Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Fachkoordinatorin Krankengeld
Leitsatz (redaktionell)
Eine „Fachkoordinatorin Krankengeld” ist in die Vergütungsgruppe 8 BAT/AOK-Ost eingruppiert. Die zum Arbeitsgebiet der Arbeitnehmerin gehörende Aufgabe Krankengeldfallmanagern zu schulen, hebt sich als Tätigkeit nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 BAT/AOK-O heraus.
Normenkette
BAT-AOK-Ost §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 17.01.2003; Aktenzeichen 9 Ca 3215/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam – 9 Ca 3215/02 – vom 17.1.2003 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin als Fachkoordinatorin Krankengeld.
Die Klägerin ist bei der Beklagten ausweislich des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages vom 24.05.1991, seit dem 01.01.1991 beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages sind Grundlage des Arbeitsverhältnisses insbesondere der 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – BAT/OKK-Ost sowie die Tarifverträge über Urlaubsgeld und Zuwendung der Allgemeinen Ortskrankenkassen in den neuen Bundesländern. Seit April 1998 wurde die Klägerin, anfangs kommissarisch, als Fachkoordinatorin Krankengeld beschäftigt, die nach einer Neuorganisation der Krankengeldberatung bei der Beklagten als Bindeglied zwischen den Krankengeldfallmanagern vor Ort und der Direktion dienen sollte. Gemäß § 3 des 6. Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 31.03.1999 sollte sich die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 BAT/AOK-Ost richten. Ausweislich einer Stellenbeschreibung vom 14.02.2002 umfassen die Aufgaben einer Fachberaterin Krankengeld die fachliche Beratung zum AU-Fallmanagement (26,5 % Qualitätszirkel und Schulungen, 13,5 % Fallkontrollen, 6 % Informationen zu rechtlichen Änderungen), das Erstellen und Bewerten von Auswertungen (22 %), das Führen von Außenkontakten (1 %), das Coaching der Krankengeldfallmanager (14 %), die Teilnahme an Besprechungen (7 %) und sonstige operative Aufgaben (10 %). Mit Schreiben vom 10.07.2002 nahm die Beklagte eine korrigierende Rückgruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe 8 BAT/AOK-Ost zum 01.08.2002 vor und bezog sich insoweit auf ein Protokoll der Stellenbewertungskommission vom 14.02.2002, in dem das Hervorhebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung” als nicht erfüllt angesehen wird.
Auf die Klage vom 30.08.2002 hat das Arbeitsgericht Potsdam am 17.01. 2003 – 9 Ca 3215/02 – festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin über den 31.07.2002 hinaus nach Vergütungsgruppe 9 BAT/AOK-Ost zu vergüten. Im Wesentlichen hat es dazu ausgeführt, dass die Beklagte die Voraussetzungen für die Korrektur einer tariflichen Eingruppierung nicht dargelegt habe. Denn mindestens ein Drittel der Tätigkeit der Klägerin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung, weil sie jederzeit aktuelle Kenntnisse in den verschiedenen Gebieten des Sozialrechts, Arbeitsrechts, EDV-Anwendung und damit einen erheblichen Wissensvorsprung gegenüber den Krankengeldfallmanagern haben müsse.
Gegen dieses der Beklagten am 06.03.2003 zugestellte Urteil hat sie am 02.04.2003 Berufung eingelegt und diese – nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründung bis zum 06.06.2003 – am 06.06.2003 begründet.
Sie ist der Ansicht, sie habe zu Recht eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen dürfen, weil die ursprünglich 1996/1997 vorgenommene Eingruppierung der Klägerin fehlerhaft gewesen sei. Die damalige Stellenbewertungskommission habe fälschlicherweise das Merkmal der besonderen Verantwortung für die Krankengeldfallmanager im Sinne der Vergütungsgruppe 8 BAT/AOK-Ost angenommen und deshalb auch für die Fachkoordinatorin Krankengeld wegen derer überörtlichen Tätigkeit und Koordinationstätigkeit zwischen der Direktion der Beklagten und den einzelnen Servicestellen fälschlicherweise als besondere Schwierigkeit angesehen. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 BAT/AOK-Ost sei jedoch nicht gegeben, weil die Klägerin nicht unter die dort aufgeführten Regelbeispiele falle und ihre Tätigkeit sich auch nicht zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 heraushebe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam – 9 Ca 3215/02 – vom 17. 01.2003 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Potsdam zu eigen und bestreitet das Recht der Beklagten auf Vornahme einer korrigierenden Rückgruppierung. Denn die Beklagte sei 1996 über die Problematik der Eingruppierung informiert gewesen. Wenn sie dennoch die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe 9 BAT/AOK-Ost vorgenommen habe, so sei dadurch ein Vertrauensschutz für die Kläger...