Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswahl bei Versetzung oder Umsetzung. Haushaltsbefristung. Gerichtliche Überprüfung einer Versetzung oder Umsetzung bei einem öffentlichen Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
Es ist von der Organisationsfreiheit eines öffentlichen Arbeitgebers gedeckt, wenn eine offene Stelle nur mit solchen Bewerbern besetzt werden soll, bei denen es nicht zu einem Aufstieg oder einer Beförderung kommt. Eine solche Besetzung ist auch nicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu prüfen.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Entscheidung vom 23.11.2011; Aktenzeichen 6 Ga 38/11) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23.11.2011 - 6 Ga 38/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (künftig: die Klägerin) begehrt von der Verfügungsbeklagten (künftig: die Beklagte), dass diese eine ausgeschriebene Stelle vorläufig nicht anderweitig besetzt.
Die beklagte Bundesanstalt beabsichtigt, zwei hier strittige Stellen als Arbeitsvermittler nach der Vergütungsgruppe IV zu besetzen. Hierbei werden nach ihrer Konzeption nur Bewerber und Bewerberinnen berücksichtigt, für die die Stellenbesetzung kein Aufstieg oder Beförderung wäre, und deren Arbeitsverhältnis ursprünglich nach § 14 Abs. 1 Ziff. 7 TzBfG (Haushaltsbefristung) befristet war.
Hinsichtlich des übrigen Sachverhaltes und des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit Urteil vom 23. November 2011 hat das Arbeitsgericht Potsdam den Antrag zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG von der Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers abzugrenzen sei. Der öffentliche Arbeitgeber sei berechtigt, nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen mit einer Organisationsgrundentscheidung festzulegen, ob eine Stelle durch Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu besetzen sei. Die vorliegende Organisationsentscheidung der Beklagten, die ihr zur Verfügung stehenden Dauerstellen nur an diejenigen Mitarbeiter zu "verteilen", die ursprünglich in einem befristeten Arbeitsverhältnis sich befunden hatten, sei nicht willkürlich. Sie beruhe auf haushaltsrechtlichen Erwägungen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, Entfristungsklagen jedes einzelnen der ca. 4.000 mit Haushaltsbefristungen beschäftigten Mitarbeiter abzuwarten. Die Entscheidung der Beklagten verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin befinde sich in einem Arbeitsverhältnis, das kalendermäßig ohne Sachgrund befristet ist. Die Ausschreibung richtet sich hingegen an Mitarbeiter, die einen mit dem vom BAG als unwirksam festgestellten Sachgrund der Haushaltsbefristung begründeten Vertrag hätten. §§ 4, 19 TzBfG stünden als einfache gesetzliche Vorschriften ebenfalls nicht der grundgesetzlich zugestandenen Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers entgegen. Im Übrigen habe die Beklagte die Bewerbung der Klägerin entgegen ihrer Einschränkung in der Stellenausschreibung zugelassen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese nicht zu dem näheren Kreis der auszuwählenden Bewerber gehöre.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass ihre Bewerbung nach Art. 33 Abs. 2 hätte geprüft werden müssen. Es liege eine Statusänderung vor, denn die Bewerber würden künftig unbefristet beschäftigt werden, während sie sich zuvor nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis befunden hätten. Sie könne sich auch deswegen auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, weil die Beklagte die Auswahl nach diesen Kriterien durchgeführt habe. Haushaltsrechtliche Erwägungen könnten keine Rolle spielen, denn die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, nach der Entscheidung des BAG vom 9. März 2011 alle betroffenen Beschäftigten pauschal hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses zu entfristen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht der Ansicht ist, durch §§ 4, 19 TzBfG könne die Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers nicht eingeschränkt werden.
Die Klägerin beantragt,
der Verfügungsbeklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23.11.2011, Az. 6 Ga 38/11, im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig zu untersagen, in dem Stellenausschreibungsverfahren mit der Kennziffer S-BB-213 andere ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber anstelle der Verfügungsklägerin einzustellen bzw. zu entfristen, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei zunächst zwar in das Auswahlverfahren mit einbezogen, sei dann jedoch nicht weiter berücksichtigt worden, weil sie die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllt habe. Bei der Ausschreibung vom 25. Mai 2011 habe es sich nur scheinbar um eine Stellenausschreibung gehandelt. Die Ausschreibung habe eher einem Interessenb...