Entscheidungsstichwort (Thema)
Schlossbereichsführer. Korrigierende Rückgruppierung
Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit eines sog. Schlossbereichsführers, der in einem als Museum geführten Schloss die Leitung eines Schlossbereichs, fachwissenschaftliche Aufgaben und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist als diejenige eines Angestellten in Museen in der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 18 im Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT aufgeführt.
Normenkette
BGB § 611; BAT-O §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 2 Ca 2317/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom15.11.2001 – 2 Ca 2317/01 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision für den Kläger wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, der bei der Beklagten als sogenannter Schlossbereichsführer tätig ist.
Der am 12.10.1956 geborene Kläger ist seit dem 23.02.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Kläger wurde zunächst gemäß Arbeitsvertrag vom 20.02.1987 als Museumsassistent beschäftigt (vgl. Bl. 174 b. 175 d. A.). Mit dem Änderungsvertrag vom 10.10.1988 wurde mit dem Kläger die Arbeitsaufgabe „stellvertretender Dienststellenleiter” vereinbart (vgl. Bl. 176 b. 177 d. A.). Unter dem Datum des 01.10.1991 schlossen die Beklagte und der Kläger eine mit Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Danach wurde in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 23.02.1987 § 4 des Arbeitsvertrages wie folgt gefasst:
„Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a / 1 b zum BAT-O eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT-Ost). Er ist mit 100 v. H. der wöchentlichen Arbeitszeit tätig.”
Weiter vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltendend Fassung Anwendung finden soll (vgl. Bl. 5 d. A.).
Die Beklagte entstand im Zuge der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Preußischen Staat und den Hohenzollern durch die Gründung der „Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten” am 01.04.1927. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung der Stiftung Schlösser und Gärten Berlin/Brandenburg am 01.01.1995 wurden die zuvor durch die Teilung Deutschlands getrennten Schlösserverwaltungen in Bxxxxx und Pxxxxxx vereinigt. Der überwiegende Teil der Schlösser der Beklagten werden als sogenannte Museumsschlösser der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Im Schloss Cxxxxxxxxxx wird u. a. eine dauernde thematische Ausstellung im Rahmen einer Gedenkstätte zum Pxxxxxxxx Abkommen präsentiert. Außerdem werden weitere Räumlichkeiten, so z. B. die der Kronprinzessin Cxxxxxx, als ständige Ausstellung der Öffentlichkeit präsentiert
Aufgrund einer Eingruppierungsüberprüfung im Jahre 1993 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 27.09.1994 von der Beklagten mitgeteilt, dass er seit dem 10.10.1988 Tätigkeiten ausübe, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT-O und nicht wie bisher angenommen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a entsprächen und er deshalb von diesem Zeitpunkt an in diese Vergütungsgruppe eingruppiert sei. Aus dieser Vergütungsgruppe sei kein weiterer Bewährungs- bzw. Tätigkeitsaufstieg vorgesehen. Aufgrund einer weiteren Überprüfung kam der Bundesrechnungshof zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl der Eingruppierungen bei der Beklagten unzutreffend seien. Dies betraf u. a. auch die tarifgerechte Eingruppierung der Schlossbereichsleiter und Schlossbereichsleiterinnen, bei denen der Bundesrechnungshof die Auffassung vertrat diese seien „tarifrechtlich (maximal)” nach Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1b zu vergüten. Die Beklagte bildete daraufhin eine sogenannte Bewertungsgruppe, die die Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten überprüfte. Unter dem Datum des 17.09.1998 erstellte die Beklagte eine Tätigkeitsdarstellung, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 42 – 51 der Akten verwiesen wird. Die Tätigkeitsbeschreibung hat u.a. folgenden Inhalt:
3. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers
3.1
- eigenständige und verantwortliche Leitung des Schlossbereiches Cxxxxxxxxxx mit den Bereichen Schloss Cxxxxxxxxxx, Pomonatempel und Belvedere auf dem Pfingstberg mit den spezifischen Strukturen (Museumsschlösser mit hochbedeutenden Kunstsammlungen, Sonderausstellungen zur Kunst- und Kulturgeschichte mit kostbaren Leihgaben, Bildungs-, künstlerische und Protokollveranstaltungen)
- Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben
- Wahrnehmen fachwissenschaftlicher Aufgaben
- Repräsentiert die Stiftung als Museums- und Bildungsinstitution
- Zusammenarbeit mit den örtlichen Gremien
3.2 Tarifrechtlich geforderte persönliche Voraussetzungen
- abgeschlossener Fachhochschulabschluss Museologie oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen
- Vorkenntnisse in der Museumsarbeit
- Erfa...