Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Krankengeldfallmanagerin
Leitsatz (redaktionell)
Eine Krankengeldfallmanagerin bei der AOK ist keine Angestellte in der Sachabteilung mit besonderen Aufgaben. Ihre Tätigkeit hebt sich nicht durch mit besonderer Verantwortung verbunden aus der Vergütungsgruppe 7 der Vergütungsordnung zu Anlage 1a zu § 22 BAT/AOK-O heraus.
Normenkette
BAT-AOK-Ost §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 9 Ca 3694/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam – 9 Ca 3694/02 – vom 28. 2. 2003 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die beiderseits verbandsangehörigen Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin als Krankengeldfallmanagerin.
Die am 01.02.1958 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15.07.1991 als Verwaltungsangestellte tätig. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des „1. Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – BAT/OKK-Ost vom 17.12.1990” und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge. Seit dem 01.03.1997 wurde die Klägerin als Krankengeldfallmanagerin beschäftigt und ausweislich des 4. Nachtrages zum Arbeitsvertrag in die Vergütungsgruppe 8 BAT/AOK-Ost eingruppiert. Dabei sollte die Tätigkeit eines Krankengeldfallmanagers die intensive Sachbearbeitung im Krankengeldbereich und die Rundumbetreuung des Empfängers beinhalten. Eingeschlossen war die Erörterung der Möglichkeiten der Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen mit dem vorrangigen Ziel eines wirksamen Kostenmanagements für die Beklagte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der Stellenbewertungskommission vom 14.02.1996 vertrat diese die Ansicht, dass bei einer vollständigen Übertragung der Aufgaben auf den Krankengeldfallmanager die Möglichkeit gegeben wäre, die Vergütungsgruppe 8 festzulegen. Aufgrund einer Stellenbeschreibung der Beklagten vom 14.02.2002 wurde für die Krankengeldfallmanagerin die Vergütungsgruppe 7.2 BAT/AOK-Ost festgelegt. Deren Aufgaben wurden für die Bearbeitung von Arbeitsunfähigkeits- und Krankengeldfällen mit 77 %, von Kinderpflegekrankengeld mit 6 %, von Mutterschaftsleistungen mit 6 % und von sonstigen operativen Aufgaben mit 11 % bestimmt. Mit Schreiben vom 09.07.2002 nahm die Beklagte eine korrigierende Rückgruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Ost zum 01.08.2002 vor.
Auf die Klage vom 13.11.2002 hat das Arbeitsgericht Potsdam am 28.02. 2003 – 9 Ca 3694/02 – festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin über den 01.08.2002 hinaus Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 BAT/AOK-Ost zu zahlen. Im Wesentlichen hat es dazu ausgeführt, dass die Klägerin als Angestellte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben entsprechend der Vergütungsgruppe 8 Regelbeispiel Nr. 3 BAT/AOK-Ost anzusehen sei. Dabei seien unter besonderen Aufgaben solche zu verstehen, die mit einer Sachbearbeitung regelmäßig nicht verbunden seien und sich als höherwertig darstellen würden. Da die Klägerin mit den Versicherten Beratungsgespräche führe, in deren Rahmen Gesundheitsangebote vermittelt oder die Teilnahme an Selbsthilfegruppen zur betreffenden Krankheit initiiert werden, über mögliche Behandlungsfehler ärztlicherseits gesprochen und geprüft werde, ob den Versicherten eventuell Ansprüche gegen andere Leistungsträger bereits zustehen, erfülle die Klägerin regelmäßig Aufgaben, die über die Sachbearbeitung in der Leistungsgewährung hinausreichen würden.
Gegen dieses der Beklagten am 25.03.2003 zugestellte Urteil hat sie am 03.04.2003 Berufung eingelegt und diese am (Montag) 26.05.2003 begründet.
Sie ist der Ansicht, dass weder die von der Klägerin auszuübende Kundenbetreuung noch die Fallsteuerung bzw. -vermeidung eine besondere Aufgabe im Sinne der Nr. 3 der Vergütungsgruppe 8 BAT/AOK-Ost sei. Darüber hinaus erfülle die Tätigkeit der Klägerin auch nicht das allgemeine Vergütungsmerkmal der „besonderen Verantwortung”. Im Übrigen würden die Voraussetzungen für eine berechtigte korrigierende Rückgruppierung der Klägerin vorliegen. Sie habe irrtümlich angenommen, dass das Vergütungsmerkmal der „besonderen Verantwortung” anzunehmen sei, wenn sämtliche Krankengeldfälle nicht mehr durch den Teamleiter sondern durch die Krankengeldfallmanager gegenseitig geprüft werden würden. Diese Annahme sei falsch, weil auch die gegenseitige Kontrolle keine mit besonderer Verantwortung verbundene Tätigkeit sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam – 9 Ca 3694/02 – vom 28.02.2003 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und
hilfsweise festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII BAT/AOK-Ost zu übertragen.
Sie ist der Ansicht, ...