Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 02.06.1993; Aktenzeichen 7 Ca 7509/92) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 2. Juni 1993 – 7 Ca 7509/92 – wird als unbegründet zurückgewiesen, jedoch wird der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zu Ziffer i wie folgt neu gefaßt:
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, beginnend mit dem 1.3.1993, eine monatliche Rente in Höhe der Differenz zwischen der von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gezahlten Rente und der Rente zu zahlen, die zu gewähren wäre, wenn die Klägerin in der Zeit vom 14.3.1966 bis zum 8.5.1966 bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert gewesen wäre.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 4.008,41 nebst 4 % Zinsen seit dem 18.12.1992 zu zahlen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Klägerin will festgestellt wissen, daß ihr die Beklagte eine der Zusatzversorgung der VAP gleichkommende Rente zu gewähren hat. Außerdem macht die Klägerin die von ihr an die VAP gezahlten freiwilligen Beitragsleistungen geltend.
Die am 10. Februar 1933 geborene Klägerin war vom 14. März 1966 bis zum 31. März 1991 beim Fernmeldeamt Bremen 2 als Arbeiterin tätig. Im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses wechselte die Wochenarbeitszeit der Klägerin zwischen 12 und 43 Wochenstunden. Wegen der Einzelheiten wird für die Zeit vom 14. März 1966 bis zum 8. Mai 1966 auf den Arbeitsvertrag der Klägerin vom 11. März 1966 (Bl. 235 d.A.) sowie die auf ihn bezogenen Änderungsverträge (Bl. 236–240 d.A.) und für die Zeiten seit dem 9. Mai 1966 auf die Übersicht auf Bl. 5 d.A. verwiesen.
Bei der Beklagten gilt der Versorgungstarifvertrag der Deutschen Bundespost und die Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP). Bis zum 31. März 1991 war nach § 3 des Versorgungstarifvertrages ein Arbeitnehmer bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn seine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers betrug. Mit Wirkung zum 1. April 1991 wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, daß eine Versicherung bei der VAP zu erfolgen hatte, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers mindestens 18 Stunden betrug. Durch den Tarifvertrag Nr. 424 vom 22. September 1992 wurde dann mit Rückwirkung zum 1. Februar 1991 die Geringfügigkeitsgrenze in Anlehnung an § 8 SGB IV eingeführt. Auch die Satzung der VAP sah in § 21 bis zum 31. Dezember 1987 die Versicherung eines Arbeitnehmers nur dann vor, wenn dessen arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers betrug. In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1991 waren die Voraussetzungen für eine Versicherung in der VAP nach der Satzung gegeben, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 18 Stunden betrug. Mit Wirkung vom 1. April 1991 trat in § 21 der Satzung an die Stelle der „18-Stunden-Grenze” die Geringfügigkeitsgrenze in Anlehnung an § 8 SGB IV.
Vom 12. März 1966 bis zum 8. Mai 1966 war die Klägerin nicht bei der VAP versichert. In der Zeit vom 9. Mai 1966 bis zum 29. Februar 1976 versicherte die Beklagte die Klägerin bei der VAP. Während dieser Zeit wechselte die Wochenarbeitszeit der Klägerin zwischen 43 und 23 Stunden (Bl. 5 d.A.). Vom 1. März 1976 bis zum 31. März 1991 leistete die Beklagte für die Klägerin keine Zahlungen an die VAP, da die Wochenarbeitszeit der Klägerin zwischen 13 und 17 Wochenstunden wechselte (Bl. 5 d.A.). Für diesen Zeitraum versicherte sich die Klägerin bei der VAP freiwillig weiter und leistete Beiträge von insgesamt DM 4.008,41.
Bei der Beklagten beträgt das Verhältnis von Männern zu Frauen in Teilzeitarbeit etwa 1:9 und bei den Arbeitnehmern, die in Vollzeit arbeiten, etwa 2:1.
Die Klägerin hat am 18. Dezember 1992 Klage beim Arbeitsgericht Bremen erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Ausschluß aus der Zusatzversorgung der VAP wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr beginnend mit dem 1. März 1993 eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die zu gewähren wäre, wenn sie in der Zeit vom 22. März 1966 bis zum 8. Mai 1966 und vom 1. März 1976 bis zum 31. März 1991 bei der VAP versichert gewesen wäre;
- hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie für die unter 1. genannten Zeiten in einer Höhe ihres jeweils bezogenen Gehalts entsprechenden Weise bei der VAP nachzuversichern;
- weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie die für die Zeit vom 1. M...