Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Bewährungsaufstieg in der Freistellungsphase

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer nehmen auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit am Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT teil, weil sie die notwendige Bewährungszeit in der Arbeitsphase vorgeleistet haben.

 

Normenkette

BAT § 23 a; TV ATZ

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 20.08.2008; Aktenzeichen 56 Ca 5389/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.05.2010; Aktenzeichen 9 AZR 184/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2008 – 56 Ca 5389/08 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Dezember 2007 die Vergütung und die Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeit-Tarifvertrag nach der Vergütungsgruppe I b der Vergütungsordnung zum BAT zu zahlen.

II. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 9.564,12 EUR zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und dabei konkret darüber, ob der Kläger noch an einem ihm im aktiven Arbeitsverhältnis jedenfalls zustehenden Bewährungsaufstieg noch teilnimmt bzw. ob ihm insoweit ein Schadenersatzanspruch zusteht.

Der Kläger ist 64 Jahre alt (… 1944) und seit dem 1. Januar 1991 beim beklagten Land beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 wurde sein Aufgabengebiet nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O bewertet. Seither war der Kläger entsprechend eingruppiert. Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 (Bl. 15 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er unter verschiedenen Voraussetzungen nach 6jähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe I b BAT-O eingruppiert werde.

Unter dem 20. Oktober 2003 schlossen die Parteien einen (Formular)-Ergänzungsvertrag zur Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ (Bl. 16-17 d.A.). Dabei vereinbarten die Parteien ein Blockmodell auf der Basis des BAT mit der Arbeitsphase vom 1. November 2003 bis zum 16. Oktober 2006 sowie einer Freistellungsphase vom 17. Oktober 2006 bis 30. September 2009. In dem Vertrag ist ausgeführt:

„Mit Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit … von 40 Wochenarbeitsstunden, also auf 20 Wochenarbeitsstunden.”

Weiter heißt es dort:

„Die Altersteilzeitarbeit wird im Blockmodell geleistet. Die Arbeitsphase, in welcher Herr H. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Wochenarbeitsstunden … tätig ist, beginnt mit dem Beginn der Altersteilzeitarbeit und endet voraussichtlich mit Ablauf des 16. Oktober 2006 … Am darauffolgenden Tag beginnt die Freizeitphase.”

Zum 1. Januar 2006 wurde der Kläger zum Zentralen Personalüberhangmanagement (ZEP) versetzt, wurde allerdings bis zum Ende der Arbeitsphase in seinem bisherigen Aufgabengebiet weiterbeschäftigt. Vor Versetzung zum ZEP teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16. November 2005 (Bl. 37-39 d.A.) mit:

„Darüber hinaus begehren Sie eine verbindliche Zusage bzgl. Ihres Bewährungsaufstiegs.

Die von dem Angestellten des öffentlichen Dienstes zu leistende Tätigkeit bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. Hat ein Angestellter Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT, so ist er auch mit Aufgaben zu beschäftigen, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen.

Somit ist der Erhalt des Bewährungsaufstiegs gewährleistet.”

Vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages im Jahre 2003 erkundigte sich der Kläger nach dem Schicksal des zu erwartenden Bewährungsaufstiegs. Die Personalsachbearbeiterin der Beklagten Frau G. übersandte dem Kläger in Beantwortung dieser Nachfrage auszugsweise das Arbeitsmaterial des beklagten Landes zu dieser Frage. In den Materialien war mit dem Stand 1. November 2001 auf Seite 40 (Bl. 21 d.A.) zu § 22 BAT/BAT-O ausgeführt:

„Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ führt hingegen nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen; dies gilt bei Blockmodellen auch für die Freistellungsphase. Der gesamte Zeitraum der Altersteilzeitarbeit gilt als durchgehende Teilzeitbeschäftigung. Deshalb kann ggf. auch in der Freistellungsphase noch ein Aufstieg stattfinden. Auch ein Sabbatical-Zeitraum gilt als durchgehende Teilzeitbeschäftigung, sodass durch die Freistellungsphase keine Unterbrechung eintritt.”

Mit Schreiben vom 14. November 2007 (Bl. 40-41 d.A.) teilte das beklagte Land dem Kläger unter anderem mit:

„Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u.a. mit dem Urteil 9 AZR 369/05 vom 11.04.2006 hat die Senatsverwaltung für I. allgemeine Konsequenzen gezogen und mit Rundschreiben I Nr. 62/2006 mitgeteilt, dass „alle rein auf die Arbeitsleistung bezogenen Bezügebestandteile, die während der Arbeitsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell anteilig entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausgezahlt werden, in der...

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