Verfahrensgang
ArbG Senftenberg (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen 3 Ca 2097/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 05.02.1998 – 3 Ca 2079/97 – abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und hierbei vor allem über die Frage, ob die soziale Auswahl zutreffend erfolgt ist.
Der am … 1961 geborene, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.09.1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, die mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt, tätig.
Auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.01.1995, auf dessen Inhalt, Bl. 26 f. d. A., Bezug genommen wird, arbeitete der Kläger als Werkstattschlosser (Tarifgruppe 6) in der Pumpenwerkstatt des Entwässerungsbetriebes … der Betriebsdirektion … der Beklagten. In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.1996 befand sich der Kläger in der sogenannten „Kurzarbeit O”, die im Zeitraum vom 25.11. bis 20.12.1996 unterbrochen worden war; im letztgenannten Zeitraum arbeitete er als Palettenverlader. Vom 16.01.1997 bis zum 30.06.1997 wurde er als Seilrangierer beschäftigt. Ab 01.07.1997 befand er sich erneut in „Kurzarbeit O”.
Aufgrund der Reduzierung der Rohbraunkohleförderung und der damit einhergehenden Reduzierung der zu betreibenden Filterbrunnen reduzierte sich u. a. der Instandhaltungsbedarf der 3.447 eingesetzten Pumpen (im Jahre 1995 und zusätzlicher 900 Pumpen für die …) auf 2.592 betriebene Pumpen (Mitte 1997 zuzüglich 600 Pumpen für die …), was einer Verringerung von ca. 11.550 Arbeitsstunden (eine Pumpe bedarf einer durchschnittlichen Reparaturzeit von 10 Stunden), also einem durchschnittlichen Arbeitsbedarf von 7,22 Arbeitnehmern entsprach. Vor diesem Hintergrund traf die Beklagte die Entscheidung, die Personalstärke des Entwässerungsbetriebes … zu reduzieren. Nach dem zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Betriebsdirektion …, Entwässerungsbetrieb … am 19.01.1996 abgeschlossenen Interessenausgleich sollten im Bereich Technik/Instandhaltung 81 Stellen, davon 6 Werkstattschlosser, abgebaut werden; auf den Inhalt des Interessenausgleichs, Bl. 53 ff. d. A., wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23.06.1997, dem Kläger am 02.07.1997 zugegangen, kündigte die Beklagte sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.1997 aus betriebsbedingten Gründen; auf den Inhalt des Kündigungsschreibens, Bl. 4 d. A., wird Bezug genommen. Zur Sozialauswahl erstellte die Beklagte eine Personalliste aller vergleichbaren Werkstattschlosser der Tarifgruppe 6, die sie in die Sozialauswahl einbezog; auf den Inhalt der Personalliste, Bl. 83 d. A., wird Bezug genommen. Die Werkstattschlosser der Tarifgruppe 6 …, geb. am … 1966, verheiratet, 2 Kinder und seit dem 01.09.1983 im Betrieb der Beklagten und …, geb. am …1964, verheiratet und 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet und seit dem 01.09.1981 im Betrieb der Beklagten, nahm sie aufgrund des sogenannten „Kausche-Vertrages” aus der Sozialauswahl heraus. Am 13.12.1993 schlossen das Land Brandenburg und die Beklagte zur Weiterführung des Tagebaues … und der damit verbundenen Umsiedlung von Gemeinden, insbesondere der Gemeinde …, einen Vertrag, der u. a. in seinen §§ 14 und 16 folgendes vorsah:
„§ 14 Beschäftigungsklausel
In Anerkennung der tiefgreifenden Einschnitte in die persönlichen Lebensverhältnisse der von der Umsiedlung Betroffenen bei der … beschäftigten … und … Bürger sieht sich die LAUBAG verpflichtet, keine betriebsbedingten Kündigungen gegenüber diesem Personenkreis auszusprechen oder aber andere zumutbare Arbeitplätze innerhalb der Sanierungsgesellschaften bereitzustellen. Auch wird die … für die Kinder der Umsiedelnden in ausreichender Anzahl Ausbildungsstätten anbieten.
§ 16 Bindungswirkung
Die Regelungen dieses Vertrages sind im Verhältnis der Vertragspartner bindend. Soweit darin die Rechte Dritter beschrieben werden, sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der im Vertrag beschriebene Personenkreis daraus Rechte gegenüber der … herleiten kann. Sollte die … aus Gründen, die bei Vertragsabschluß nicht erkennbar waren, zu Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht in der Lage sein, tritt die Landesregierung nicht an die Stelle der …”;
auf den gesamten Inhalt des Kausche-Vertrages, Bl. 99 ff. d. A., wird Bezug genommen. Mit der „Verordnung über die Verbindlichkeiten des Braunkohleplanes Tagebau …, räumlicher Teilabschnitt I” vom 23.12.1993 (GVBl. Brandenburg, Teil II, Seite 4 ff.) wurde in dessen Anlage 1 Ziff. 3 weiter festgelegt, daß „die Festlegungen des „Kausche-Vertrages” (Härteausgleich, Beschäftigungsklausel u. a.) … auch in den unter Pkt. 1 und 2 genannten Orten ihre Wirkung (entfalten)”. In Ziff. 2 der Anlage 1 der Verordnung vom 23.12.1993 ist der Ort …, in dem der Mitarbeiter … wohnt, genannt.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Senft...