rechtskräftig: ja

 

Verfahrensgang

ArbG Senftenberg (Urteil vom 12.07.1995; Aktenzeichen 5 Ca 170/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des ArbeitsgerichtsSenftenberg vom 12.07.1995 – 5 Ca 170/95 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage und über die Kosten der Berufung – an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1966 als Erzieherin beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.12.1994, das der Klägerin am selben Tag übergeben wurde, kündigte das Amt Sxxxxxxxxxx das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1995; zur Begründung ist in dem Kündigungsschreiben angeführt, dass aufgrund des Rückganges der Kinderzahl ein weiterer Personalabbau in der Kita Sxxxxxxxxxx unumgänglich sei.

Mit Klageschrift vom 17.01.1995, die am 19.01.1995 beim Arbeitsgericht Senftenberg einging und die sich zunächst gegen das Amt Sxxxxxxxxxx, vertreten durch den Amtsdirektor, richtete, wandte sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Mit Schriftsatz vom 16.03.1995 richtete die Klägerin die Klage auch gegen die Stadt Sxxxxxxxxxx, vertreten durch den Bürgermeister. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom 12.07.1995 wurde das Passivrubrum ausweislich des Sitzungsprotokolls „wie folgt korrigiert: Beklagte soll sein die Stadt Sxxxxxxxxxx, vertreten durch das Amt Sxxxxxxxxxx, dieses vertreten durch den Amtsdirektor Wxxxxxxx Kxxxxx”.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die Klagefrist habe sie eingehalten.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.12.1994 zum 30.06.1995 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klage gegen das Amt Sxxxxxxxxxx bereits wegen fehlender Passivlegitimation unzulässig sei. Die Klägerin habe auch die dreiwöchige Klagefrist versäumt.

Mit Urteil vom 12.07.1995 hat das Arbeitsgericht Senftenberg die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, da die Klägerin die Klagefrist gem. § 4 KSchG versäumt habe. Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung unwirksam, da bei der beklagten Stadt unstreitig kein Personalrat bestehe.

Nach Verkündung dieses Urteils hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 17.07.1995, der am selben Tag beim Arbeitsgericht Senftenberg einging, beantragt, die Klage vom 17.01.1995 nachträglich zuzulassen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Klageschrift am 17.01.1995 zur Post gegeben worden sei. Die Klägerin selbst habe erst im Kammertermin vom 12.07.1995 durch das Gericht mitgeteilt erhalten, dass die Klagefrist versäumt sei. Vom Inhalt des Beklagtenschriftsatzes vom 08. März 1995, in dem die Fristversäumnis gerügt wurde, habe die Klägerin keine Kenntnis gehabt. Dieser Schriftsatz sei bei ihrem Prozeßbevollmächtigten geblieben.

Mit Schreiben vom 19.07.1995 hat das Arbeitsgericht Senftenberg die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Urteilsverkündung über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht mehr durch das Arbeitsgericht entschieden werden könne. Die Klägerin werde insofern auf die zulässige Berufung verwiesen.

Gegen das am 20. Juli 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. August 1995, der am selben Tag, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21.09.1995, der beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen ist, begründet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzung für die nachträgliche Zulassung der Klage gegeben sei. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da insbesondere die Sozialauswahl fehlerhaft sei. Weiterhin hätte der Personalrat des Amtes Sxxxxxxxxxx beteiligt werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 12.07.1995 – 5 Ca 170/95 – abzuändern und nach den Schlußanträgen in erster Instanz zu erkennen.

Weiterhin beantragt die Klägerin,

die Klage vom 17.01.1995 nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass ein Antrag auf nachträgliche Zulassung unbegründet wäre.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gem. § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung ist von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Sie ist auch begründet. D...

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