Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung des Stellenbewerbers bei fehlenden persönlichen Voraussetzungen zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Unbegründeter Eilantrag des Stellenbewerbers zum vorläufigen Freihalten der offenen Stelle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden soll.

2. Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksamen befristeten Vertrag abzuschließen, verstößt dies nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1, 2 S. 2, Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 6, 8; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Entscheidung vom 16.08.2012; Aktenzeichen 2 Ga 16/12)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsstellers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 16. August 2012 - 2 Ga 16/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob der Antragsteller bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung einer offenen Stelle hätte berücksichtigt werden müssen und ob diese Stelle vorläufig freizuhalten ist.

Der Antragsteller war bei dem beklagten Land für zwei Jahre als Systemtechniker bis zum 31. August 2012 beschäftigt. Für diese Stelle besteht ein nicht nur vorübergehender Bedarf. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts hatte dementsprechend angeregt, diese Stelle dauerhaft zu besetzen. Das Ministerium für Justiz hat dies abgelehnt mit dem Hinweis, dass bis zum Jahre 2015 im großen Umfang KW-Stellen vorhanden seien.

Nachdem die Stelle des Antragstellers zur befristeten Besetzung für ein Jahr bis zum 31. August 2013 ausgeschrieben worden war, hat der Antragsteller sich hierauf beworben. Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 wurde seine Bewerbung abgelehnt mit dem Hinweis, mit ihm könne ein sachgrundlos befristeter Vertrag nicht abgeschlossen werden.

Hinsichtlich des übrigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit Urteil vom 16. August 2012 hat das Arbeitsgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Stelle hätte mit dem Antragsteller nicht besetzt werden können. Es fehle ein sachlicher Grund für eine Befristung. Dies verstoße nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG, sondern entspreche der Organisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Antragstellers. Er ist weiterhin der Ansicht, dass er gem. Art. 33 Abs. 2 GG hätte berücksichtigt werden müssen. Wenn diese Norm durch § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG hätte eingeschränkt werden sollen, hätte diese im Gesetz zitiert werden müssen. Daran fehle es jedoch. Im Übrigen hätte mit ihm ein wirksamer befristeter Vertrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1, 3, 6 und 8 geschlossen werden können.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des am 16. August 2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam, Geschäftszeichen 2 Ga 16/12 das beklagte Land zu verurteilen, die Auswahlentscheidung zum Stellenangebot als Systemtechniker/in (Telekommunikationstechnik) zur Referenznummer 10000-1087541525-S beim Arbeitsgericht P. unter Berücksichtigung seiner Bewerbung zu treffen;

hilfsweise

unter Abänderung dieses Urteils die Stelle als Systemtechniker/in (Telekommunikation) beim Arbeitsgericht P. zur 10000-1087541525-S vor Abschluss eines neuen Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung seiner Bewerbung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache endgültig zu besetzen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, es unterfalle seiner Organisationsgewalt, ob eine Stelle befristet oder unbefristet besetzt werden solle.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerechte eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Potsdam den Antrag abgelehnt. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers stellt keinen Fehler im Auswahlverfahren dar. Insofern kann der Antragsteller nicht verlangen, dass eine Auswahlentscheidung unter seiner Berücksichtigung zu treffen ist und die Stelle bis auf weiteres nicht besetzt werden darf.

1. Ein Anspruch des Antragstellers ergibt sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

Diese Norm dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interessen des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Insofern begründet diese Bestimmung ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und deren Durchführung anhand der im Grundgesetz genannten Auswahlkriterien (BAG 19.02.2008 - 9 AZR 70/07 - NZA 2008, 1016). Dieser Anspruch wird im einstweiligen Verfügungsverfahren dadurch abgesichert, dass ein unterlegener Bewerber die Offenhaltu...

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