Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 03.03.1993; Aktenzeichen 7 Ca 7280/92)

ArbG Bremen (Urteil vom 05.11.1991; Aktenzeichen 4a Ca 4202/90)

ArbG Bremen (Aktenzeichen 2 Sa 137/93)

 

Tatbestand

Die Kläger streiten mit der Beklagten um die tarifliche Wertigkeit ihrer Tätigkeit für die Beklagte. Beide sind bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte im Amt für soziale Dienste eingesetzt. Beide Kläger sind als Amtspfleger tätig, dem Kläger zu 1., der die Funktion eines stellvertretenden Sachgebietsleiters für den Bereich Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft ausübt, sind darüberhinaus die eigenverantwortliche Ausübung von Obliegenheiten als Amtsvormund übertragen worden.

Die Aufgabenstellung des Klägers zu 1. gliedert sich wie folgt:

1.

Vaterschaftsfeststellung

12 %

2.

sonstige Feststellung oder Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses

3 %

3.

Mitwirken bei der Änderung des Familiennamens des Kindes

2 %

4.

Geltendmachung von Unterhaltsanspurchen

15 %

5.

Unterhaltseinziehung

10 %

6.

Regelung von Erb-, Erbersatz- und Pflichtteilsrechten

8 %

7.

Wahrnehmung von Aufgaben als Vormund

20 %

8.

Aufgaben im Rahmen von Sorgerechtspflegschaften

3 %

9.

sonstige Aufgaben (Gewährung von Hilfen für Erziehung und Beantragung von Maßnahmen, Beratung und Vermittlung, Vormundschafts- und Familiengerichtshilfe)

12 %

10.

Annahme und Einziehung von Unterhaltsbeträgen

8 %

11.

Wahrnehmung der Amtshilfe für andere Jugendämter, Behörden

1 %

12.

Überwachung und Beratung sowie Unterstützung von Einzelvormündern etc.

1 %

13.

Aufgaben als Urkundsbeamter

3 %

14.

Mitwirkung bei der Erstellung von Richtlinien

2 %

Wegen der Einzelheiten der Tätigkeit im Rahmen dieser Aufgabenstellungen wird auf die als Anlage zur Klagschrift überreichte Aufgabenbeschreibung und die tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 5. November 1991, die sich auf die vom Kläger der Illustration seiner Tätigkeit überreichten Aktenvorgänge beziehen, verwiesen. (Bl. 64–67 d.A.).

Der Kläger zu 2. ist mit Tätigkeiten nach Ziff. 1. mit 20%, mit Tätigkeiten nach Ziff. 2. mit 5%, nach Ziff. 3. mit 5%, nach Ziff. 4. mit 25%, nach Ziff. 5. mit 15%, nach Ziff. 6. mit 10% und mit sonstigen Aufgaben, die die Ziff. 8. – 14. im wesentlichen umfassen, mit 20% seiner Arbeitszeit für die Beklagte befaßt.

Ob die vom Kläger zu 1. überreichten Aktenstücke eine repräsentative Auswahl darstellen, war zwischen den Parteien bereits in erster Instanz strittig.

Der Kläger zu 1. hat die Auffassung vertreten, daß er mit seiner Tätigkeit die Merkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT erfülle. Der Kläger zu 2. hat zusätzlich das Merkmal erfüllter Bewährung in Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 b als erfüllt angesehen.

Der Kläger zu 1. hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab 1.1.1988 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen und die nachzuentrichtenden Nettodifferenzbeträge mit 4 % ab dem 8.11.1990 zu verzinsen.

Der Kläger zu 2. hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 01.08.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge zur Vergütungsgruppe IV b BAT mit 4% ab Klagerhebung zu verzinsen.

Die Beklagte hat jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Kläger überwiegend Routinearbeit abwickelten. Sie weist auf ein Gutachten hin, wonach etwa 70% aller Vaterschaften freiwillig anerkannt würden, so daß der Amtspfleger lediglich die Zustimmung zur Vaterschaftserkennung erteilen müsse, was die übrigen Tätigkeiten, insbesondere bei der Durchsetzung von Unterhalt angehe, seien die Merkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung nicht gegeben.

Im übrigen hat die Beklagte weiter betont, daß bei Auftreten von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von den Klägern die Prozeßvertreter des Amtes eingeschaltet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 5.11.1991 – 4a Ca 4202/90 – einschließlich der dortigen Bezugnahmen und den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 3.3.1993 – 7 Ca 7280/92 – und des Vorbringens der Parteien in dieser Sache in erster Instanz in Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Bremen hat bezogen auf den Kläger zu 1. am 5. November 1991 folgendes Urteil verkündet:

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab 1.1.1988 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen und die nachzuentrichtenden Nettodifferenzbeträge mit 4% ab dem 8.11.1990 zu verzinsen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert beträgt DM 14.851,80.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß die Tätigkeit des Klägers nicht deshalb besonders schwierig sei, weil er eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften zu beachten und anzuwenden habe. Sie sei vielmehr auf...

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