Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungslast bei Eingruppierung. Tätigkeitsmerkmal “Hauswart„ in mehreren Vergütungsgruppen. Rückgriff auf allgemeine Tätigkeitsmerkmale

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit einer Hauswartin ist keine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. Dem steht aufgrund der konkreten Ausgestaltung des anzuwendenden tariflichen Vergütungsschemas nicht entgegen, dass der Hauswart in mehreren Vergütungsgruppen als Tätigkeitsbespiel aufgenommen ist.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag der Tarifgemeinschaft verschiedener LEG-Gesellschaften und nordrhein-westfälischer Immobiliengesellschaften und ver.di. § 11; Manteltarifvertrag der Tarifgemeinschaft verschiedener LEG-Gesellschaften und nordrhein-westfälischer Immobiliengesellschaften und ver.di. Anlage zu § 11; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.01.2013; Aktenzeichen 10 Ca 6241/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.02.2016; Aktenzeichen 4 AZR 980/13)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2013 - 10 Ca 6241/12 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  • 3.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin

Die Klägerin war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags mit der LEG Wohnen F. GmbH - Rechtsvorgängerin der Beklagten - vom 5./7.11.2003 ab dem 01.01.2004 als Hauswartin beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:

"§ 3 Arbeitsbedingungen

Sofern für den Arbeitgeber kraft eigenen Abschlusses oder kraft Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband Tarifverträge zur Anwendung kommen, finden diese unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmerin in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Bis dahin und soweit in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten nachfolgende Arbeitsbedingungen: ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Die Klägerin war ausgebildete Industriekauffrau. Sie hatte zudem u.a. eine einjährige Qualifizierung zur Fachkraft im Rechnungs-, Steuerwesen und der Wohnungswirtschaft absolviert, im Rahmen derer sie ein einmonatiges Praktikum bei der Beklagten ableistete. Die Beklagte betrieb unter anderem die Vermietung von Immobilien.

In § 11 des zwischen der Tarifgemeinschaft verschiedener LEG-Gesellschaften und weiterer nordrhein-westfälischer Immobiliengesellschaften und ver.di abgeschlossenen Manteltarifvertrags, der ab dem 01.07.2006 galt (MTV), hieß es u.a.:

"1.Der/die Beschäftigte wird in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, in der die ihm/ihr übertragene und von ihm/ihr auszuübende Tätigkeit aufgeführt ist.

Eine Anlage "Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen" ist Bestandteil dieses Tarifvertrags.

2. Der/die Beschäftigte ist höher zu gruppieren, wenn ihm/ihr durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers auf Dauer eine Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht und der/die Beschäftigte diese Tätigkeit zu mehr als 50 %, bezogen auf die Tätigkeitsmerkmale der höheren Vergütungsgruppe, ausübt.

3. Das Grundgehalt der im Vergütungstarifvertrag aufgeführten Zwischengruppen (so genannte a-Gruppen) ergibt sich aus Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag. Beschäftigte, die sich durch ihre Tätigkeit wesentlich - mindestens 20 % - aus ihrer Vergütungsgruppe herausheben, ohne überwiegend die Tätigkeitsmerkmale der nächsthöheren Gruppe zu erfüllen, sind in die entsprechende Zwischengruppe einzugruppieren. ..."

In der Anlage zu § 11 Abs. 1 MTV hieß es zu den Vergütungsgruppen (VG) u.a.:

"Vergütungsgruppe 2

Tätigkeitsmerkmale

Angelernte Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie unter anderem durch eine Ausbildung oder durch eine entsprechende Einarbeitung erworben werden.

Tätigkeitsbeispiele

Hauswarte, Hausmeister, Hauswarthelfer, Gartenarbeiter, Fahrer, Beschäftigte in der Fernsprechstelle, Empfang, Poststelle, Schreibkräfte, Bürogehilfen/innen

Vergütungsgruppe 3

Tätigkeitsmerkmale

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die unter Anleitung selbständig erledigt werden und für deren ordnungsgemäße Erfüllung eine abgeschlossene Berufsbildung erforderlich ist; anstelle einer entsprechenden Berufsausbildung müssen gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die in mehrjähriger praktischer Tätigkeit erworben worden sind.

Tätigkeitsbeispiele

Facharbeiter, Hauswarte, Hausmeister, Beschäftigte in der Fernsprechstelle, Empfang, Poststelle, Schreibkräfte mit bürosachbearbeitender Tätigkeit, Bürosachbearbeiter/innen, Büroassistenten/innen, Sekretärinnen, kfm./techn. Sachbearbeiter/innen in Anfangsstellung.

Vergütungsgruppe 4

Tätigkeitsmerkmale

Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in überwiegend selbständigen Tätigkeiten mit gründlichen Fachkenntnissen ihres Sachgebietes oder Beschäftigte, die mehrjährig überwiegend selbständig tätig waren und vergleichbare Leistung...

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