Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessvergleich
Leitsatz (redaktionell)
1. Nur wenn ein Vollstreckungstitel einen unbestimmten Inhalt aufweist, muss dieser durch Auslegung ermittelt werden.
2. Die Verpflichtung, ein Zeugnis mit entsprechender Schlussformel zu erteilen, ist hinreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig.
3. Nur "Alles Gute" in der Schlussformel ist dann nicht ausreichend.
Normenkette
ZPO §§ 794, § 567 ff., § 888
Verfahrensgang
ArbG Neuruppin (Entscheidung vom 08.03.2019; Aktenzeichen 5 Ca 681/17) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 08.03.2019 5 Ca 681/17 - wird mit folgender Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen:
1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der sich aus Ziffer 5 des vor dem Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg zum Az. 7 Sa 339/18 geschlossenen Vergleichs vom 25.09.2018 ergebenden Verpflichtung der Schuldnerin zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer der Gesamtbewertung "gut" formell entsprechenden Schlussformel, in der die Beklagte ihr Bedauern über das Ausscheiden des Klägers verbunden mit dem Dank für seine Tätigkeit und guten Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt, ein Zwangsgeld i.H.v. 2500 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an dem Geschäftsführer der Schuldnerin Thomas Dulas zu vollziehende Zwangshaft von einem Tag für je 500 € festgesetzt.
2. Die Beklagte kann den Anfall des Zwangsmittels durch Erfüllung der unter Ziffer 1 genannten Verpflichtung bis zur Beitreibung abwenden.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer beim Arbeitsgericht am 05.04.2019 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin, mit der dieses gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festgesetzt hat, um die Schuldnerin dazu anzuhalten, dem Gläubiger ein Zeugnis nach Maßgabe eines von der Schuldnerin in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 25.09.2018 (7 Sa 339/18) heißt es u.a.:
"Das Zeugnis enthält eine der Gesamtbewertung formell entsprechenden Schlussformel, in der die Beklagte ihr Bedauern über das Ausscheiden des Klägers verbunden mit dem Dank für seine Tätigkeit und guten Wünschen für die Zukunft zum Ausdruck bringt"
Im Anschluss an diesen Vergleich erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger ein Zeugnis, für dessen Einzelheiten auf Bl. 333 und 334 d.A. Bezug genommen wird. Das Zeugnis endet mit folgendem Satz:
"Das Arbeitsverhältnis von Herrn W. endet mit dem heutigen Tag. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."
Mit einem beim Arbeitsgericht am 14.02.2019 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger folgenden Antrag gestellt:
der Schuldnerin Zwangsgeld und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, die ihr durch Vergleich vom 25.09.2018 auferlegte Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer Schlussformel, in der die Schuldnerin ihr Bedauern über das Ausscheiden des Gläubigers mit dem Dank für seine Tätigkeit und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt
dadurch zu erfüllen, dass sie das von ihr unter dem Datum 31.12.2017 bereits erteilte Zeugnis (Anlage 2 zu diesem Antrag) in der Schlussformel dahingehend ergänzt, dass sie ihr Bedauern über das Ausscheiden des Klägers verbunden mit dem Dank für seine Tätigkeit zum Ausdruck bringt.
Die Schuldnerin hält die von ihr in dem Vergleich eingegangene Verpflichtung schon deshalb für unbeachtlich, weil sie nicht hinreichend bestimmt für einen Vollstreckungstitel sei.
Das Arbeitsgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 08.03.2019 gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der in Ziffer 5 des vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geschlossenen Vergleichs geregelten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an den Geschäftsführer der Schuldnerin Th. D. zu vollziehende Zwangshaft von einem Tag für je 500 € festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Gläubiger für die Vollstreckung herangezogene Verpflichtung aus dem Vergleich sei hinreichend bestimmt für die Zwangsvollstreckung. Nach dem Antrag des Gläubigers sei von dem von der Beklagten bereits erteilten Zeugnis auszugehen, dass lediglich um den zu berichtigenden Passus zu ergänzen sei. Die Schuldnerin könne ihre Verpflichtung durch eine Formulierung, die die im Vergleichstext enthaltenen Begriffe "Bedauern über das Ausscheiden" und "Dank für seine Tätigkeit" in einer nicht sinnentstellenden Weise verwende, erfüllen.
Gegen diesen der Schuldnerin am 24.03.2019 zugestellten Beschluss richtet sich ihre sofortige Beschwerde, die sie mit einem beim Arbeitsgericht Neuruppin am 05.04.2019 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und begründet hat. Die Schuldnerin hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des ...