Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 09.01.1995; Aktenzeichen 90 Ca 34737/93) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Januar 1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 90 Ca 34737/93 – abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß die Änderungskündigung des Beklagten vom 12.11.1993 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der Kläger, der das erste Staatsexamen für das Amt des Studienrats abgelegt hat, ist seit 1983 als Erzieher aufgrund verschiedener befristeter Arbeitsverträge bei dem beklagten Land tätig. Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 1987 wurde er als „Angestellter in der Tätigkeit von Erziehern” im Bereich des Bezirksamts Kreuzberg von Berlin weiterbeschäftigt unter gleichzeitiger Übertragung des Aufgabengebiets eines Leiters von Vorschulgruppen. In diesem Arbeitsvertrag ist die Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a, Teil II des BAT zugrundegelegt worden. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1987 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er unter Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Zeiten am 7. Januar 1988 in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert werde. Gleichzeitig wurde er davon in Kenntnis gesetzt, daß er nach vierjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b BAT in die Vergütungsgruppe IV b BAT höhergereiht werde. Am 11. November 1991 schlössen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag über die Weiterbeschäftigung des Klägers als „Angestellter in der Tätigkeit von Erziehern” mit einer Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT. Seit dem 1. November 1991 erhielt der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT.
In die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 3 Teil II Abschnitt G Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT waren im Zeitpunkt der Höhergruppierung des Klägers Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung … der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 nach vierjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b eingruppiert. Die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 l traf für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung … zu, die als Leiter von Vorklassen für nicht schulpflichtige Kinder beschäftigt wurden. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 3 konnten in diese Gruppe auch Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern eingruppiert werden, wenn ihnen diese Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1990 (gemäß Beschluß der 8./86 Mitgliederversammlung der TdL) übertragen war.
Durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 wurde u.a. Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT geändert. Danach sind Erzieherinnen mit stattlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Vorklassen für nicht schulpflichtige Kinder in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 eingruppiert. In § 5 des Änderungstarifvertrags ist eine Übergangsvorschrift enthalten, wonach für den Angestellten, der am 31. Dezember 1990 Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten hat als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag eingruppiert ist, diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrags nicht berührt wird. Gemäß § 8 des Änderungstarifvertrags trat er mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Das Unterschriftsverfahren für diesen Tarifvertrag war im September 1992 abgeschlossen, der Tarifvertrag wurde am 27. Oktober 1992 in das Tarifregister eingetragen.
Nachdem der Personalrat zu einer beabsichtigten Änderungskündigung des beklagten Landes seine Zustimmung nicht erteilt und die Einigungsstelle für Personalvertretungssachen am 29. Oktober 1993 die fehlende Zustimmung ersetzt hatte, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 12. November 1993 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 1994 und bot ihm gleichzeitig ab 1. April 1994 ein Aufgabengebiet an, das nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 des Teils II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT gewertet ist unter Belassung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT gemäß der Übergangsvorschrift des § 5 des Änderungstarifvertrags vom 24. April 1991.
Mit der am 10. Dezember 1993 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger, der das Angebot unter Vorbehalt angenommen hatte, gegen die Änderungskündigung gewandt und die Klage mit Schriftsatz vom 13. Januar 1994 um die Feststellung erweitert, daß der Beklagte verpflichtet sei, an ihn seit dem 1. April 1994 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen.
Dabei hat er die Auffassung vertreten, die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Vorklassenleiter an einer staatlichen Kindertagesstätte sei als sozialpädagogische und nicht erzieherische Tätigkeit anzusehen. Daher sei er in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 und nach zweijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe IV ...