Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
Ist rechtskräftig über einen Antrag des Gläubigers zur Zwangsvollstreckung aus § 888 ZPO positiv entschieden worden, kann dieser einen Antrag auf Zahlung einer Entschädigung und § 61 Abs. 2 ArbGG nicht mehr weiterverfolgen. Das Rechtsschutzinteresse ist mit der Rechtskraft der Entscheidung nach § 888 ZPO entfallen.
Normenkette
ArbGG § 61 Abs. 2; ZPO § 888
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 09.12.1997; Aktenzeichen 67 Ca 27919/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1997 – 67 Ca 27919/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt in dem vorliegenden Rechtsstreit, soweit er in der Berufungsinstanz anhängig ist, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungssumme wegen nicht rechtzeitig erteilter Auskunft über die Zahl der bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit in den Monaten Februar bis April 1997 ausgeübt haben. Der Kläger hat behauptet: Die Beklagte unterfalle den Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrages für die Sozialkassen im Baugewerbe. Sie habe entgegen den Bestimmungen dieses Tarifvertrages die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer nicht gemeldet. Die Entschädigungssumme sei mit etwa 80 % des Betrages zu bemessen, den die Beklagte für die Arbeitnehmer als Beiträge zu melden gehabt habe.
Durch Versäumnisurteil und Urteil vom 09.12.1997 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt, die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Entschädigungsanspruches ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Blatt 3 bis 10 der Akten) Bezug genommen.
Das Urteil I. Instanz ist dem Kläger am 23.12.1997 zugestellt worden, der Kläger hat am 19.01.1998 Berufung eingelegt, die er am 26.01.1998 begründet hat.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß keine objektive Klagehäufung in der Geltendmachung eines Auskunftsanspruches für mehrere Kalendermonate der betrieblichen Tätigkeit vorliegen. Der von der Klage betroffene Zeitraum sei eindeutig abgegrenzt und bestimmt. Der Gesamtvorgang könne nicht in Einzelvorgänge aufgeteilt werden. Der Streitgegenstand des Entschädigungsanspruches müsse einer isolierten Betrachtung unterzogen werden. Entschädigung werde für einen bestimmten, festgelegten Zeitraum begehrt. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigungssumme sei auf die mutmaßlichen Beiträge abgestellt worden. Damit sei der Antrag auch hinreichend bestimmt. Im übrigen könne die Beklagte aufgrund eigener Kenntnis prüfen, ob und inwieweit der geschuldete Beitrag niedriger sei. Die Entschädigungssummen seien auch zutreffend berechnet worden (Blatt 52 der Akten).
Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 22.01.1998 und 11.09.1998 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des am 09.12.1997 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin – 67 Ca 27919/97 – die Beklagte zu verurteilen,
für den Fall, daß die bereits zu Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt werde, an ihn eine Entschädigungssumme in Höhe von 2.700,– DM zu zahlen.
Die durch öffentliche Zustellung zum Termin vom 12.03.1999 geladene Beklagte ist in diesem nicht erschienen.
Der Kläger hat aus dem Versäumnisurteil und Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.12.1997, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden war, die Zwangsvollstreckung betrieben. Mit Antrag vom 05.12.1998, der am 06.02.1998 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangen ist, hatte der Kläger gegen die Beklagte die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO begehrt. Durch Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.1998, der der Beklagten durch Niederlegung am 08.05.1998 zugestellt worden ist, wurde gegen die Beklagte zur Erzwingung der Auskunftserteilung ein Zwangsgeld von 2.000,– DM und für den Fall der Nichtbeitreibung eine Zwangshaft von 10 Tagen, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten angeordnet.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 1 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
II.
Der Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse an der weiteren Verfolgung des Entschädigungsanspruches. Nach § 61 Abs. 2 ArbGG kann eine Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht festzusetzenden Entschädigung erfolgen. In diesem Falle ist die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ausgeschlossen. § 61 Abs. 2 ArbGG gewährt insoweit dem Gläubiger eine Wahlmöglichkeit. Diese bleibt solange bestehen, bis die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmittel angegriffen werden kann.
Der Anspruch auf Entschädigung ist von der Verurteilung zur Vornahme der Handlung, hier der Auskunftserteilung, abhängig. Übe...