Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Oberärzten
Leitsatz (amtlich)
Ein Arzt, dem die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik gemeinsam mit einem weiteren Oberarzt übertragen ist, erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe Ä3 1. Alternative nach § 12 TV-Ärzte.
Normenkette
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen 14 Ca 669/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.07.2007 – 14 Ca 669/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Entgeltgruppe Ä3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30.10.2006 zu vergüten und eine Vorbeschäftigungszeit anzurechnen.
Der Kläger wurde zum 15.07.1997 als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom Land Nordrhein-Westfalen eingestellt. Seit dem 13.03.2003 ist er Facharzt für Herzchirurgie. Am 10.02.2005 hat er die Fachkunde Echokardiographie in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie erworben. Am 15.12.2005 hat er eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie erfolgreich abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch Auflösungsvertrag zum 31.01.2008 beendet.
Der Kläger war bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums Düsseldorf beschäftigt. Diese besteht aus den Kliniken für Allgemeinchirurgie, Gefäßchirurgie, Unfallchirurgie und Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, die je einen eigenen Direktor haben. Die Stationsbesetzungspläne werden von den Klinikdirektoren gemeinsam erstellt.
Die Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie bestand jedenfalls bis zum Frühjahr 2006 aus einer Intensivstation, einer Intensiv-Überwachungsstation, zwei Normalstationen und zwei Privatstationen. Ob die Intensiv-Überwachungsstation zu einem späteren Zeitpunkt mit der Intensivstation zusammen gelegt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger arbeitete vor dem 01.05.2006 in der Intensivstation und der Intensiv-Überwachungsstation als Stationsarzt. Er übernahm dort u. a. die Funktionsdiagnostik und war an Operationen beteiligt.
Der von den 4 Direktoren unterzeichnete ärztliche Stationsbesetzungsplan ab dem 15.09.2006 weist den Kläger neben Herrn Prof. L. als Oberarzt für die Station CH2B (Intensiv-Überwachungsstation) aus. Der von den 4 Direktoren unterzeichnete ärztliche Stationsbesetzungsplan ab dem 15.03.2007 weist den Kläger neben Herrn Prof. G. als Oberarzt für die Station CIA1B (Intensivstation) und neben Herrn Prof. L. als Oberarzt für die Station CH2B aus. Der von den 4 Direktoren unterzeichnete ärztliche Stationsbesetzungsplan ab dem 15.09.2007 weist den Kläger neben Herrn Prof. L. als Oberarzt für die Station CB1 (Normalstation) aus.
Auf Veranlassung des Direktors der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie wurde der Kläger ab dem 01.05.2006 auch auf den Arztbriefen der Beklagten als Oberarzt ausgewiesen.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit Inkrafttreten des TV-Ärzte am 01.11.2006 dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Von Bedeutung für die Vergütung des Klägers sind die folgenden Bestimmungen des Tarifvertrages:
„§ 12 Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorrübergehend und
zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe
Bezeichnung
Ä1
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä2
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä3
Oberärztin/Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Ä4
Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
(Protokollerklärung: ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden).
§ 15 Tabellenentgelt
(1)Die Ärztin/der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
…
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppe Ä1 umfasst 5 Stufen; die Entgeltgruppen
Ä2 – Ä4 umfassen 3 Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä1), fachärztlicher (Ä2)...