Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch für entgangene Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung. Initiativlast
Leitsatz (amtlich)
1. Wird in einer Bonusregelung vereinbart, dass die Ziele „gemeinsam mit dem Mitarbeiter” festzulegen sind, spricht dies dafür, dass die alleinige Initiativpflicht beim Arbeitgeber liegt.
2. Hiervon ist jedenfalls nach § 305 c Abs. 2 BGB auszugehen
3. Unterlässt es der Arbeitgeber, trotz der ihm zukommenden Initiativpflicht, ein Gespräch über die Zielvereinbarung vor Ablauf der Zielperiode anzuregen, ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis: Diese Entscheidung ist ergangen, nachdem das BAG mit Urteil vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 – NZA 2008, 409 die Entscheidung der hiesigen Kammer vom 13.12.2006 – 15 Sa 1135/06 und 15 Sa 1168/06
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, 3, § 283 S. 1, § 275 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 2, § 310 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 24.05.2006; Aktenzeichen 76 Ca 6717/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.05.2006 – 76 Ca 364/06 und 76 Ca 6717/06 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Zahlung des Betrages von 11.420,00 EUR (elftausendvierhundertzwanzig) brutto erledigt ist.
II. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bei einem Gesamtstreitwert von 57.333,33 EUR tragen der Kläger 26 % und die Beklagte 74 %.
Die Kosten der Berufung bei einem Streitwert von 52.008,66 EUR tragen der Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 71 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren – soweit noch von Relevanz – über Ansprüche auf Bonuszahlung für die Monate Januar bis März 2006.
Die Beklagte entwickelte Softwarelösungen für Kassensysteme im Gastronomiebereich und verkaufte diese zusammen mit den entsprechenden Kassen an einzelne Gastronomen.
Der Kläger wurde ursprünglich aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19. April 2005 ab dem 1. Mai 2005 als Leiter Market Development gegen ein Bruttomonatsentgelt von 6.250,00 EUR beschäftigt. Beim Verkauf der Kassen war der Kläger Vermittlungsvertreter der Beklagten. Zum selbständigen Abschluss von Geschäften war er grundsätzlich nicht berechtigt. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages hat sich die Beklagte vorbehalten, den Kläger eine andere oder zusätzliche Tätigkeit zu übertragen. Gemäß § 9 des Arbeitsvertrages erhielt der Kläger eine Prämie in Höhe von 50.000,00 EUR brutto pro Kalenderjahr bei einer 100%igen Erreichung der Ziele, im übrigen anteilig. In § 9 Abs. 2 dieses Arbeitsvertrages und des nachfolgenden Änderungsvertrages vom 1. September 2005 heißt es:
„Die Ziele für das erste Kalenderjahr werden gemeinsam mit dem Mitarbeiter bis zum Ende der Probezeit festgelegt.”
Durch Änderungsvertrag vom 1. September 2005 wurde die Probezeit beendet, eine Absenkung des Gehaltes auf 5.000,00 EUR vorgenommen, die monatliche Abschlagszahlung bezüglich der Provision (Bonus) in Höhe von 2.050,00 EUR gestrichen und die Fälligkeit der Provisionszahlung vom 31. März des Folgejahres auf den 30. Juni hinausgeschoben. Zuvor hatte der Kläger in den Monaten Mai bis August 2005 jeweils 2.050,00 EUR brutto als Vorauszahlung für die Provision erhalten.
Unter dem 26. September 2005 wurden die Jahresziele für den Vertrieb erstmals schriftlich festgehalten. Unter dem 31. Oktober 2005 wurden diese Ziele neu definiert. Die Vertriebsabteilung bestand neben dem Kläger aus zwei weiteren Arbeitnehmern. Einem dieser Arbeitnehmer wurde während der Probezeit zum 12. Dezember 2005 gekündigt, wobei er seit Mitte November 2005 von der Arbeit freigestellt war. Ein weiterer Arbeitnehmer erhielt Mitte Dezember 2005 die Kündigung zum 15. Januar 2006. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2006. Ab Januar 2006 wird die Vertriebstätigkeit durch selbständige Mitarbeiter ausgeführt.
Bis zum Ende des Jahres 2005 verkaufte die Beklagte seit Unternehmensaufnahme 134 Kassen. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 wurde zwischen den Parteien keine ausdrückliche Zielvereinbarung geschlossen. Auf Seiten der Beklagte dachte niemand daran, mit dem Kläger über Ziele bis zu seinem Ausscheiden zu sprechen.
Nach Rückkehr aus seinem Urlaub wurde der Kläger am 4. Januar 2006 angewiesen, das Gastroforum Berlin, welches Ende Januar stattfand, vorzubereiten. Im Februar 2006 gehörte zu seinen Aufgaben, die Internorga, eine Gastronomiemesse in Hamburg, inklusive sämtlicher Werbematerialien vorzubereiten. An der Messe selbst durfte der Kläger nicht teilnehmen. Im Übrigen erledigte der Kläger u.a. Telefondienste. In der Zeit von Januar 2006 bis zu seiner Freistellung am 8. März 2006 hatte der Kläger 90 Kundenkontakte.
Der Kläger hat behauptet, nach seinem Urlaub den Geschäftsführer der Beklagten wiederholt aufgefordert z...