Tenor
1. Der Rechtsstreit wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob §§ 63 Abs. 1 Nr. 17 i. V. m. 61 Abs. 1 und 8 i. V. m. 72 Abs. 3 und 4 Satz 2 LPersVG Brandenburg mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Tatbestand
I.
Die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.
Die Klägerin ist seit 1979 bei der beklagten Stadt bzw. deren Rechtsvorgängern als Erzieherin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.
Die beklagte Stadt betreibt den Hort „R” und die Kita „Am Sch”. Zu Beginn des Schuljahres 1997/98 wurden in der Kita „Am Sch” 150 Kinder und in dem Hort „R” 220 Kinder betreut. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die beklagte Stadt 36 vollzeitbeschäftigte Erzieherinnen. Die beklagte Stadt beschloss, ihren Personalbestand im Erzieherbereich den Vorgaben des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 des Landes Brandenburg anzupassen. Sie errechnete auf dieser Grundlage einen Personalbedarf von 26 vollzeitbeschäftigten Erzieherinnen. Hintergrund dieser Entscheidung war der Umstand, dass das Land Brandenburg Personalaufwendungen der Gemeinden im Kita-Bereich nur im Umfange der landesrechtlich vorgegebenen Personalbedarfsbemessung erstattet. Die Anpassung an den so errechneten Personalbedarf wurde von der beklagten Stadt in der Weise vorgenommen, dass sie drei Beendigungskündigungen aussprach und den übrigen nicht sonderkündigungsgeschützten Erzieherinnen anbot, die wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 32 Stunden zu reduzieren. Ab dem 01.10.1997 erstellte die beklagte Stadt die Pläne für die Kindertagesstätten unter Berücksichtigung des reduzierten Personalbestandes. Auf Nachfrage durch die Berufungskammer hat die Klägerin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.1999 erklärt, dass die Kinderbetreuung mit der reduzierten Personalmenge bis auf einen Ausnahmefall (überdurchschnittlich hohe Krankheitsausfälle im Zuge einer Grippewelle) ohne Mehrarbeit sichergestellt werden könne, die Qualität der Betreuung ihrer Auffassung nach jedoch gelitten habe.
Im März 1997 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten, den Stellenplan dahingehend zu ändern, dass ab dem 01.07.1997 nur noch 26 Erzieherstellen vorzuhalten seien. Mit Schreiben vom 29.04.1997 bat die beklagte Stadt ihren Personalrat um Zustimmung zu der geplanten Änderungskündigung. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung. Am 22.06.1997 beschloss die zuständige Einigungsstelle beim Amt …, die Zustimmung zu den beabsichtigten 31 Änderungskündigungen nicht zu erteilen. Gleichwohl erklärte die beklagte Stadt mit einem auf den 30.06.1997 datierten Schreiben gegenüber der Klägerin die streitgegenständliche Änderungskündigung.
Die Klägerin hat die soziale Rechtfertigung der Kündigung bestritten und die Auffassung vertreten, dass die Orientierung an dem Personalschlüssel der KitaPersVO allein die Kündigung nicht rechtfertigen könne. Zudem habe sie Zweifel an der Umsetzbarkeit der Dienstpläne, da Ausfallzeiten, Urlaub, Krankheit und Fortbildung nicht genügend berücksichtigt worden seien. Schließlich sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 30.06.1997 sozial nicht gerechtfertigt ist.
Die beklagte Stadt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Bürgermeister zu Recht von seinem Letztentscheidungsrecht nach § 73 PersVG Brandenburg Gebrauch gemacht habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Durch Urteil vom 19.11.1997 hat das Arbeitsgericht Frankfurt/O. der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Änderungskündigung bereits deshalb rechtsunwirksam sei, weil die beklagte Stadt den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt habe. Ein Letztentscheidungsrecht gemäß § 73 PersVG stehe dem Bürgermeister nicht zu. Die dortige Aufzählung der Fälle des Letztentscheidungsrechts sei abschließend; ein derartiger Fall liege nicht vor. Das Brandenburgische Landespersonalvertretungsrecht sei auch verfassungsgemäß.
Gegen das ihr am 14.01.1998 zugestellte Urteil hat die beklagte Stadt am 23.01.1998 Berufung eingelegt und diese am 19.02.1998 begründet.
Sie vertritt die Auffassung, die Vorgehensweise des Bürgermeisters sei gemäß § 73 LPersVG Brandenburg gerechtfertigt. Da es sich um eine Massenänderungskündigung handele, unterfalle die Entscheidung der beklagten Stadt, diese Kündigungen auszusprechen, dem Regierungsvorbehalt. Die Aufzählung der Tatbestände in § 73 Abs. 1 LPersVG sei nicht abschließend. Die Umsetzung der Personalentscheidungen im Kita- und Hortbereich sei Voraussetzung für eine ausgeglichene Planung für das Haushaltsjahr 1998. Hilfsweise vertritt die beklagte Stadt die Auffassung, dass § 73 LPersVG Brandenburg verfassungswidrig sei. Sie beruft sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesv...