Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 07.07.1994; Aktenzeichen 6 BV 34-37/94) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.–4. gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 7. Juli 1994 – 6 BV 34–37/94 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit der Betriebsratswahl vom 18. März 1994. Der Grund für die Anfechtung liegt nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht allein darin, daß der Wahlvorstand die Vorschlagsliste der IG Medien für die Wahl nicht zugelassen hat.
Vor Durchführung der Betriebsratswahl haben die Gruppe der Angestellten, 46 Personen, und die Gruppe der Arbeiter, 135 Personen, in getrennten Wahlen beschlossen, eine gemeinsame Betriebsratswahl durchzuführen. Gemäß § 5 Wahlordnung (WahlO) fallen von den 7 zu vergebenden Betriebsratsplätzen 5 auf die Gruppe der Arbeiter, 2 auf die Gruppe der Angestellten.
Bei der Wahl durchgesetzt hat sich eine Wahlvorschlagsliste von 5 Personen, die den aus der Wahl hervorgegangenen Betriebsrat bilden. Davon sind 3 der Gruppe der Arbeiter zugehörig, 2 der Gruppe der Angestellten.
Die Liste IG Medien weist 12 Wahlvorschläge auf, die alle der Arbeitnehmergruppe der Arbeiter zugehören. Sie ist ausschließlich von der Gruppe der Arbeiter zugehörenden Personen unterschrieben worden und weist insgesamt 50 Stützungsunterschriften auf. Der Wahlvorstand wies die Liste zurück, weil sich darauf keine Angestellten als Wahlbewerber befanden. Daraufhin wurde auf der Vorschlagsliste vermerkt – auf Bl. 14 d. A. wird verwiesen:
„Die Kollegin … und der Kollege … sind Arbeiter, kandidieren aber nach § 12 Abs. 2 BetrVG als (BetrVG) Gruppenfremde für die Gruppe der Angestellten.”
Der Wahlvorstand hielt die Liste nach wie vor für fehlerhaft, weil die Möglichkeit zu gruppenfremder Kandidatur nicht bei gemeinschaftlicher Listenwahl bestehe. Die Liste wurde daraufhin endgültig von der Betriebsratswahl ausgeschlossen.
Die Antragsteller, d. h. die Beteiligten zu 1) bis 4) haben beantragt,
die Betriebsratswahl vom 18.3.1994 für unwirksam zu erklären.
Die Beteiligten zu 5. und 6. als Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag der Beteiligten zu 1. – 4. zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Zurückweisung der Vorschlagsliste „IG Medien”.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 7. Juli 1994 für Recht erkannt:
- Der Antrag wird zurückgewiesen.
- Kosten werden nicht erhoben.
In den Gründen hat es – soweit für den Rechtsstreit noch von Bedeutung – ausgeführt:
§ 12 Abs. 2 BetrVG sei bei gemeinsamer Wahl nicht anwendbar. Eine ausschließlich von Arbeitern aufgestellte Wahlvorschlagsliste, die einzig Arbeiter als Kandidaten aufweise, von denen einige als Angestelltenvertreter bezeichnet würden, könnte für die Besetzung des Betriebsrats allein maßgeblich werden, obwohl vielleicht nicht einmal ein Angestellter sie unterstützt oder gewählt habe. Einen so weitgehenden Inhalt habe die Entscheidung der Gruppe der Angestellten und der Arbeiter für eine gemeinsame Wahl nicht.
Gegen diesen den Beteiligten zu 1. – 4. am 21. November 1994 zugestellten Beschluß haben sie am 21. Dezember 1994 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6. Februar 1995 an diesem Tag begründet. Sie verweisen im wesentlichen darauf, daß der Wortlaut des § 12 Abs. 2 BetrVG keine Einschränkung des Geltungsbereichs enthalte, sich vielmehr aus § 19 Abs. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) entnehmen lasse, daß dem Gesetzgeber die Figur der gruppenfremden Bewerber auch bei gemeinsamer Wahl nicht fremd sei. Aus der Tatsache, daß § 12 Abs. 2 Satz 2 BetrVG im Fall der gemeinsamen Wahl keinen besonderen Sinn mache, lasse sich nicht schließen, daß der gesamte Absatz 2 auf die gemeinsame Wahl keine Anwendung finden solle. Der Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 1954 – 1 ABR 17/54 – AP Nr. 1 § 76 BetrVG, in dem eine andere Auffassung vertreten wird, betreffe den Fall einer Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat und sei für diesen Fall nicht bindend.
Sie beantragen
unter Abänderung des Beschlusses der Arbeitsgerichts Bremen vom 07.07.1994 – 6 BV 34–37/94 – die Betriebsratswahl vom 18.03.1994 für unwirksam zu erklären
Die Beteiligten zu 5. und 6. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den angefochtenen Beschluß sowie die Beschwerdebegründung und die Beschwerdeerwiderung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B. Die statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Wahl ist gemäß § 19 BetrVG form- und fristgerecht angefochten worden. Durch den am 31. März 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, mit dem die Wahl angefochten wird, ist die 14-Tagesfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eingehalten worden. Das Wahlergebnis wurde am 18. März 1994, dem Tag der Wahl, bekannt gegeben.
Die Wahlanfech...