Entscheidungsstichwort (Thema)
Lektoren an einer Universität und zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 46 BAT
Leitsatz (amtlich)
Lektoren, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität des Landes Berlin stehen, haben bei beiderseitiger Tarifbindung einen Anspruch darauf, daß sie bei der VBL angemeldet und entsprechende Beiträge an diese abgeführt werden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BAT § 3 Buchst. g, § 46; TVG § 4 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 28.08.1997; Aktenzeichen 60 Ca 15438/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. August 1997 – 60 Ca 15438/97 – wird zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, trat am 01. April 1991 als nichtvollbeschäffigte Lehrkraft für besondere Aufgaben (Lektorin) mit der Hälfte der gem. § 15 BAT vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in die Dienste der Beklagten. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 14. Mai 1991 war befristet bis zum 31. März 1996. In § 4 des genannten Vertrages heißt es u.a.:
Auf das Arbeitsverhältnis werden angewendet
- die §§ 6 bis 14, 18 bis 21, 26, 27 Abschnitt A Abs. 1.2.5 und 6, §§ 29, 32, 34, 36 bis 38, 40 bis 43, 61 und 70 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),
- der jeweils geltende Vergütungstarifvertrag zum BAT,
- der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973.
- der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982,
- der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970 und
- der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977.
Bei Anwendung des unter Buchstaben d genannten Tarifvertrages wird die Lektorin wie ein unter die Anlage 1 a BAT fallender Angestellter behandelt.
(2) Die Angestellte erhält Vergütung nach Vgr. II a BAT und wird auch im übrigen so behandelt, als ob sie in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist.
Damit war die Geltung des § 46 BAT über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen. Es erfolgte auch keine Versicherung der Klägerin bei der VBL. Beide Vertragsparteien sind tarifgebunden. Durch Änderungsvereinbarung vom 23. September 1993 (Bl. 34 d.A.) wurde der Arbeitsvertrag bei sonst unverändertem Inhalt in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt.
Durch Urteil vom 20. Oktober 1993 hat der Europäische Gerichtshof (NZA 1994, 115 f.) entschieden, daß Art. 48 Abs. 2 EWGV der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehe, nach denen die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden müssen oder können, während der Abschluß derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muß. Dieser Rechtsprechung des EuGH hat sich der 7. Senat des BAG in einer Entscheidung vom 15. März 1995 (NZA 1995, 1169) angeschlossen und ergänzend ausgeführt, es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse für die unbewiesene These, daß der Aktualitätsbezug des Unterrichts eines Fremdsprachenlektors bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland nicht mehr gewährleistet sei, schon weil der Kontakt mit dem Heimatland und der jeweils originären Sprache durch aktuelle Kommunikationsmittel und Medien aufrechterhalten werden könne, was auch eine Entfremdung vom Herkunftsland vermeide. An dieser seiner Rechtsprechung hielt der 7. Senat des BAG in einem Urteil vom 20. September 1995 fest (NZA 1996, 696).
In Ansehung des eben genannten Urteils des BAG bot die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 02. April 1996 (Bl. 14 d.A.) ab 01. April 1996 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben an. Danach sollten u.a. der BAT und der Versorgungstarifvertrag gelten. Der Aufforderung zur Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages kam die Klägerin nicht nach. Sie erhob vielmehr Einwendungen gegen den ihr vorgelegten Vertragsentwurf, insbesondere wegen des Einstellungstermins, der Tätigkeitsbeschreibung und der Vergütungsgruppe. Die Beklagte machte daraufhin eine bereits erfolgte Anmeldung der Klägerin zur Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder wieder rückgängig und erklärte ihr Arbeitsvertragsangebot für hinfällig.
Durch Anerkenntnisurteil in dem von der Klägerin angestrengten Entfristungsprozeß stellte das Landesarbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 18. Juni 1996 – 5 Sa 64/96 – rechtskräftig fest, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. März 1996 hinaus bestehe.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 14. April 1997 eingegangenen und der Beklagten am 05. Mai 1997 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, daß auf ihr Arbeitsverhältnis der gesamte BAT jedenfalls § 46 BAT anzuwenden sei. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, sie bei der VBL mit Wirkung vom 01. April 1991 anzumelden und die entsprec...