Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Maschienenführers auf Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 des Entgelttarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 des Entgelttarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie
Normenkette
TVG Tariverträge: Metallindustrie § 1; TV-ERA § 3
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 04.05.2023; Aktenzeichen 2 Ca 1123/22) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.05.2023 - 2 Ca 1123/22 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist gelernter Zerspanungsmechaniker und seit dem Jahre 2002 bei der Beklagten am Standort Oberhausen beschäftigt. Aktuell wird er als CNC-Maschinenführer in der Abteilung PTOMR eingesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund wechselseitiger Tarifbindung zunächst die Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens der Nordrhein-Westfälischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Bis zum Ende des Jahres 2021 erhielt der Kläger die Entgeltgruppe 10 nach dem in Nordrhein-Westfalen geltenden Flächentarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie (i.F. ERA-ETV NRW).
Die Beklagte vereinbarte im Jahr 2020 mit den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen, die tariflichen Rahmenbedingungen an allen innerdeutschen Standorten zu vereinheitlichen. Aufgrund der Größe der Betriebe in Augsburg und Deggendorf verständigte man sich darauf, eine Vereinheitlichung auf die Flächentarifverträge der bayerischen Metall- und Elektroindustrie anzustreben und diese einheitlich auch an den außerbayerischen Standorten anzuwenden.
Zur Umsetzung der Vereinheitlichung der tariflichen Rahmenbedingungen bei der Beklagten schlossen der Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie e. V., der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V., Nordmetall Verband der Metall- und Elektroindustrie e. V., der Verband der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg e.V. sowie der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. mit der zuständigen Industriegewerkschaft Metall, vertreten durch den Bezirk Bayern, den "Tarifvertrag zur Anwendung eines einheitlichen Tarifrahmens bei der V. SE" (i.F.: TV-ERA Einführung MAN, Bl. 56 d.e.A.). Dieser sieht insbesondere folgendes vor:
"§ 2 Einführungszeitpunkt
Zum 01.01.2022 wird an den unter § 1 genannten Betriebsstätten das Entgeltrahmenabkommen (im Folgenden "ERA") auf Basis des Entgeltrahmentarifvertrages vom 01.11.2005 (ERA-TV) der bayerischen Metall- und Elektroindustrie eingeführt. Dies gilt für folgende Tarifverträge:
a) Entgeltrahmentarifvertrag vom 01.11.2005 (ERA-TV) in der Fassung vom 09.10.2013/Stand 01.01.2014
b) ERA-Einführungstarifvertrag vom 01.11.2005 (ERA-ETV)
Die Regelungen dieser Tarifverträge gelten, sofern in diesem Tarifvertrag nachfolgend (§§ 3 - 7) nichts Abweichendes regelt ist. § 4 ERA-ETV findet keine Anwendung.
§ 3 ERA-Ersteingruppierung
1. Die ERA-Ersteinführung im Betrieb erfolgt nach Maßgabe des § 3 ERA-ETV Bayern. [...]
[...]
3. Die Aufgaben werden entsprechend der Vorgaben des bayerischen Flächentarifvertrages beschrieben und bewertet. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der bereits am Standort Augsburg vorhandenen betrieblichen Orientierungsbeispiele (Anlage 1)
4. Soweit andersartige Aufgaben an einem Standort festgestellt werden, werden zwischen den jeweiligen Betriebsparteien zusätzliche Orientierungsbeispiele nach den Mustern des Werks Augsburg erstellt.
[...]".
Die in § 3 Ziff. 3 TV-ERA Einführung MAN genannte Anlage 1 enthält 572 Orientierungsbeispiele. Demgegenüber bietet der Entgeltrahmentarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden: ERA-ETV Bayern, Bl. 251 ff. d.z.A.) insgesamt 70 Orientierungsbeispiele, von denen drei auf den Bereich der Produktion entfallen und zugleich eine mindestens dreijährige Berufsausbildung als Zerspanungsmechaniker voraussetzen. Dies sind die tariflichen Orientierungsbeispiele 7 bis 9. Allein das tarifliche Orientierungsbeispiel Ziffer 9 (Bl. 20 d.e.A.) zur Aufgabe "Führen von CNC-Großbearbeitungszentren" empfiehlt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8.
Die Beklagte hat an den außerbayerischen Standorten die vom TV-ERA Einführung MAN vorgeschriebene Ersteingruppierung der dort beschäftigten Arbeitnehmer in den ERA-ETV Bayern vorgenommen und hierzu das von § 3 TV-ERA Einführung MAN vorgeschriebene Verfahren durchgeführt. Für den Betrieb Oberhausen wurden anlässlich der Ersteingruppierung der dort beschäftigten Abreitnehmer keine zusätzlichen betrieblichen Orientierungsbeispiele i.S.d. § 3 Ziffer 4 TV-ERA Einführung MAN erstellt. Im Rahmen des Verfahrens der Ersteingruppierung wurde am 31.03.2022 die "Gesamtvereinbarung des Abschlusses der Eingruppierungen für den Standort Oberhausen" (Bl. 101...