rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkludente Teilrücknahme der Klage durch Nichtstellen des allgemeinen Feststellungsantrags in der mündlichen Verhandlung. Anforderungen an Berufungsbegründung, wenn eine fristgemäße und eine fristlose Kündigung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. erstinstanzlich bereits eingereichter Schriftsatz als Berufungsbegründung, wenn erstinstanzlich nicht erfolgter Beweisantritt in dem in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz durch zulässigen Beweisantritt ersetzt wird. kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 2 NachwG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
I. Richtet sich die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts, in dem festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung von einem bestimmten Tag (hier 31.05.2002) nicht aufgelöst wird und handelt es sich bei dieser Kündigung um eine fristlose und eine fristgemäße Kündigung, so muss die Berufungsbegründung sich mit der Begründung des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit beider Kündigungen auseinandersetzen. Setzt sich die Berufungsführerin nur mit den Gründen auseinander, die zur Begründung beider Kündigungen vorgetragen und vom Arbeitsgericht im Urteil behandelt wurden nicht aber mit denen, die zusätzlich zur Begründung der fristgemäßen Kündigung vom Kündigenden angeführt wurden und mit denen sich das Arbeitsgericht ebenfalls auseinandergesetzt hat, ist die Berufung nur bezüglich der fristlosen Kündigung zulässig. Soweit sie sich gegen die fristgemäße Kündigung richtet, ist sie unzulässig.
II. Rügt das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil, dass die beweispflichtige Beklagte für die beweiserheblichen Tatsachen einer Kündigung keinen Beweis angetreten hat und gewinnt der Kläger deshalb seinen Rechtsstreit, trägt die Beklagte in der Berufungsbegründung dann aber vor, warum ihr ein zulässiger Beweisantritt erst in zweiter Instanz möglich war (Wechsel in der Geschäftsführung) und wiederholt sie im Übrigen den Vortrag aus ihrem erstinstanzlichen Klageerwiderungsschriftsatz wörtlich als Berufungsbegründung, allerdings mit zulässigem Beweisantritt, reicht dieser Vortrag aus, um die Berufung als zulässig anzusehen.
III. Hat der Kläger in der Klagschrift neben dem Feststellungsantrag gemäß § 4 KSchG einen allgemeinen Feststellungsantrag, dass „das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus fortbesteht” angekündigt, stellt er aber in der streitigen Verhandlung Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils dahingehend „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.05.2002 nicht beendet worden ist” und kündigt er nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil den Antrag an „das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten”, ist in diesem prozessualen Verhalten die Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags zu sehen. Eine noch vor Erlass des Versäumnisurteils dem Kläger zugegangene weitere, zweite, Kündigung wird dann von dem – eingeschränkten – Antrag nicht mehr umfasst. Erweitert der Kläger nicht innerhalb der 3-Wochenfrist die Klage erneut, gilt die weitere zweite Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam.
IV. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in der Regel kein Anspruch nach § 2 NachwG auf Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen mehr gegeben.
Normenkette
ZPO §§ 269, 520; KSchG § 4; NachwG § 2
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen 9 Ca 9274/03) |
ArbG Bremen (Teilurteil vom 03.09.2003; Aktenzeichen 9 Ca 9274/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 03.09.2003 – Az.: 9 Ca 9300/02 und 9 Ca 9274/03 – wird insoweit als unzulässig, als sie sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist, richtet, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 26.11.2003 – Az.: 9 Ca 9300/02 und 9 Ca 9274/03 – zu Ziffer 1 + 2 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, bezüglich Ziffer 2 unter Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Bremen vom 19.03.2003 zu Ziffer 2.
3. Die Berufung des Klägers gegen des Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 26.11.2003 wird insoweit als unbegründet zurückgewiesen als sie sich gegen die Abweisung der Klage bezüglich des Antrags:
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Originalausfertigung, hilfsweise eine Abschrift des schriftlichen Arbeitsvertrages auszuhändigen und schriftlich die Höhe der monatlichen Bruttovergütung von EUR 6.135,50 zu bestätigen, höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen, der eine Vergütungshöhe von EUR 6.135,50 bestätigt.
richtet.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über...