Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe in einem Lizensspielervertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Vertragsstrafenregelung in einem Lizenspielervertrag, wonach bei Verstößen des Spielers gegen Vertragspflichten als Vertragsstrafe ein Verweis, ein Ausschluss von Clubveranstaltungen sowie Geldbußen bis zur Höhe von einem Monatsgehalt – auch nebeneinander – festgesetzt werden können, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und stellt darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

 

Normenkette

BGB § 318 IV, § 307 I 2, § 307 I 1

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen 1 Ca 1111/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.10.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war in der Zeit vom 05.01.2005 bis zum 30.06.2005 als Lizenzfußballspieler bei dem Beklagten aufgrund des Anstellungsvertrages vom 05.01.2005 beschäftigt.

In diesem Vertrag ist, soweit es für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse ist, bestimmt:

§ 2 Pflichten des Spielers

Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihm im allgemeinen und im besonderen vor und bei Veranstaltungen des Clubs abträglich sein könnte. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet

  1. an allen Spielen und Lehrgängen des Clubs, am Training, – sei es allgemein vorgesehen oder sei es besonders angeordnet –, an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt;
  2. sich im Falle einer berufsmäßigen Verletzung oder Erkrankung im Rahmen seiner Tätigkeit als Nicht-Amateur mit Lizenz bei dem vom Club benannten Arzt für das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren unverzüglich vorzustellen;
  3. sich den sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahmen, die durch vom Club beauftragte Personen angeordnet werden, umfassend zu unterziehen. Zu diesem Zweck entbindet der Spieler den jeweils behandelnden Arzt gegenüber dem Vorstand von seiner Schweigepflicht;
  4. sich an Reisen im In- und Ausland, gegebenenfalls unter Nutzung der vom Club bestimmten Verkehrsmittel zu beteiligen;
  5. an allen Spielen und Lehrgängen des Clubs sowie sonstigen Darstellungen und Publikationen des Clubs oder der Spieler zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit für den Club, insbesondere in Fernsehen, Hörfunk und Presse sowie bei öffentlichen Anlässen, Ehrungen, Veranstaltungen, Autogrammstunden etc. teilzunehmen bzw. daran mitzuwirken. Bei diesen Veranstaltungen ist die vom Club gestellte Sportkleidung (Clubanzüge, Reisekleidung, Spielkleidung, Trainings- und Spielschuhe sowie alle sonstigen Bekleidungen und Ausrüstungsgegenstände) entsprechend der jeweiligen Weisung des Clubs zu tragen. Andere Werbung des Spielers an und auf der Kleidung für Firmen, Einrichtungen, Erzeugnisse oder Leistungen sowie jede Werbung für Konkurrenzerzeugnisse der vom Club bereitgestellten Kleidung ist unzulässig;
  6. Werbung für andere Partner als die des Clubs nur mit vorherigen Zustimmung des Clubs zu betreiben;
  7. alle für die Dauer des Vertrages vom Club zur Verfügung gestellten einheitlichen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Club zurückzugeben;
  8. sich in der Öffentlichkeit und privat so zu verhalten, dass das Ansehen des Clubs, der Verbände und des Fußballsports allgemein nicht beeinträchtigt wird. Äußerungen in der Öffentlichkeit, insbesondere Interviews für Fernsehen, Hörfunk und Presse bedürfen der vorherigen Zustimmung des Clubs. Äußerungen gegenüber außenstehenden Personen über innere Clubangelegenheiten, insbesondere über den Spiel- und Trainingsbetrieb, sind zu unterlassen;
  9. sich auf alle sportlichen Veranstaltungen des Clubs gewissenhaft vorzubereiten. Dazu gehört insbesondere, den Anweisungen des Trainers bezüglich der Lebensführung Folge zu leisten;
  10. die sportliche Fairness gegenüber allen am Spiel- oder Trainingsbetrieb beteiligten Personen einzuhalten, insbesondere die durch die Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistenten eines Spieles getroffenen Entscheidung unwidersprochen hinzunehmen;
  11. sich im Falle einer Vermittlung im Sinne nur der Dienste eines Dritten, der sich im Besitz einer von einem Mitgliedsverband der FIFA ausgestellten Spielervermittlerlizenz befindet, zu bedienen. Ein Rechtsanwalt bedarf nicht der Spielervermittlerlizenz.

Der Spieler versichert, dass er weder direkt noch indirekt über Anteile und/oder Optionen für Anteile an lizenzierten Kapitalgesellschaften der deutschen Lizenzligen verfügt und solche Anteile bzw. Optionen während der Dauer dieses Vertrages auch nicht erwerben wird. Der Erwerb von Akt...

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