Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsinteresse bei Eingruppierungsklage. Kein Anspruch auf höhere Eingruppierung für Bahnmitarbeiterin
Leitsatz (redaktionell)
Unterliegt der Inhalt der auszuübenden Tätigkeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, so kommt es für die Einordnung auf die Rechtmäßigkeit der Weisung durch den Arbeitgeber an.
Normenkette
TVG § 4; BGB § 307; ZPO § 256 Abs. 1; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 15.07.2020; Aktenzeichen 60 Ca 13999/19) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.2020 - 60 Ca 13999/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 27. November 1989 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt gilt der Arbeitsvertrag vom 23. August/5. September 1996 (Blatt 24 f der Akte), in dem es auszugsweise heißt:
Die von Frau L auszuübende Tätigkeit als Dienstzuteilerin in unserem Unternehmensbereich U-Bahn ist mit Wirkung vom
01. Februar 1996
eine dauerhafte bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehende Beschäftigung im Westteil Berlins. Auf das Arbeitsverhältnis ist das im Westteil Berlins gültige Tarifrecht anzuwenden.
Es liegt im Ermessen der B, Frau L jederzeit eine andere als diese Tätigkeit zu übertragen.
Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend:
1. der Bundes-Angestelltentarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) - BAT - unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen,
2. die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten, insbesondere die Vergütungstarifverträge.
Die Tätigkeit ist mit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 Abschnitt B des Teils IV der Anlage 1a zum BAT bewertet, somit ist die Arbeitnehmerin weiterhin in diese Vergütungsgruppe eingruppiert.
Mit Wirkung zum 1. September 2005 schlossen die Beklagte, der kommunale Arbeitgeberverband Berlin und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Berlin-Brandenburg eine Anwendungsvereinbarung (mit Stand 1. Juli 2013, Blatt 75 der Akte; im Folgenden: AWV) zum Zwecke der Ablösung des BAT durch den Tarifvertrag Nahverkehr Berlin (im Folgenden: TV-N Berlin). Die Klägerin wurde ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 11. August 2006 (Blatt 76 der Akte) in die Entgeltgruppe 5 Nummer 2 der Anlage 1 zum TV-N Berlin übergeleitet.
§ 5 Absatz 1 TV-N lautet:
Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner zeitlich mindestens zur Hälfte regelmäßig und auf Dauer auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. Soweit in Anlage 1 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. Erreicht keine der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 2 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächstniedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet."
Die Anlage 1 zum TV-N Berlin enthält zu dem im Arbeitsvertrag verwendeten Begriff der Dienstzuteilerin diese Beschreibung:
Dienstzuteiler sind Arbeitnehmer, die Dienste zuteilen, sämtliche Dienstabweichungen, die sich aus Urlaub, Krankheit und sonstigen Freistellungen ergeben, bearbeiten sowie Leistungsnachweise entsprechend den gültigen Vorschriften führen.
Weiter bestimmte die Entgeltordnung zum Zeitpunkt der Überleitung dieses:
Entgeltgruppe 5
1a. Tätigkeiten, die eine abgeschlossene, mindestens 3-jährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordern.
1b. Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordern. Die Tätigkeiten heben sich aus denen der Entgeltgruppe 4 Nummer 1b heraus.
2. Dienstzuteiler
Im Jahre 2013 wurde bei der Beklagten die von einer Sachbearbeiterin besetzte Stelle frei. Nach Durchführung einer Gremienbeteiligung wurde die Klägerin in die Tätigkeit einer Urlaubsplanerin eingearbeitet. Nachfolgend wurde eine Stelle als Dienstzuteilerin bei der Beklagten ausgeschrieben. Die Klägerin arbeitete fortan in der Funktion einer Urlaubsplanerin, half jedoch zunächst noch als Dienstzuteilerin aus. Ab September 015 arbeitete sie ausschließlich als Urlaubsplanerin. Sie trägt die grobe Urlaubsplanung in die Planungssoftware ein und bearbeitet die Urlaubsfeinplanung für 845 Beschäftigte. Dabei sind Arbeitszeitveränderungen, Versetzungen und Kündigungen ebenso wie sich aus Nachtschichten ergebende Veränderungen der Urlaubsansprüche zu berücksichtigen und die Urlaube entsprechend der Urlaubswünsche der Beschäftigten einzuplanen. Ferner erfolgt eine Überprüfung der Urlaubsansprüche für das Folgejahr und die Bearbeitung der Mitteilungen an die Beschäftigten. Schließlich sind auf Anforderung der Lohnstelle Nachweise für das Finanzamt zu erstellen. In verschiedener Korrespondenz der Beklagten aus den Jahren 2014 bis 2016 (Blatt 58 bis 60 der Akte) wird die Klägerin als...