Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 02.06.1992; Aktenzeichen 7 Ca 7509/92) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 02.06.1992 – Az.: 7 Ca 7509/92 – wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgungsrente in der Höhe zu verschaffen, die zu gewähren wäre, wenn die Klägerin in der Zeit vom 14.03.1966 bis zum 08.05.1966 sowie vom 01.03.1976 bis zum 31.03.1991 durch die Beklagte versichert gewesen wäre.
2. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, die Höhe der Rente nach Maßgabe des Antrags zu 1 für die Zeit bis zum 28.02.1999 zu berechnen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluß-Urteil vorbehalten.
4. Die Revision gegen das Teil-Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die Zeit vom 14.03.1966 bis zum 08.05.1966 sowie vom 01.03.1976 bis zum 31.03.1991 einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.
Die Klägerin ist am 10.02.1933 geboren. Sie ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft. Die Klägerin war vom 14.03.1966 bis zum 28.02.1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundespost, als Arbeiterin beschäftigt. Sie bezieht seit dem 01.03.1993 gesetzliche Altersrente und eine Zusatzversorgung von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP).
Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Berechnung seien Teile ihrer Beschäftigungszeit zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Außerdem habe sie sich für weitere Zeiträume freiwillig bei der VAP versichern müssen, obwohl die Deutsche Bundespost auch hier verpflichtet gewesen wäre, sie zu versichern.
Nach § 24 des von der Deutschen Bundespost mit der Deutschen Postgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages für Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) sind die Arbeiter bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages der Deutschen Bundespost in seiner jeweiligen Fassung zu versichern.
§ 3 des Versorgungstarifvertrages bestimmte bis zum 31.12.1987:
„Der Arbeitnehmer ist bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn
- er das 17. Lebensjahr vollendet hat,
- seine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt,
- er vom Beginn der Pflicht zur Versicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der Satzung der VAP erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.”
Mit Wirkung ab dem 01.01.1988 wurde § 3 des Versorgungstarifvertrages geändert. Es reichte in der Folgezeit für eine Versicherungspflicht bereits aus, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers mindestens 18 Stunden betrug. Seit dem 01.04.1991 besteht die Versicherungspflicht bereits dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht, in dem er nicht nur im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV geringfügig beschäftigt ist.
Während der Beschäftigungszeit der Klägerin schwankte deren Wochenarbeitszeit zwischen 12 und 43 Stunden. Für die streitige Zeit vom 14.03.1966 bis zum 08.05.1966 galten die aus den für diesen Zeitraum abgeschlossenen „Verträge zur Änderung des Arbeitsvertrages” (Bl. 281 – 284 d. A.) sowie aus der Aufstellung Bl. 5 d. A. sich ergebenden Arbeitszeiten. Seinerzeit galten auch bereits die Tarifbestimmungen für die Versicherung bei der VAP mit der Maßgabe, daß Kräfte mit mindestens 21,0 bzw. 24 Wochenstunden Beschäftigungszeit zu versichern waren (vgl. Bl. 192 d. A.).
Für die Zeit ab dem 09.05.1966 ergeben sich die jeweiligen Wochenarbeitszeiten aus Bl. 5 d. A; auf die Aufstellung wird verwiesen.
Entsprechend den tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen versicherte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Klägerin nur in der Zeit zwischen dem 09.05.1966 und dem 29.02.1976. Zwischen dem 14.03.1966 und dem 08.05.1966 sowie vom 01.03.1976 bis zum 31.03.1991 leistete die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin für die Klägerin keine Beitragszahlungen an die VAP.
Für die Zeit vom 01.03.1976 bis zum 31.03.1991 versicherte sich die Klägerin bei der VAP freiwillig weiter und leistete Beiträge in Höhe von insgesamt DM 4.008,41. In entsprechender Höhe hätte die Deutsche Bundespost Beiträge leisten müssen, wenn zu jener Zeit nach der Satzung der VAP unterhälftig beschäftigte Teilzeitkräfte schon hätten versichert werden müssen.
Mit ihrer am 18.12.1992 zugestellten Klage hat die Klägerin den Rechtsstandpunkt vertreten, ihr zeitweiser Ausschluß aus der Zusatzversorgung der VAP verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG und Art. 119 EWG-Vertrag. Von den bei der Deutschen Bundespost und der jetzigen Beklagten beschäftigten Teilzeitkräften seien – die...