Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrigierende Rückgruppierung. Krankengeldfallmanagerin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Tätigkeit einer Krankengeldfallmanagerin beinhaltet keine „besondere Verantwortung” im Sinn der VergGr. 8.

2. Die Darlegung der Fehlerhaftigkeit einer Vergütungszusage kann sich auch aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Auf die Grundsätze der Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung kommt es dann nicht an.

 

Normenkette

BGB § 611; BAT/OKK § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 25.02.2003; Aktenzeichen 3 Ca 2764/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 4 AZR 487/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam – 3 Ca 2764/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach der Vergütungsgruppe 7 oder 8 der Anlage 1 a zum § 22 BAT/AOK – Ost zu vergüten ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1991 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis wird der BAT/AOK – Ost angewandt. Seit November 1996 ist die Klägerin als sog. Krankengeldfallmanagerin tätig. Diese Aufgabe beinhaltet die selbständige und abschließende Bearbeitung von Entgeltfortzahlungs- und Zahlfällen. Zu mehr als der Hälfte dieser Tätigkeit geht es dabei um die Anspruchsprüfung und Fallführung. Dabei werden die Zahlungsfreigaben von den Krankengeldfallmanagerinnen gegenseitig geprüft. Hauptaufgabe ist eine komplett selbständige, eigenverantwortliche abschließende Fallbearbeitung mit der Ausrichtung auf wirksames Kostenmanagement und die individuelle Beratung der Versicherten bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 48 – 53, 59 – 62, 110 – 123 und 196 – 212 der Akte verwiesen. Im Januar 1996 wurde die Tätigkeit einer Krankengeldfallmanagerin auf der Grundlage einer Stellenbeschreibung von einer bei der Beklagten eingesetzten Stellenbewertungskommission bewertet. Im Protokoll der entsprechenden Sitzung heißt es u.a.:

„Eine Zuordnung nach Fallbeispielen ist unseres Erachtens nicht gegeben. Daher ist eine weitere Prüfung nach dem Oberbegriff vorzunehmen. Zwischen der VG 7 und 8 besteht lediglich der Unterschied, dass in der VG 8 BAT/AOK eine besondere Verantwortung gefordert wird. Eine besondere Verantwortung sieht die Bewertungskommission zur Zeit noch nicht. Eine besondere Verantwortung könnte gegeben sein, wenn sämtliche Krankengeldfälle nicht durch den Teamleiter, sondern durch die Krankengeldfallmanager gegenseitig geprüft werden. Sollte diese Aufgabe tatsächlich zu 100 v.H. auf die KFM übertragen werden, ist nach Ansicht der Bewertungskommission die Möglichkeit gegeben die VG 8 BAT/AOK festzulegen.”

Im August 1996 nahm die Stellenbewertungskommission eine erneute Bewertung vor. Dort heißt es:

„Zwischenzeitlich sind die Krankengeldfallmanager fallabschließend, eigenständig für den Vorgang zuständig. Diese erhöhte Verantwortung begründet eine Eingruppierung nach 8 BAT/AOK. Die Bewertungskommission ist sich darüber im Klaren, dass diese Sachbearbeitung auch nach 7 BAT/AOK beurteilt werden könnte. Aus diesem Grunde wurde vereinbart, dass alle Krankengeldfallmanager mindestens 3 Monate nach 7 BAT/AOK eingruppiert werden und frühestens ab dem vierten Monat die Vergütungsgruppe 8 BAT/AOK möglich ist. Davor muss eine Stellungnahme des Team- bzw. Ressortleiters vorliegen, dass der Mitarbeiterin zu 100 % selbständig den Krankengeldfall bearbeitet.”

Im April 1997 beantragte die Klägerin ihre Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8. Anfang Mai antwortete die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es:

„Entsprechend Ihrem Antrag wird die zutreffende Eingruppierung entsprechend den Beurteilungsrichtlinien im Laufe des Monats Mai 1997 durchgeführt. Ihre Teamleiterin wird sich hierzu mit Ihnen in Verbindung setzen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 AOK/O nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen erfolgen kann. Sollten diese bei Ihnen schon jetzt vorliegen, werden wir uns selbstverständlich für eine entsprechende Eingruppierung einsetzen.”

An einem der darauffolgenden Tage erstellte der für die Klägerin zuständige Teamleiter einen Beurteilungsbogen, in welchem er bescheinigte, dass die Klägerin seit Februar 1997 ihre Tätigkeit zu 100 % selbständig ausübt. Noch im Juni 1997 vereinbarten die Parteien einen „Nachtrag zum Arbeitsvertrag”. Danach „richtete sich (die Vergütung der Klägerin) mit Wirkung vom 01.02.1997 nach der Vergütungsgruppe 8 BAT/AOK – Ost”. So wurde die Klägerin dann auch bezahlt.

Im Juli 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass ihrer Tätigkeit die besondere Verantwortung fehle und daher die irrtümliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 korrigiert werde. Seit August dieses Jahres wird die Klägerin nach der Vergütungsgruppe 7 entlohnt.

Die Klägerin hat u.a. die Auffassung vertreten, die Bezahlung nach der Vergütungsgruppe 8 sei ihr ...

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