Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis einer ununterbrochenen Tätigkeit "innerhalb derselben Entgeltgruppe" bei demselben Arbeitgeber für den Stufenaufstieg eines Beschäftigten

 

Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 16 Abs. 3 TVöD/VKA wird die jeweils nächste Stufe nach bestimmten "Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" erreicht. (Rn. 23)

Dies gilt auch dann, wenn die Eingruppierung in unterschiedliche Entgeltgruppen nicht auf unterschiedlichen Aufgaben, sondern auf dem Fehlen oder Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in der Person des oder der Beschäftigten beruht. (Rn. 31)

Werden solche Voraussetzungen in der Person später erworben und erfolgt aus diesem Grund eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, handelt es sich um eine Höhergruppierung im Sinne des § 17 Abs. 4 TVöD/VKA.( Rn. 31)

 

Orientierungssatz

Orientierungssätze:

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 877/23)

 

Normenkette

TVöD § 16 Abs. 3, §§ 12, 17 Abs. 4; TVöD/VKA § 16 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.04.2023; Aktenzeichen 8 Ca 1158/22)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2023 - 8 Ca 1158/22 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 2006 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung (TVöD/VKA). Ab Oktober 2012 wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD/VKA und ab Oktober 2016 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 5 TVöD/VKA vergütet.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie werde ab 1. August 2017 auf die Stelle "Sachbearbeiter/in Wirtschaftliche Jugendhilfe UMF" umgesetzt. Diese sei nach Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA bewertet. Da sie die Stellenanforderungen - Bachelor of Arts bzw. Verwaltungsfachwirtin - noch nicht erfülle, erfolge zunächst eine Eingruppierung in die nächst-niedrigere Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA. Die Klägerin wurde zum Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtin entsandt und schloss diesen am 16. Dezember 2021 ab. Die Beklagte teilte der Klägerin eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 mit und vergütete die zuvor nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA vergütete Klägerin nunmehr nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA.

Mit E-Mail vom 1. August 2022 forderte die Klägerin eine Vergütung nach Stufe 6 ab dem 1. August 2022. Die Beklagte lehnte dies ab und führte zur Begründung aus, die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 habe nach der erfolgten Höhergruppierung zum 1. Dezember 2021 erneut zu laufen begonnen.

Mit ihrer am 12. Dezember 2022 beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, sie führe die ihr am 1. August 2017 übertragene Tätigkeit durchgehend und dauerhaft aus, es handle sich um dieselbe Tätigkeit. Sie habe aufgrund der Ausübung derselben Aufgaben bereits ab dem 1. Januar 2016 über einschlägige Berufserfahrung verfügt, so dass keine Einarbeitung notwendig gewesen sei. Absolvierte Stufenlaufzeiten seien anzurechnen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.08.2022 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b, Stufe 6 zu zahlen und etwaige Differenz-Nachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 01.08.2022 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte auf § 17 Abs. 4 TVöD-VKA verwiesen. Hiernach habe aufgrund der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 zum 1. Dezember 2021 erneut begonnen, die Voraussetzungen einer Vergütung nach Stufe 6 zum 1. August 2022 seien nicht gegeben. Vor Dezember 2021 habe die Klägerin die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA nicht erfüllt, weshalb nach Nr. 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung VKA zutreffend eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA erfolgt sei. Für eine fiktive Fortschreibung der Stufenlaufzeit gebe es angesichts der anderslautenden ausdrücklichen tarifvertraglichen Regelung keinen Raum.

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es habe am 1. Dezember 2021 keine Höhergruppierung stattgefunden, die einen Beginn der Stufenlaufzeit ausgelöst hätte. "Höhergruppierung" meine eine dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe. § 17 Abs. 4 TVöD/VKA greife nur bei Höhergruppierungen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik. Die B...

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