nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahmeanspruch Auszubildender nach § 78a BetrVG. Unternehmensbezogene Geltung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist zu entscheiden, wenn Feststellung begehrt wird, ob ein Arbeitsverhältnis gem. § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG im Anschluss an die Ausbildung zustande gekommen ist, und ferner ein Auflösungsantrag gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG gestellt wird.

2. Erfolgt eine Ausbildung in einem Konzern, mit dessen Muttergesellschaft der Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist, teils in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte, teils in betrieblichen Ausbildungsstätten, so ist die betriebliche Ausbildung der Konzernmutter zuzurechnen oder eine BGB-Gesellschaft zwischen der Muttergesellschaft und den Konzernunternehmen im Hinblick auf die Ausbildung anzunehmen. Dies führt zu einem gesetzlichen Übernahmeanspruch gem. § 78 a BetrVG gegen die Konzernmuttergesellschaft.

3. Der Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG ist mindestens unternehmensbezogen.

4. § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC, der bei der Deutschen Telekom AG gilt, normiert einen Übernahmeanspruch auch für tätig gewordene Ersatzmitglieder der Auszubildendenvertretung.

5. § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC ist dahingehend auszulegen, dass die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen des Auflösungsantrags gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG unternehmens- oder sogar konzernweit zu prüfen ist.

 

Normenkette

BetrVG § 78a

 

Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Beschluss vom 29.09.2005; Aktenzeichen 6 BV 67/05)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 05.12.2007; Aktenzeichen 7 ABR 68/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) (Arbeitgeberin) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 29.09.2005 – Az. 6 BV 67/05 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 2) mit der Beteiligten zu 1) gemäß § 78 a BetrVG zustande gekommen und ob dieses ggf. aufzulösen ist.

Die Beteiligte zu 1) (T. T., früher T.) ist ein Betrieb der D. T. AG, der die Ausbildung der Nachwuchskräfte und Weiterbildung für den T. Konzern zum Gegenstand hat. Bei der Beteiligten zu 1) existiert ein „Zuordnungstarifvertrag für die D. T. AG” vom 15.05.2003 (Bl. 65 – 69 d. A.) über die Betriebsstruktur. Die betriebliche Interessenvertretung der Auszubildenden richtet sich nach dem speziell hierfür abgeschlossenen TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001(Bl. 59 f d. A.), der den Auszubildendenvertretungen verschiedene Rechte nach dem BetrVG zuweist. Dieser TV Mitbestimmung TTC sieht vor, dass bei den verschiedenen Berufsbildungsstellen im Bundesgebiet jeweils Auszubildendenvertretungen bestehen. Darüber hinaus gibt es eine Konzernauszubildendenvertretung, der u.a. die Aufgabe zukommt, Rechtsstreite und Einigungsstellenverfahren für die Auszubildendenvertretungen zu führen. Die §§ 78 und 78 a BetrVG finden gem. § 3 Abs. 4 des TV Mitbestimmung TTC auch Anwendung auf Mitglieder der Auszubildendenvertretungen.

Früher wurden in den verschiedenen Betrieben der Antragstellerin Ausbildungsverträge abgeschlossen. Seit Anfang 2002 wird die Ausbildung im Konzern einheitlich durch den eigenständigen Betrieb T. T. (T.) durchgeführt. Darüber hinaus findet in diesem Betrieb die Weiterbildung statt. In jedem Fall werden beim T. die Ausbilder und das für die im T. anfallenden Verwaltungsaufgaben erforderliche Personal beschäftigt. Für das T. ist ein eigenständiger Betriebsrat gebildet.

Die Arbeitgeberfunktion gegenüber den Auszubildenden wird originär durch die Geschäftsleitung des Betriebes T. T. bzw. durch den Leiter Ausbildung (jeweils mit Sitz in B.) ausgeübt. Aufgrund der räumlichen Entfernung der einzelnen Berufsbildungsstellen und der großen Anzahl an Auszubildenden wurden wesentliche Arbeitgeberfunktionen auf die Leiter BBi (Berufsbildungsstelle) übertragen. So werden die Berufsausbildungsverträge jeweils zwischen der Beteiligten zu 1) bzw. dem Leiter der jeweiligen BBi und den Auszubildenden geschlossen. Alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Änderung der persönlichen Verhältnisse, Nebentätigkeiten etc. betreffen, werden von der jeweiligen BBi wahrgenommen. Die einzelnen Standorte des Betriebes haben keine rechtliche Eigenständigkeit. Mit dem Ausbilder aus dem T. verbringen die Auszubildenden etwa 1/3 ihrer Zeit, die übrige Zeit sind sie in Betriebseinsätzen in Konzernunternehmen, um berufspraktische Unterweisung zu erhalten.

In der Vergangenheit wurden bei der Beteiligten zu 1) sämtliche unter den Schutz des § 78 a BetrVG fallenden Auszubildendenvertreter übernommen.

Am 08.05.2004 führten die D. T. AG und die V. D. (v.) ein Gespräch im Zusammenhang mit dem Angebot zum Beschäftigungsbündnis vom 25.03.2004. Die Gesprächsnotiz (Bl. 62 – 64 d. A.) hat u.a. folgenden Inhalt:

”D. Nachwuchskräfte

Die nach TV Ratio für 2004 übernommenen bzw. z...

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