Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Berechnung. Zeitraum
Leitsatz (redaktionell)
1. Der vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 MuSchG an die Arbeitnehmerin kalendertäglich zu zahlende Zuschuss berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate.
2. Bei der Berechnung des Zuschusses ist nicht vom Tage des Beginns der Schutzfrist drei Monate zurückzurechnen. Der Berechnung sind vielmehr die letzten drei vollen unterbrechungsfreien Kalendermonate zu Grunde zu legen.
Normenkette
MuSchG § 14 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1; EFZG § 4a
Verfahrensgang
ArbG Bremerhaven (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen 2 Ca 896/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 25.02.2004 – Az. 2 Ca 896/03 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die richtige Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sowie über die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, der Klägerin für ihre Fehlzeiten im September und Oktober 2003 eine nach dem Arbeitsvertrag freiwillig gezahlte Zulage zu kürzen.
Die Klägerin ist seit dem 01.12.1999 als Apothekerin bei dem Beklagten beschäftigt. Ihr letztes Grundgehalt betrug EUR 2.696.55 brutto monatlich zuzüglich einer Sonderzahlung in Höhe von 539,31 EUR brutto.
Netto bezog die Klägerin im Juli 2003 EUR 1.654,06, im August 2003 EUR 1.730,54 und im September 2003 EUR 1.730.54, zusammen EUR 5.115,68. Hieraus errechnete der Beklagte bei 30 anzusetzenden Tagen monatlich einen kalendertäglichen Entgeltanspruch von EUR 56,84. Von diesem Betrag zog er für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschutzgeld EUR 13,– ab und zahlte der Klägerin EUR 43,84 Zuschuss pro Tag aus.
Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten Bescheinigung der D. A. vom 23.01.2004 (Bl. 45 d. A.), war die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 23.01.2004 an folgenden Tagen arbeitsunfähig erkrankt:
13.01.2000 – 18.01.2000
28.12.2000 – 30.12.2000
05.02.2001 – 07.02.2001
30.03.2001 – 31.03.2001
17.12.2001 – 19.12.2001
10.01.2002 – 11.01.2002
07.11.2002 – 09.11.2002
05.09.2003 – 05.09.2003
18.09.2003 – 28.10.2003
Mit Ausnahme der Monate September und Oktober 2003 erhielt die Klägerin für die übrigen Arbeitsunfähigkeitszeiträume die freiwillige Zulage weitergezahlt.
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Dezember 1998 heißt es in Ziffer 3 u.a.:
„Der Arbeitnehmer erhält ab 01. Dezember 1999 ein Grundgehalt von DM 4.645,00 brutto (Viertausendsechshundertfünfundvierzig) monatlich und zusätzlich eine anrechenbare Sonderzahlung in Höhe von DM 696,75 brutto pro Monat. Diese gewährte Sonderzahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein Anspruch auf die freiwillige Sonderzahlung besteht nur bei tätiger Mitarbeit im Betrieb. Das aufgeschlüsselte Gehalt wird gesondert bekanntgegeben. Eine Verpflichtung zur Erhöhung der anrechenbaren Sonderzahlung entsprechend der Steigerung des Grundgehaltes besteht nicht. Auf die Erhöhung des Grundgehaltes kann die anrechenbare Sonderzahlung angerechnet werden.
Zusätzlich wird eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines anteiligen 13. Bruttomonatsgehaltes angeboten, die mit der Novemberzahlung ausgezahlt wird.
…
Zusätzliche Zahlungen, z.B. höheres Gehalt, Tantiemen, Prämien, Gratifikationen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und Sonderzahlung werden freiwillig geleistet, als Anerkennung für treue Mitarbeit im vergangenen Jahr und gleichzeitig als Ansporn für betriebliche Treue in der Zukunft. Auch wiederholte Zahlungen begründen keinen Rechtsanspruch. Ein Anspruch auf diese zusätzlichen Zahlungen besteht im übrigen nur, wenn der Mitarbeiter sich zum Zeitpunkt des 31. Dezember des laufenden Jahres in einem ungekündigten und zur Zeit tätigen Arbeitsverhältnisses befindet. Eine Weihnachtsgratifikation z.B. ist zurückzuzahlen, wenn aufgrund eigener Kündigung des Angestellten oder aufgrund verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers bis zum 01.04. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres das Arbeitsverhältnis endet. Bei der Auszahlung freiwilliger Gratifikationen ist eine Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit, Leistung, Fehl- (auch Krankheits-)zeiten zulässig. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eventuelle Überzahlungen vom Gehalt einschließlich Forderungen aus unrichtiger Abrechnung von Steuern, Sozialversicherung u.ä. an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, auch wenn die Bereicherung nicht mehr vorliegt.
Befindet sich der Arbeitnehmer in Erziehungsurlaub, so ist der Arbeitgeber berechtigt, Sonderzahlungen – Weihnachtsgeld – etc. anteilig um die Monate zu kürzen, in denen sich die Mitarbeiterin in Erziehungsurlaub befindet.”
Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 6 bis 10 d. A. verwiesen.
Im Jahre 2003 war die Klägerin schwanger. Vorausberechneter Geburtstermin sollte der 26. Dezember 2003 sein. Die Mutterschutzfrist sollte danach am 15....