Entscheidungsstichwort (Thema)
Universität. Hausmeister. Arbeitszeit. Vergütungspflicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Nr. 3 Abs. 1 Sonderregelung 2r BAT, wonach die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich beträgt, verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG a.F., selbst wenn diese Sonderregelung nur die Verlängerung der durch § 3 S. 1 ArbZG geregelten werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden vorsieht.
2. Arbeitszeitrechtliche Ruhepausen nach § 4 S. 1 ArbZG sind im Geltungsbereich der Sonderregelung 2r BAT nicht Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Normenkette
BAT SR 2r Nr. 3 Abs. 1; ArbZG § 3 S. 1, § 4 S. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1a; Richtlinie EG/104/93
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 15.05.2003 – 9 Ca
9097/02 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, lediglich eine regelmäßige Arbeitszeit (ausschließlich der Überstunden und Mehrarbeit) von durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich einzuhalten.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 15.05.2003 – 9 Ca 9097/02 – wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 6/7 und das beklagte Land zu 1/7.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 03.05.1990 aufgrund eines am 29.04.1990 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages bei dem beklagten Land in der Heinrich-Heine-Universität E. als Hausmeister beschäftigt. Nach § 1 dieses Arbeitsvertrages erfolgte die Einstellung „als vollbeschäftigter Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit gem. Nr. 3 der Sonderregelungen 2 r zum BAT (z. Zt. 50,5 Stunden)”. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger erhält eine monatliche Arbeitsvergütung nach der Vergütungsgruppe VI der Anlage 1 a zum BAT. Sein Bruttomonatsverdienst betrug zum Zeitpunkt der Klageerhebung 2.519,– EUR.
Der Tarifvertrag über die Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (künftig: SR 2 r BAT), gültig ab 01.04.1990 gemäß § 1 Abschn. IV Nr. 5 des 60. Änd-TV zum BAT vom 05.07.1988, sieht in Nr. 3 Abs. 1 abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich vor. Auf diese Arbeitszeitregelung wies die Heinrich-Heine-Universität zu Beginn eines an ihre damals bei ihr beschäftigten Hausmeister gerichteten Rundschreibens vom 19.09.1991, in dem außerdem die tägliche Arbeitszeit bestimmt ist, ausdrücklich hin. Der Kläger leistet innerhalb seiner wöchentlich mit 50,5 Std. bemessenen Arbeitszeit regelmäßig in einem Umfang von ca. 20 bis 25 % Arbeitsbereitschaft.
Mit Schreiben vom 23.05.2001 machte der Kläger, wie andere seiner Kollegen auch, gegenüber dem beklagten Land geltend, es solle festgestellt werden, dass die von ihm zu leistende Bereitschaftsdienstzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werde und dass die ihm aufgrund dieser Anerkennung auch für die Vergangenheit zustehenden Einkommensbestandteile ausgezahlt würden. Er bezog sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 – Rs. C 303/98 – (sog. Simap-Urteil).
Mit Schreiben vom 31.05.2001 berichtete der Kanzler der Heinrich-Heine-Universität dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Begehren der fünf Hausmeister. Nachdem der Kanzler zuvor im Hinblick auf das sog. Simap-Urteil Zweifel an einer über 48 Stunden hinausgehenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Hausmeister geäußert hatte, heißt es am Ende seines Schreibens:
„Bis zu einer etwaigen gegenteiligen Weisung werde ich es daher zulassen, dass die hiesigen, unter die SR 2r BAT fallenden Hausmeister ihr Arbeitszeitverhalten abweichend von der bisherigen Regelung so gestalten, dass die Frühschicht die Arbeit täglich 5 Minuten früher beendet und die Spätschicht die Arbeit täglich 5 Minuten später aufnimmt. Die Angemessenheit dieser Regelung zur Beachtung EU-rechtlicher Vorgaben ergibt sich aus der Differenz der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit (50,5 Std. × 46 Wochen [52 – 6 Wochen Urlaub] = 2323 Jahresstunden) und der EU-rechtlich und nach § 3 Arbeitszeitgesetz zulässigen Jahresarbeitszeit (48 Std. × 48 Wochen [52 – 4 Wochen Urlaub] = 2304 Stunden). Die Differenz von 19 Stunden im Kalenderjahr bedeutet bei einer Verteilung auf 46 Wochen, dass die Arbeitszeit in jeder Woche um 24,78 = 25 Minuten zu kürzen ist.”
Die neue Arbeitszeitregelung teilte der Kanzler der Heinrich-Heine-Universität mit Schreiben vom 06.06.2001 allen unter die SR 2 r BAT fallenden Hausmeistern unter Bezugnahme auf sein Schreiben ...