Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Änderung der Zuordnung einer Filiale zu einem anderen Betrieb
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Filiale durch den Arbeitgeber organisatorisch aus einem Betrieb herausgenommen und zugleich einem anderen Betrieb zugeordnet, so beinhaltet eine solche Maßnahme in Bezug auf die Filialmitarbeiter weder eine Einstellung noch eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. Erst wenn die Änderung des Arbeitsbereichs nicht allein auf einer Änderung der Betriebsstruktur, sondern auf einer zusätzlichen Anordnung oder sonstigen Initiative des Arbeitgebers beruht, liegt die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs und damit aus Sicht des abgebenden Betriebs eine Versetzung bzw. aus Sicht des aufnehmenden Betriebs eine Einstellung vor.
Normenkette
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 99 Abs. 1, § 101
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 07.06.2016; Aktenzeichen 1 BV 8/16) |
Tenor
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Eingliederung von Filialen in einen anderen Betrieb mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahmen beinhaltet.
Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2.) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein deutsches Kreditinstitut, welches schwerpunktmäßig die Vergabe von Konsumentenkrediten für Fahrzeuge, Hausrat und Reisen sowie ein Filial- und Direktbankgeschäft mit Privatkunden betreibt. Sie beschäftigt deutschlandweit ca. 3.600 Mitarbeiter. Antragsteller und Beteiligter zu 1.) ist der auf Grundlage eines "Tarifvertrages zur Schaffung von Arbeitnehmervertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG" (im Folgenden: Organisationstarifvertrag) für die Vertriebsdirektion Nord gewählte Betriebsrat.
Der Organisationstarifvertrag vom 26.11.2013 enthält u.a. folgende Regelungen:
"...
§ 2 Arbeitnehmervertretungsstruktur
(1) Ausgehend von der derzeitigen Organisationsstruktur der T. D. Bank AG werden insgesamt 14 Betriebsräte nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze gebildet:
(a)...
(b)...
(c) Für die Filialen des D.-Bereiches (sog. "T. D. Bank-Filialen") bestehen bundesweit vier Vertriebsdirektionen. Jede Filiale ist einer Vertriebsdirektion zugeordnet. Für jede Vertriebsdirektion wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern, die in den zu dieser Vertriebsdirektion gehörenden Filialen beschäftigt sind, ein Betriebsrat ("Filialbetriebsrat D.") gewählt. Die vier Vertriebsdirektionen des D.-Bereiches und die derzeitige, sich an der Organisation des Bereichs "D. Vertrieb Direktgeschäft" orientierende Zuordnung der Filialen zu den Vertriebsdirektionen ergeben sich aus Anlage 1.
...
§ 3 Hinzukommen neuer Gesellschaften, Zuordnung neuer Filialen, Zuordnungsänderungen
(1) Kommen während der Laufzeit dieses Tarifvertrages neue Filialen hinzu, sind diese von der T. D. Bank AG entsprechend ihrer beabsichtigten organisatorischen Eingliederung (Zuordnung zu Gebiet bzw. Vertriebsdirektion, Unterstellung zu Vertriebsdirektor bzw. Gebietsleiter) jeweils einem Gebiet oder einer Vertriebsdirektion zuzuordnen. Die Zuordnung ist spätestens mit der Eröffnung der Filiale dem Gesamtbetriebsrat und ver.di mitzuteilen. Die Anlage 1 bzw. die Anlage 2 wird durch die Tarifvertragsparteien bei nächster Gelegenheit entsprechend ergänzt. Die Ergänzung ist kein konstitutives Wirksamkeitserfordernis für die Zuordnung der jeweiligen Filiale zum Gebiet/zur Vertriebsdirektion und die Zuständigkeit des jeweiligen Filialbetriebsrats.
(2) Sofern sich die organisatorische Zuordnung einer Filiale zu einem Gebiet/einer Vertriebsdirektion ändern sollte, ist dies von der T. D. Bank AG rechtzeitig dem Gesamtbetriebsrat und ver.di mitzuteilen. Die Anlage 1 bzw. die Anlage 2 wird durch die Tarifvertragsparteien bei nächster Gelegenheit entsprechend ergänzt. Die Ergänzung ist kein konstitutives Wirksamkeitserfordernis für die Zuordnung der jeweiligen Filiale zu einem Gebiet oder einer Vertriebsdirektion und die Zuständigkeit des jeweiligen Filialbetriebsrats.
Für die Betriebsratsmitglieder, die durch die Änderung der Zuordnungihrer Filiale ihr Betriebsratsamt verlören, gilt § 103 Abs. 3 BetrVG entsprechend. ...
..."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Tarifvertrages nebst Anlagen (Bl. 64 - 72 d.A.) Bezug genommen.
In der Anlage 1 zum vorgenannten Tarifvertrag wurden ursprünglich die Filiale P. der Vertriebsdirektion West und die Filiale N. der Vertriebsdirektion Nord zugeordnet. Zum 01.01.2016 ordnete die Arbeitgeberin die Filiale P. der Vertriebsdirektion Nord und die Filiale N. der Vertriebsdirektion Süd zu.
Zum Zeitpunkt der Neuzuordnung der Filialen waren in der Filiale P. neben dem Filialleiter N. E. die in den erstinstanzlichen Anträgen zu 2. - 4. genannten Mitarbeiter beschäftigt. In der Filiale N. waren neben der Filialleiterin N. X. die in den erstinstanzlichen Anträgen zu 6. - 13....