Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei laufendem Kündigungsschutzrechtsstreit
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Zeitpunkts der Fälligkeit eines Urlaubsabgeltungsanspruchs, wenn bei - später durch Vergleich festgestellter - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung der Kündigungsschutzrechtsstreit noch andauerte.
Leitsatz (redaktionell)
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch wird an dem Tag fällig, zu dem das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt worden ist. Dass sich an die Kündigung ein Kündigungsschutzprozess anschließt, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 28.04.2016; Aktenzeichen 6 Ca 3528/15) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.04.2016 - Az. 6 Ca 3528/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Urlaubsabgeltung sowie einer zusätzlichen Sonderurlaubsprämie.
Der 54 Jahre alte Kläger (verheiratet, 1 Kind) war ab dem 01.12.2013 als Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Zuvor war er bei der Firma X. GmbH tätig, deren Geschäftsführer mit dem der Beklagten personenidentisch ist und die unter derselben Geschäftsadresse wie die Beklagte residiert; aus diesem Vordienstverhältnis erkannte die Beklagte eine Betriebszugehörigkeit ab dem 01.04.2013 an. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.12.2013, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Blatt 10 ff. der Akte Bezug genommen wird, finden sich unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 3 Vergütung, Arbeitszeit
Die Vergütung beträgt 2.650,-- EUR monatlich.
Soweit Prämien gezahlt werden, richten sich diese nach den bestehenden Betriebsvereinbarungen.
Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Girokonto.
Die Zahlung von etwaigen Sondervergütungen (Gratifikation, Urlaubsgeld, Prämien etc.) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft.
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§ 6 Urlaub
(1) Der Arbeitnehmer erhält 30 Werktage Urlaub. Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist mit den betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen. Während des Urlaubs ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt. Ausgenommen sind genehmigte Nebentätigkeiten im Umfang von bis zu 5 h/Woche. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht. Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigenden Urlaubsanteil gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übergangszeitraumes auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann.
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§ 9 Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht."
Der Kläger war seit Dezember 2013 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien unter dem 29.09.2014 fristgerecht und betriebsbedingt zum 31.10.2014. Der Kündigung lag ein zuvor mit dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste zugrunde. Im Rahmen des vom Kläger betriebenen Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien am 13.11.2015 einen Vergleich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 10 Sa 343/15), in dem sich der Kläger mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.300,00 € brutto einverstanden erklärte. Das zuvor in der mündlichen Verhandlung angesprochene Thema der Urlaubsabgeltung fand im gerichtlichen Vergleich (Blatt 8 f. der Akte) keine Erwähnung. In der unter dem 25.11.2015 erteilten Abrechnung der Beklagten heißt es unter der Rubrik "Url.Anspr." "30,0". Eine schriftliche Geltendmachung der Zahlung einer Urlaubsabgeltung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.
Mit der vorliegenden, am 18.12.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung einer Abgeltung des gesamten Jahresurlaubs 2014 in Höhe von 3.669,00 € brutto verlangt. Darüber hinaus hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer "Sonderurlaubsprämie" in Höhe von 1.200,00 € brutto begehrt. Er hat behauptet, alle anderen Mitarbeiter hätten diese Prämie erhalten. Sein Anspruch folge daher aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, aber auch aus betrieblicher Übung. Darüber hinaus läge der Zahlung eine Betriebsvereinbarung zugrunde. Sämtliche Ansprüche seien nicht verfallen. Dass er Urlaubsabgeltung zu beanspruchen habe, habe sich erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht herausgestellt. Dort habe der Prozessbevollmächtigte de...