Entscheidungsstichwort (Thema)
Irrelevanz der in der Vergangenheit erreichten Entgeltstufe. Keine unmittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an Grundrechte
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn eine Arbeitnehmerin schon einmal eine höhere Stufe zu ihrer Entgeltgruppe innegehabt hat, kommt es nach einer zwischenzeitlichen Höhergruppierung bei einer späteren Herabgruppierung nur auf die zuletzt innegehabte Stufe an.
Normenkette
TV-L § 17 Abs. 4; ArbGG § 66 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 04.04.2019; Aktenzeichen 58 Ca 12127/18) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. April 2019 - 58 Ca 12127/18 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.499,44 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die seit dem 1. Mai 2018 zutreffende Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), nachdem die Klägerin zunächst in eine KR-Entgeltgruppe nach Teil IV der Anlage A zum TV-L, zwischenzeitlich in einer Entgeltgruppe nach Teil I der Anlage A zum TV-L und sodann wieder in eine KR-Entgeltgruppe nach Teil IV der Anlage A zum TV-L eingruppiert war/ist.
Die Klägerin ist eine examinierte Pflegekraft und seit dem 1. April 1998 beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-L Anwendung. Im Rahmen der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Parteien in das "neue" Tarifrecht wurde die Klägerin gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) in die Entgeltgruppe KR 7a übergeleitet. Da das Vergleichsentgelt der Klägerin gemäß § 5 TVÜ-Länder über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe Kr 7a lag, wurde sie einer individuellen Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 TVÜ-Länder zugeordnet. Diese wurde als Stufe 6+ bezeichnet. Im Jahre 2011 wurde die Klägerin dem sogenannten Personalüberhang des Landes Berlin zugeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin in die Entgeltgruppe KR 7 a des Teil IV der Anlage A zum TV-L eingruppiert und weiter der Stufe 6+ zugeordnet. Diese Eingruppierung und Einstufung bestand bis zum 31. Dezember 2012.
Zum 1. Januar 2013 übernahm die Klägerin die Leitung des Kiez Club V. beim Bezirksamt T.. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde die Klägerin ab diesem Zeitpunkt in die Entgeltgruppe 9 des Teil IV der Anlage A zum TV-L eingruppiert und zunächst der Stufe 4 zugeordnet. Dazu teilte das beklagte Land in einem Schreiben vom 29. August 2013 mit:
"Bezüglich der Stufenzuordnung liegt nunmehr die Entscheidung der Senatsverwaltung für Finanzen vor. Im Wege der sinngemäßen Lückenfüllung ist die Eingruppierung von der Entgeltgruppe KR 7a in die Entgeltgruppe 9 wie eine Höhergruppierung von der EG 7 in die EG 9 zu behandeln. Sie erhalten gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Länder in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Sie sind daher ab 1. Januar 2013 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L."
Zum 1. Januar 2017 stieg die Klägerin in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 TV-L auf.
Infolge einer Bewerbung der Klägerin wurde diese mit Wirkung zum 1. Mai 2018 in den Bereich des Bezirksamtes Te. versetzt und ihr die Leitung der Seniorenfreizeitstätte Rudolf-Wissel-Haus übertragen. Für diese Tätigkeit wurde sie wieder in die Entgeltgruppe 7a eingruppiert und der Stufe 5 zugeordnet. In einem Schreiben vom 25. Juli 2018 teilte das beklagte Land dazu u.a. mit:
"Bei einem Wechsel der Tätigkeit aus einer Entgeltgruppe 9 TV-L in eine nach Kr 7a bewerteten Tätigkeit ist für die Stufenzuordnung so zu verfahren, als würden Sie von der Entgeltgruppe 9 TV-L in die Entgeltgruppe 7 TV-L herabgruppiert. Eine Herabgruppierung ist gem. § 17 Abs. 4 TV-L stufengleich durchzuführen. Aus diesem Grunde waren Sie bei Wechsel von der Entgeltgruppe 9 TV-L Stufe 5 in die Kr 7a TV-L der Stufe 5 zuzuordnen.
Eine Regelung, die eine vor Höhergruppierung frühere höhere Stufenzuordnung besitzstandswahrend schützen könnte, gibt es nicht."
Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 wandte sich die Klägerin an das beklagte Land und begehrte eine Einstufung in die Stufe 6 zur Entgeltgruppe Kr 7a sowie mit der am 19. September 2018 dem beklagten Land zugestellten Klage vom 13. September 2018 in eine Stufe 6+.
Die Klägerin meint, dass die Erfahrung innerhalb einer Entgeltgruppe, hier der Entgeltgruppe 7a, dauerhaft zu berücksichtigen sei. Die Regelungen in § 17 Abs. 4 TV-L würden insoweit eine Besitzstandswahrung beinhalten.
Das beklagte Land meint, dass eine Herabgruppierung stufengleich zu erfolgen habe. Es gebe aber keine Regelung, die eine früher einmal innegehabte Stufe und im Zuge einer Höhergruppierung "verlorene" Stufe besitzstandswahrend schützen könnte. Eine Regelung zur ...