Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Oberarzt. Übertragung durch den Arbeitgeber. Nach §§ 5 TVÜ Ärzte, 16, Abs. 2 TV-Ärzte erbrachte Vorzeiten ärztlicher Tätigkeiten sind bei der Eingruppierung eines Oberarztes sowie der Stufenbestimmung zu berücksichtigen auch wenn die frühere Übertragung nicht durch den Arbeitgeber, sondern den Abteilungsdirektor erfolgte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Übertragung durch den Arbeitgeber isd § 12 TV-Ärzte muss grob durch den Arbeitgeber selbst oder durch eine mit Personalbefugnissen ausgestaltete Stelle erfolgen. Vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte erfolgte Übertragungen sind bei der Eingruppierung und Stufenbindung gemäß § 5 TVÜ und § 16 Abs. 2 TV-Ärzte auch ohne Übertragung des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

2. Zu den Begriffen „Teilbereich” und „medizinische Verantwortung isd § 12 TV-Ärzte, Entgeltgruppe Ä3.

 

Normenkette

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)

 

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Urteil vom 16.01.2008; Aktenzeichen 4 Ca 381/07 E)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 16.01.2008 – 4 Ca 381/07 E – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers als Oberarzt.

Die Beklagte ist eine Hochschule in Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Niedersächsischen Hochschulgesetzes.

Der Kläger ist seit dem 01.08.2003 in der Abteilung diagnostische Radiologie bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Facharzt für Radiologie und Facharzt für Kinderheilkunde. In seinem Arbeitsvertrag war zunächst die Geltung des BAT in Bezug genommen. Mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 am 01.11.2006 findet der TV-Ärzte Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.

Zwischen dem Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wurde am 30.10.2006 der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (im Folgenden TV-Ärzte) vereinbart. Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

㤠12 Eingruppierung

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

Entgeltgruppe Ä1: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe Ä2: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

Engeltgruppe Ä3: Oberärztin/Oberarzt

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

Ä4 Fachärztin/Facharzt

der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/Arzt erfüllt werden.)”,

㤠16 Stufen der Entgelttabelle

(1) Die Entgeltgruppe Ä1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä2 bis Ä4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufen nach den Zeiten ärztlicher (Ä1), fachärztlicher (Ä2), oberärztlicher (Ä3) Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als selbständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes) die in den Tabellen (Anlagen A und B) angegeben sind.

(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

(3) …

(4) ….”

Des weiteren vereinbarten der Marburger Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 30.10.2006 den Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte). § 4 des TVÜ-Ärzte („Eingruppierung”) bestimmt, dass für die Eingruppierung der Ärzte ab 1. November 2006 die Entgeltordnung gemäß § 12 TV-Ärzte gilt.

In der Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 4 TVÜ-Ärzte heißt es:

„Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31.10.2006 die Bezeichnung „Oberärztin/Oberarzt” führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin bzw. Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 3 ist hiermit nicht verbunden. Die Tarifvertragsparteien werden im Frühjahr 2007 auf Verlangen des Marburger Bundes gemeinsam die ordnungsgemäße Überleitung in den TV-Ärzte prüfen.

…”

In § 5 ist zur Stufenzuordnung der Ärzte geregelt:

„Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 12 TV Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabell...

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