Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 25.11.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2713/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.04.1999; Aktenzeichen 1 AZR 631/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom25.11.1997 – 2 Ca 2712/97 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.754,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 7,5/10, die Beklagte zu 2,5/10.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Herabsetzung des Tariflohns im Wege einer Kollektivvereinbarung.

Die am 16.06.1952 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, welche in K. ein Zweigwerk für Anlagenprodukte mit etwa 300 Beschäftigten betreibt, seit dem 21.08.1991 als Montiererin zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 3.650,– DM beschäftigt. Im Werk K. besteht ein Betriebsrat. Auf das Arbeitsverhältnis der organisationsangehörigen Parteien finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung.

Am 27.09.1996 kam es zwischen der Beklagten und dem örtlichen Betriebsrat in K. zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung, in welcher es unter anderem lautet:

„5. Arbeitszeit

Die tarifliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche.

Die betriebliche Regelarbeitszeit beträgt generell 40 Stunden pro Woche.

Ein Teil der mehrgeleisteten Arbeitszeit (1,5 Stunden) wird in Form von 9 freien Tagen ausgeglichen. Bis Jahresende aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommene V-Tage müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres genommen werden.

Diese Tage werden in Form von Brückentagen in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

Festgelegte Brückentage gelten als genommen, wenn ein Mitarbeiter an diesen Tagen arbeitsunfähig erkrankt.

Die von jedem Mitarbeiter zusätzlich erbrachte Arbeitszeit liegt jeweils um 3,5 Stunden über der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.

Ein Vergütung für diese zusätzlich geleisteten Stunden erfolgt nicht.

(…)

6.7.

Die über 40 Stunden pro Woche hinausgehenden Plusstunden werden grundsätzlich nur ins Jahresarbeitszeitkonto übertragen, wenn für diese Stunden vom jeweiligen Vorgesetzten vorher bei der Personalabteilung und dem Betriebsrat ein Antrag auf Mehrarbeit geleistet wurde.

(…)

Monatliche Bezahlung

Die Monatsentgelte und -gehälter werden auf Basis der 35-Stunden-Woche (152,25 Monatsstunden) unverändert fortgezahlt.

(…)

10. Inkrafttreten und Kündigung

Die Vereinbarung tritt am 01.01.1997 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden, erstmalig zum 31.12.1998. Im beiderseitigen Einvernehmen kann sie jederzeit aufgehoben werden.”

Am 08. April 1997 schloß die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen folgende Vereinbarung:

„Präambel

Aufgrund des seit 1990 zu beobachtenden außerordentlichen Marktpreisverfalls und der damit verbundenen Ergebnisverschlechterung des Unternehmens, vereinbaren F. & G. AG und die IG-Metall als einen Beitrag zur Stabilisierung der Standorte K. und K. die nachstehenden Regelungen. Diese sollen F & G die Möglichkeit eröffnen, sich während der Laufzeit der Vereinbarung auf die veränderte Konkurrenzsituation einzustellen.

  1. Geltungsbereich

    Diese Vereinbarung gilt für die an den F & G – Standorten K. und K. jeweils am 27.09.1996 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen/Regelabsprachen über „Arbeitszeit/flexible Arbeitszeit”.

  2. Spätestens im Dezember 1997 werden F & G, Gesamtbetriebsrat und Betriebsräte die IG-Metall Bezirksleitung erstmals über die Umsetzung der obigen Betriebsvereinbarungen, die aufgelaufenen Zeitvolumen und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens/der Betriebe informieren.
  3. Im Oktober 1998 werden F & G, Gesamtbetriebsrat, Betriebsräte und die IG-Metall Bezirksleitung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung verbesserten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Vereinbarung über die Rückführung der Zeitvolumen treffen.
  4. Die beiden Betriebsvereinbarungen/die Regelabsprachen enden, soweit dem nicht diese Vereinbarung (Ziff. 3) entgegensteht, ohne Nachwirkung am 31.12.1998.
  5. Im übrigen gelten die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie NRW in der jeweils gültigen Fassung.
  6. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und endet mit der vollständigen Abwicklung der Ziff. 3 dieser Vereinbarung.

Auf diesem Dokument befindet sich unter den Unterschriften der Beklagten und der IG-Metall folgender Zusatz:

Dieser Vereinbarung treten bei:

Gesamtbetriebsrat Betriebsrat K. Betriebsrat K.

Unter diesem Zusatz befinden sich jeweils die Unterschriften des Gesamtbetriebsrates, des Betriebsrates K. und des Betriebsrates K.

Die Betriebsvereinbarung vom 27. Septemb...

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