Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariferhöhungen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell. Unbegründete Klage auf tarifliche Einmalzahlung und Tariferhöhung bei nur geringfügiger Benachteiligung gegenüber Altersteilzeitbeschäftigten in der Arbeitsphase
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine tarifliche Regelung, die für Beschäftigte in Altersteilzeit im Blockmodell während der Arbeitsphase eine Einmalzahlung entsprechend des Tarifvertrages vorsieht und diesen Anspruch während der Freistellungsphase ausschließt, ist mit den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Tarifregelung bei den Altersteilzeitbeschäftigten zwischen solchen im Blockmodell und außerhalb des Blockmodells und innerhalb der Gruppe der Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell danach unterscheidet, ob diese sich in der Arbeitsphase oder in der Freistellungsphase befinden, ein Altersteilzeitbeschäftigter 85 % der Einmalzahlung während der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase keine Einmalzahlung erhält und der Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell im Verhältnis zu einem Teilzeitbeschäftigten mit einer Arbeitszeit von 50 % der tariflichen Arbeitszeit durch diese Regelung zwar schlechter gestellt wird, diese Benachteiligung jedoch noch durch den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt ist.
2. Den staatlichen Gerichten ist aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge grundsätzlich verwehrt; nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, was auch die Befugnis einschließt, Entgeltregelungen zu vereinbaren, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen.
3. Den Tarifvertragsparteien ist es insbesondere gestattet, im Interesse der Handhabbarkeit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen; bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung.
4. Diese Grundsätze gelten auch für tarifliche Regelung einer Einmalzahlung; eine verhältnismäßig geringfügige Schlechterstellung der Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell ist noch von dem Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt.
5. Auch unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 TzBfG haben die Tarifvertragsparteien einen Beurteilungsspielraum, der durch eine geringfügige Schlechterstellung der Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell nicht überschritten wird.
6. Ist dem Tarifvertrag im Hinblick auf Tariferhöhungen klar und deutlich der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell in der Freistellungsphase von der für andere (auch Teilzeit-) Beschäftigte geltenden Tariferhöhung auszunehmen, steht eine solche Regelung im Einklang mit der allgemeinen Konzeption der Altersteilzeit im Blockmodell und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; es liegt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit noch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.
7. Da die Beschäftigten während der Freistellungsphase keine Arbeitsleistung erbringen, überschreiten die Tarifvertragsparteien ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht, wenn die Gegenleistung nicht auf der Basis der Verhältnisse während der Freistellungsphase berechnet wird; auch wenn das während der Arbeitsphase erworbene Guthaben nicht als Geldguthaben sondern als Zeitguthaben zu bewerten ist, können die Tarifvertragsparteien ohne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und Art. 3 Abs. 1 GG das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase auf der Basis der Verhältnisse während der Arbeitsphase bemessen.
Normenkette
KonzernAtz TV 2004 (DB) § 5 Abs. 2 Buchst. b); GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; TV-Einmalzahlung § 1 Abs. 4 Buchst. a S. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 30.01.2014; Aktenzeichen 38 Ca 13267/13) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 - 38 Ca 13267/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase des Altersteilzeitverhältnisses zu zahlenden Vergütung.
Die Parteien schlossen am 26. Juni 2009 eine Altersteilzeitvereinbarung. Dort ist in § 1 geregelt, dass der Arbeitsvertrag vom 1. Mai 1998 ab dem 1. Juli 2009 als Altersteilzeitverhältnis nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes (AltersteilzeitG) und des "Tarifvertrages zur Förderung von Altersteilzeitarbeit verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (KonzernAtzTV)" in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung fortgesetzt wird. Die Parteien vereinbarten Altersteilzeitarbeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012 und einer Freistellungsphase ...