Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 05.01.1995; Aktenzeichen 2 Ca 2392/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts … vom, 05.01.1995 – 2 Ca 2392/94 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik. Sie ist seit dem 01.09.1988 bei dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger als Assistentin für Funktionsdiagnostik im Kreiskrankenhaus B. eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarif rechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) sowie die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung. Dem Arbeitsverhältnis liegt im übrigen der schriftliche Arbeitsvertrag vom 04.09.1987 nebst Ergänzung vom 21.06.1991 zugrunde, in welchem die Parteien „aufgrund der Anpassung der Vergütungs- und Lohnstrukturen im öffentlichen Dienst ab 01.07.1991” die „Vergütungsgruppe Kr. IV” vereinbarten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die „Ergänzung zum Arbeitsvertrag” vom 21.06.1991 (Blatt 5 d.A.) verwiesen.
Der Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 01.08.1993 aufgrund ihrer 2jährigen Tätigkeit Vergütung nach der nächst höheren Vergütungsgruppe Kr. V. Auf den Inhalt seines Schreibens vom 28.07.1993 (Blatt 6 d.A.) wird insoweit Bezug genommen.
Seit dem 01.09.1994 vergütet der Beklagte die Klägerin nach der Vergütungsgruppe VI b BAT-O. Unter dem 28.07.1994 hatte er den örtlichen Personalrat davon in Kenntnis gesetzt, daß die Klägerin als ausgebildete Assistentin für Funktionsdiagnostik in die Vergütungsgruppe VI b BAT-O eingruppiert sei und um Stellungnahme gebeten. Auf den Widerspruch des Personalrates vom 09.08.1994 hatte er am 24.08.1994 mitgeteilt, die Rückgruppierung der Klägerin werde zum 01.09.1994 erfolgen.
Mit der am 21.09.1994 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 04.10.1994 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst). Sie hat vorgetragen, die korrigierende Rückgruppierung durch den Beklagten sei wegen fehlerhafter Beteiligung des Personalrats unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr über den 31.08.1994 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr. V des BAT-O SR 2 a zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Klägerin sei als Assistentin für Funktionsdiagnostik nicht in die Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum BAT-O sondern nach dem Tarifvertrag für „Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen” in die Vergütungsgruppe VIb BAT-O eingruppiert.
Mit Urteil vom 05.01.1995 hat das Arbeitsgericht … der Klage stattgegeben. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (Blatt 19, 20 d.A.), hat es ausgeführt, die Rückgruppierung der Klägerin sei wegen fehlender Zustimmung des Personalrates gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 LPersVG Brandenburg unwirksam. Da der Personalrat dem Antrag des Beklagten auf Rückgruppierung der Klägerin innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich widersprochen habe, hätte der Beklagte die Maßnahme nicht durchführen sondern die Einigungsstelle anrufen müssen.
Gegen das ihm am 09.02.1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28.02.1995 Berufung eingelegt und diese mit am 28.03.1995 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er vertritt die Ansicht, die Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1b zum BAT-O (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) sei unzutreffend, da die Klägerin keine Ausbildung als Krankenschwester habe. Als medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik sei sie aufgrund ihrer Tätigkeit sowie ihrer Ausbildung zutreffend nach dem Tarifvertrag für „Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen” eingruppiert. Da die Zuordnung einer Tätigkeit zu den Lohn- und Vergütungsgruppen einer beim Arbeitgeber geltenden Lohn- und Vergütungsordnung ein Akt der Rechtsanwendung sei, habe der Beklagte die irrtümliche Eingruppierung der Klägerin einseitig korrigieren können. Die fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretung an der Eingruppierung begründe keinen Anspruch der Klägerin auf Fortzahlung der höheren Vergütung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 05.01.1995 – 2 Ca 2392/94 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertritt nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.1995 die Auffassung, die korrigierende Rückgruppierung sei mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats wirksam.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf ...