung - praktische Übungen
* Durch Mediation Betriebsratsrechte sichern und durchsetzen - das neue Mediationsgesetz
* Mit Hilfe der Einigungsstelle Betriebsratsrechte sichern und durchsetzen
* Vor dem Arbeitsgericht Betriebsratsrechte sichern und durchsetzen
* Effektive Vorbereitung von Arbeitsgerichtsverfahren und Einigungsstelle durch den Betriebsrat
* Rechtsanwalt und Betriebsrat - Tipps für die praktische und strategische Zusammenarbeit bei gerichtlichen Verfahren und in der Einigungsstelle
* Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften - §§ 119, 121 BetrVG zur Sicherung von Betriebsratsrechten
* Hinzuziehung von Rechtsbeiständen - Rechte des Betriebsrats und Kostentragungspflicht
Die Beteiligte Arbeitgeberin hatte bereits im Vorfeld eine Kostenübernahme abgelehnt. Die Beteiligten zu 3) und 4) nahmen an dem Seminar dennoch teil. Der Veranstalter stellte eine Seminargebühr in Höhe von 995 Euro sowie Hotel- und Verpflegungskosten in Höhe von 598 Euro in Rechnung, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Fahrtkosten sind in Höhe von je 108 Euro angefallen, darunter 9 Euro für die Reservierungen.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihn von den Kosten freizustellen. Nachdem dieser das abgelehnt hatte, beschloss der Betriebsrat die Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Bis dahin hatten die Beteiligten zu 3) und 4) an drei Inhouse-Seminaren teilgenommen, einem Seminar BR Grundlagen I, einem Seminar Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan und an einem Seminar zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, es habe sich bei dem Seminar Betriebsverfassungsrecht 6 um eine Grundlagenschulung gehandelt. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulung ergebe sich aus der Vielzahl der rechtlichen Auseinandersetzungen nach Missachtung von Mitbestimmungsrechten. Auch habe er sich mit Betriebsvereinbarungen zu den Themen ...